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Reflexion

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Heiligenstockweg beruhigen: Zweimal wochentags eine Einbahnstraßenregelung einführen

S A C H S T A N D : Antrag vom 07.11.2016, OF 184/10 Betreff: Heiligenstockweg beruhigen: Zweimal wochentags eine Einbahnstraßenregelung einführen Der Ortsbeirat 10 möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen gebeten, 1. zunächst versuchsweise den Heiligenstockweg montags bis freitags zur Entlastung vom Durchgangsverkehr für mehrere Stunden jeweils als Einbahnstraße gegen den Berufsverkehr ausgerichtet zu sperren (zum Beispiel von 6 Uhr bis 10 Uhr sowie von 14 Uhr bis 18 Uhr); von dieser Regelung sind Fahrradfahrten sowie der landwirtschaftliche Verkehr ausdrücklich zu befreien, 2. den Heiligenstockweg grundlegend zu sanieren und unter Berücksichtigung der Belange der Landwirte auch für Fahrradfahrten und Fußgänger sicherer gestalten zu lassen. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 7. Sitzung des OBR 10 am 29.11.2016, TO I, TOP 20 Beschluss: Die Vorlage OF 184/10 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 10 am 17.01.2017, TO I, TOP 9 Beschluss: Anregung OA 111 2017 Die Vorlage OF 184/10 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass unter Ziffer 2. hinter dem Wort "Heiligenstockweg" die Worten "erst wirksam beruhigt wird" eingefügt werden. Abstimmung: Einstimmige Annahme

Heiligenstockweg beruhigen: Zweimal wochentags eine Einbahnstraßenregelung einführen

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 30.05.2022, B 239 Betreff: Heiligenstockweg beruhigen: Zweimal wochentags eine Einbahnstraßenregelung einführen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 23.03.2017, § 1141 Ziffer 1. - OA 111/17 Ziffer 1. OBR 10, B 189/17 - Bereits seit den 1990er Jahren stellt der Ortsbeirat Anträge, um den "Schleichverkehr" über den Heiligenstockweg zu unterbinden. Im Jahr 1990 wurde der Heiligenstockweg (und die Hofhausstraße) mittels Verkehrszeichen 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Verbot für Fahrzeuge aller Art" nebst Zusatzschildern gesperrt. Zusätzlich wurden Schranken aufgestellt. Die Maßnahme fand in der Bevölkerung keine Zustimmung. Die Schranken wurden auf unterschiedlichste Art beschädigt und unbrauchbar gemacht. Nach Eingang von Widersprüchen hat das Regierungspräsidium Darmstadt im Juli 1992 in seiner Funktion als Dienstaufsichtsbehörde und obere Straßenverkehrsbehörde die Weisung erteilt, die Maßnahme zurück zu nehmen. Neben vielen weiteren Anregungen hat der Ortsbeirat 10 mit Anregung vom 10. März 2015, OM 3923, eine Vorlage zur Reduzierung des Berufs- und Schleichverkehrs durch tageszeitliche Sperrungen mittels Beschilderung, Ampelanlage und Rotlichtüberwachung in den Geschäftsgang gebracht. Als Ergebnis wurde im Rahmen einer Sondersitzung des Ortsbeirats 10 am 4. Mai 2015 die Aufstellung einer Engstellensignalisierung im Bereich des Heiligenstockwegs zu Testzwecken festgelegt. Ziel war, zu untersuchen, ob durch eine dosierte Signalisierung eine Reduzierung des gebietsfremden Verkehrs durch Berkersheim möglich ist. Die Ergebnisse des Tests wurden dem Ortsbeirat im Rahmen der Sitzung am 3. November 2015 vorgestellt. Der Test hat eindeutig nachgewiesen, dass die Einrichtung einer Engstellensignalisierung keine signifikante Reduzierung des gebietsfremden Verkehrs zur Folge hatte. Darüber hinaus fand auch dieser Test keine Zustimmung in der Bevölkerung. Die Engstellensignalisierung wurde im Testzeitraum (3 Monate) fünfmal mutwillig beschädigt, beziehungsweise versucht, außer Betrieb zu nehmen. Die bei dem Test ermittelten Verkehrsmengen sind mit maximal 286 Fahrzeugen pro Stunde (5 Fahrzeuge pro Minute) so gering, dass keinesfalls von erheblichen verkehrlichen Auswirkungen auf Berkersheim gesprochen werden kann. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) regeln in § 45 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen", dass die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Die Vorgabe der StVO - "Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt" - kann weder durch die vorhandenen Verkehrsmengen, noch durch das Unfallgeschehen nachgewiesen werden. Die Ergebnisse des Tests aus dem Jahr 2015 haben dies ebenfalls noch einmal unterstrichen. Zwar ist das Interesse der Bewohner_innen von Preungesheim und Berkersheim, möglichst ruhig zu wohnen, verständlich. Angesichts der gesamten Verkehrssituation im Frankfurter Stadtgebiet (die Stadt Frankfurt am Main ist in den letzten Jahren um bis zu 15.000 Einwohner pro Jahr gewachsen) und im Rhein-Main-Gebiet besteht jedoch ein dringendes, vorrangiges Interesse daran, den Verkehrsweg (Heiligenstockweg) offen zu halten. Der Heiligenstockweg ist seit über 100 Jahren eine direkte und wichtige Verbindungsstraße. Schranken, Lichtsignalanlagen mit stark verkürzten Freigabezeiten oder die Einrichtung einer tageszeitlich wechselnden Einbahnstraße würden diese historisch gewachsene Verbindung zerstören und für die Verkehrsteilnehmenden erhebliche und zum Teil auch unzumutbare Umwege erfordern. Die Verkehrszählungen der vergangenen Jahre zeigen für den Heiligenstockweg eine relativ konstante Verkehrsbelastung, aus der auch auf eine stabile Verkehrszusammensetzung nach Quell- und Ziel- und Durchgangsverkehr geschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Rückstausituation auf der Friedberger Landstraße als Ursache für Durchgangsverkehre in Berkersheim und Preungesheim in der allgemeinen Diskussion oft überbewertet wird. Denn auch außerhalb der staukritischen Zeiten und entgegen der Hauptlastrichtung treten Durchgangsverkehre auf. Die Attraktivität des Heiligenstockwegs für Durchgangsverkehre durch Berkersheim und Preungesheim resultieren daher vorrangig aus dem Netzzusammenhang, den diese Straßen im Netz der verkehrswichtigen Straßen bilden. Dieser Netzzusammenhang ermöglicht aber gleichzeitig eine attraktive und umwegarme Erreichbarkeit von Berkersheim und Preungesheim aus dem östlichen und nordöstlichen Umland und sollte daher nicht aufgegeben werden. Im Rahmen des Gemeingebrauchs sind übliche Beeinträchtigungen durch den Verkehr hinzunehmen. Dabei sollte auch nicht mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen werden, um den relativ niedrigen Verkehr des Heiligenstockwegs in andere Stadtteile zu verlagern. Im Übrigen handelt es sich beim Heiligenstockweg nicht um eine Ortserschließungsstraße, sondern um eine Ortsverbindungsstraße. Mit dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) vom 23. November 2015 zum Vollzug der StVO, hier § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil wurden die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015, zum 1. Dezember 2015 eingeführt und mit Hinweisen und Konkretisierungen für verbindlich erklärt. In dem Erlass wird explizit darauf hingewiesen, dass Lichtzeichenanlagen dem Ziel der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen. Des Weiteren heißt es dort "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen geschaffen werden". Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten, beziehungsweise verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. Der Magistrat wendet die RiLSA gemäß dem Einführungserlass an und hat keinerlei Anlass, Inhalte der RiLSA infrage zu stellen, beziehungsweise die Hinweise und Konkretisierungen des Einführungserlasses zu hinterfragen. Der Erlass ist als Anlage beigefügt. Fazit: Der Magistrat hält aus den oben genannten Gründen keine der bisher vor Ort diskutierten Maßnahmen zur Beendigung des Schleichverkehrs für realistisch. Der Magistrat schätzt, im Gegensatz zum Ortsbeirat 10, die Verkehrssituation im Heiligenstockweg, insbesondere durch die sehr geringen Verkehrsmengen, nicht als problematisch ein.Im Rahmen anstehender Sanierung und Erneuerung des Weges überlegt der Magistrat, wie der Radverkehr besser integriert werden kann. Auf Grund der Länge und Beschaffenheit des Weges wird es notwendig sein dafür Haushaltsmitteln einzustellen. Anlage _Einfuehrungserlass (ca. 584 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 17.01.2017, OA 111 Bericht des Magistrats vom 09.06.2017, B 189 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Mobilität und Smart-City Beratung im Ortsbeirat: 10 Versandpaket: 01.06.2022 Beratungsergebnisse: 12. Sitzung des OBR 10 am 05.07.2022, TO II, TOP 30 Beschluss: a) Die Vorlage B 239 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 12.09.2022, TO I, TOP 36 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 239 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD (= Kenntnis) 13. Sitzung des OBR 10 am 13.09.2022, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage B 239 dient zur Kenntnis. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und LINKE. gegen FDP (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 2074, 10. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City vom 12.09.2022 Aktenzeichen: 32 1

Beratung im Ortsbeirat: 4