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Vorlagentyp: OM ID: OM_5907_2024 Erstellt: 10.09.2024 Aktualisiert: 31.03.2025

Parser Lab: Kreisel in der Hugo-Sinzheimer-Straße, Theodor-Thomas-Straße und FriedrichStampferStraße

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Originaltext (PARLIS)

Quelle
⛔️ Betreff ⛔️ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ⛔️ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
S A C H S T A N D :
   Anregung an den Magistrat vom 10.09.2024, OM
 5907 entstanden aus
 Vorlage:             OF 879/10 vom
 26.08.2024   Betreff:  Kreisel in der Hugo-Sinzheimer-Straße,
 Theodor-Thomas-Straße und Friedrich-Stampfer-Straße  Vorgang:  OM 37/01 OBR 10; ST 179/02; OM
 3282/09 OBR 10; ST 1122/09; OM 4626/10 OBR 10;
 ST 337/11      Um gegebenenfalls den Zielkonflikt zwischen dem
 realen Parkraumbedarf, der StVO, keiner weiteren Nachverdichtung von Böden, der
 Vorgarten- sowie Stellplatzsatzung und den nur begrenzt verfügbaren legalen
 Stellplätzen begegnen zu können, bedarf es mitunter pragmatischer bzw.
 innovativer Lösungen. Oftmals sind auch rechtliche Vorgaben oder Regeln
 schwammig bzw. interpretierbar (siehe auch:
 https://frankfurt.de/themen/sicherheit-und-ordnung/wissensecke/was-ist-eigentlic
 h-eine-scharfe-kurve-enge-stelle).    In der Tempo-30-Zone der Hugo-Sinzheimer-Straße, der
 Theodor-Thomas-Straße sowie der Friedrich-Stampfer-Straße befinden sich nach
 Auffassung des Ortsbeirats Wendekreisel, die aktuell bereits selbst
 Großfahrzeugen von Feuerwehr, Müllabfuhr und Lieferdiensten den Zugang vor Ort
 wie aber auch das Wenden problemlos ermöglichen.   Es sind keine Verkehrszeichen 205 aufgestellt worden.
 Die jeweils einzige in die Kreisel einführende Straße ist gleichzeitig auch die
 ausführende Straße, weshalb der Ortsbeirat ausdrücklich annimmt, dass kein
 Kreisverkehr im Sinne der StVO vorliegt, in dem dessen besondere Regeln zu
 beachten sind. Die aufgestellten Verkehrszeichen 222 machen die jeweiligen
 Fahrbahnen quasi zu Einbahnstraßen.   Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten,
 Folgendes zu prüfen und zu berichten:   1. Teilt der Magistrat ebenfalls die Auffassung, dass
 es sich bei den vorgenannten Kreiseln um keine Kreisverkehre im Sinne der StVO
 handelt?   2. Ist eine
 jeweilige Umfahrbarkeit von 360 Grad tatsächlich notwendig bzw.
 geboten?   3. Auf welchen Grundlagen
 sollen/müssen Ordnungskräfte Park- oder Halteverstöße im Rahmen von Kontrollen
 aktuell in diesen Bereichen verfolgen?   4. Sofern eine jeweilige Umfahrbarkeit von 360 Grad
 nicht notwendig bzw. geboten ist: Können auf dem
 jeweiligen kurzen südlichen Fahrbahnabschnitt wenigstens drei, idealerweise
 vier legale Stellplätze ausgewiesen werden?   5. Jeweils daran angrenzend befinden sich kleine
 Pseudoverkehrsinseln mit aufgestellten Verkehrszeichen 222. Diese werden
 nach Wahrnehmung des Ortsbeirates nicht als Querungshilfen genutzt. Sofern
 bislang das linksseitige Parken in Fahrtrichtung, neben den
 Pseudoverkehrsinseln, mutmaßlich deshalb nicht zulässig war: Kann dieser kurze
 Fahrbahnbereich innovativ zum Parken legalisiert und freigegeben werden?
  6. Sofern bislang das linksseitige Parken in Fahrtrichtung (der
 Quasieinbahnstraße) innerhalb der restlichen Wendekreise mutmaßlich z. B.
 unter der Anwendung Wendekehre oder scharfe Kurve nicht zulässig war: Kann
 dieser Fahrbahnbereich (auch mit Blick auf OLG Brandenburg, 03.11.2003 -1 Ss
 (OWi) 218 Z/03 sowie einer Fahrbahnrestbreite von rund vier Metern)
 linksseitig innovativ zum Parken legalisiert und freigegeben werden?    Beispielhaft: Friedrich-Stampfer-Straße       Antragstellender Ortsbeirat:
             Ortsbeirat 10
   Vertraulichkeit: Nein   dazugehörende Vorlage: 
            Anregung an den
 Magistrat vom 08.05.2001, OM 37 
            Stellungnahme des
 Magistrats vom 28.01.2002, ST 179 
            Anregung an den
 Magistrat vom 19.05.2009, OM 3282 
            Stellungnahme des
 Magistrats vom 28.07.2009, ST 1122 
            Anregung an den
 Magistrat vom 26.10.2010, OM 4626 
            Stellungnahme des
 Magistrats vom 16.02.2011, ST 337 
            Stellungnahme des
 Magistrats vom 17.01.2025, ST 124  
 Beratung im Ortsbeirat: 10     Beratungsergebnisse:  35. Sitzung des OBR
 10 am 14.01.2025, TO I, TOP 6                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      Aktenzeichen: 32-1
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Parser-Diagnostik

Strukturierte Daten vorhanden
Nein
Regex Felder
0
docETL Extraktion
Fehlt
docETL Entscheidungsschritte
Fehlt
docETL Markdown
Fehlt
Pflichtfelder Regex
3 Feld(er) fehlen