S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 23.02.2024, OM
5172 entstanden aus
Vorlage: OF 479/12 vom
02.02.2024 Betreff: Neubau Johanna-Tesch-Schule in Kalbach
Vorgang: OM 6947/20 OBR
12; V 1864/20 OBR 12; ST 2476/22; V 727/23 OBR 12 Der Ortsbeirat 12 begrüßt den Bau einer
weiterführenden Schule in der Talstraße nach wie vor ausdrücklich und bittet
den Magistrat, trotz der einstweiligen Absage des Regierungspräsidiums
Darmstadt, die Bemühungen um den Standort der Johanna-Tesch-Schule in Kalbach-Riedberg weiterhin
voranzutreiben sowie ferner die Gründe der Absage des Regierungspräsidiums
Darmstadt zu nennen. Falls die Johanna-Tesch-Schule den Standort Talstraße
inzwischen ablehnt, wird der Magistrat dessen ungeachtet gebeten, die
Verhandlungen mit dem Regierungspräsidium in Darmstadt fortzuführen, um evtl.
perspektivisch eine andere Schule in der Talstraße zu realisieren. Der Ortsbeirat 2 ist zu informieren. Begründung: In der Stellungnahme vom 24.10.2022, ST 2476,
wird berichtet, dass der Magistrat im Austausch mit der Bauaufsicht und dem
Regierungspräsidium Darmstadt steht, und die Entscheidung zur Nutzbarkeit des
Standortes Talstraße für einen Schulneubau noch im gleichen Jahr 2022 erfolgen
soll. Wie aus der Presse zu entnehmen ist,
hat nun das Regierungspräsidium Darmstadt die Genehmigung abgelehnt. Das ist
sehr bedauerlich, zumal gemäß Aussage der Bildungsdezernentin das in Auftrag
gegebene Boden- und Luftgutachten dem Bau einer Schule nicht im Wege steht.
2019 als IGS für den Frankfurter Norden in Bockenheim
gestartet, werden die Schüler inzwischen an zwei Standorten (Falkstraße und
Ginnheimer Straße) in unzumutbaren Räumlichkeiten unterrichtet, d. h. in
einem maroden Schulgebäude und in Stahlcontainern. Die Schüler haben keinen
Schulhof, die Toiletten sind marode und die Turnhalle ist seit Monaten nicht
nutzbar, da Einsturzgefahr besteht. Die Situation für Schüler und Lehrer ist prekär und
man wartet händeringend auf Antworten und Lösungen. Eine Perspektive auf einen
finalen Standort hat die Schulgemeinde bis heute nicht. Auch die Antwort auf
die Anfrage V 727 steht immer noch aus. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 12
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 27.11.2020, OM 6947
Auskunftsersuchen
vom 27.11.2020, V
1864
Stellungnahme des Magistrats vom 24.10.2022, ST 2476
Auskunftsersuchen
vom 14.07.2023, V 727
Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 31. Sitzung des OBR
12 am 05.07.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
12 am 13.09.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR
12 am 08.11.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
12 am 06.12.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR
12 am 24.01.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR
12 am 21.02.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR
12 am 28.03.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR
12 am 25.04.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR
12 am 23.05.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR
12 am 27.06.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR
12 am 12.09.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme
Vorlagentyp: OM
ID: OM_5172_2024
Erstellt: 23.02.2024
Aktualisiert: 18.09.2025
Parser Lab: Neubau Johanna-Tesch-Schule in Kalbach
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Originaltext (PARLIS)
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