Reflexion
Erstellt:
Lesezeit: 3-5 Minuten
Verbundene Dokumente: 6
Eine Erhaltungssatzung für Bockenheim
Keine Beschreibung verfügbar
Endlich Bebauungsplan für das Bockenheimer Kerngebiet - Kerngebiet Bockenheims vor weiterer Verbreitung von Spielhallen, Diskotheken und anderer Vergnügungsstätten schützen und erhaltenswerte Bauten im Bebauungsplan sichern
S A C H S T A N D : Antrag vom 22.05.2012, OF 182/2 Betreff: Endlich Bebauungsplan für das Bockenheimer Kerngebiet - Kerngebiet Bockenheims vor weiterer Verbreitung von Spielhallen, Diskotheken und anderer Vergnügungsstätten schützen und erhaltenswerte Bauten im Bebauungsplan sichern Vorgang: NR 1994/10 CDU und GRÜNE; OA 1214/10 OBR 2; Beschl. d. Stv.-V., § 8960/10 und § 9203/10 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: Für das Bockenheimer Kerngebiet wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Bereich wird begrenzt durch folgende Straßen: - Sophienstraße (einschließlich der nordöstlichen Wohnbebauung) - Gräfstraße - Hamburger Allee - Varrentrappstraße - Hermann-Wendel-Straße - Emser Straße - Kasseler Straße - Salvador-Allende-Straße - An den Bangerten - Main Weser Bahn zwischen An den Bangerten und der Verlängerung der Sophienstraße auf Höhe der Sportfabrik bis zur Eisenbahn. 1.) Gemäß des Beschlusses des Stadtparlaments § 8960 vom 11.11.2010 wird ein Bebauungsplan inklusive einer stadtteilbezogenen Bestands- und Funktionsanalyse aufgestellt mit dem Ziel, in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen städtebaulicher Gründe (z. B. "Trading-Down-Effekt", Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges, Störung des Ortsbildes, Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben) die Niederlassung von Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und anderer Vergnügungsstätten für unzulässig zu erklären. 2.) Die in der für das Bockenheimer Kerngebiet gemäß des Beschlusses des Stadtparlaments zu erarbeitenden Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) zu erhaltenden Gebäude werden durch Festschreibung ihres derzeitigen Art und Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan geschützt. 3.) Die im Rahmen der Sanierung Bockenheims entstandenen grünen Hinterhöfe werden durch Festschreibung im Bebauungsplan geschützt. 4.) Die zu erhaltenen erhaltenswerten Bäume werden durch Festschreibung im Bebauungsplan geschützt. Begründung: Nach der Genehmigung einer Nachtbar und der Eröffnung eine erotischen Massagesalons auf der Leipzigerstraße ist es dringend notwendig etwas gegen die Ausbreitung weiterer Vergnügungsstätten zu unternehmen Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros u. ä. tragen nicht zur Aufwertung der Geschäftslagen bei, sondern verursachen gegenteilige Auswirkungen, wie u. a. eine Abwärtsentwicklung der Standortattraktivität (sog. "Trading-Down-Effekt"), Verzerrungen im Boden- und Mietpreisgefüge und damit einhergehende unerwünschte Verdrängungsprozesse. Da durch Vergnügungsstätten zusätzlich Belastungen und Störungen der Wohnnutzung hervorgerufen werden, sollen diese im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr zulässig sein. Durch die Festschreibung der in der zu erarbeitenden Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) zu erhaltenden Gebäude zu erhaltenden Gebäude nach ihrem derzeitigen Art und Maß der baulichen Nutzung kann sichergestellt werden, das diese auch erhalten bleiben. So sind z.B. Gebäude wie das Gebäude von Uhren Weil an der Ecke Juliusstraße / Leipziger Straße, das Gebäude der Stern Kaffe Rösterei neben dem ehemaligen Kaufhof die anderen 2 und 3 geschossigen Bauten z.B. an der Landgrafenstraße wichtige Zeugnisse für die städtebauliche Entwicklung Bockenheims und sollten durch Festschreibung nach ihrem derzeitigen Art und Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan geschützt werden. Die ehemaligen 50. Jahre Sozialwohnungen der ABG Frankfurt Holding und der GWH z.B. entlang der Schloßstraße, der Großen Seestraße und der Rödelheimer Straße tragen durch ihrem Bestand zur Erhaltung der derzeitigen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bei, in dem sie durch ihre relativ günstige Miete auch Personen mir niedrigeren Einkommen ein Leben im Stadtteil Bockenheim ermöglichen. Deshalb sollen diese Gebäude durch Festschreibung ihres derzeitigen Art und Maß der baulichen Nutzung Bebauungsplan gesichert werden. Antragsteller: LINKE. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 22.07.2012, OF 196/2 dazugehörende Vorlage: Antrag vom 09.09.2010, NR 1994 Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 13. Sitzung des OBR 2 am 11.06.2012, TO I, TOP 10 Beschluss: Die Vorlage OF 182/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 2 am 13.08.2012, TO I, TOP 8 Beschluss: 1. Die Vorlage OF 182/2 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 196/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme
Erhaltungssatzung Bockenheim: Sicherung und Planung
S A C H S T A N D : Anregung vom 11.06.2012, OA 216 entstanden aus Vorlage: OF 189/2 vom 11.06.2012 Betreff: Erhaltungssatzung Bockenheim: Sicherung und Planung Vorgang: OA 1214/10 OBR 2; Beschl. d. Stv.-V. § 9203/10 Mit der Anregung OA 1214 wurde der Magistrat beauftragt, für Bockenheim eine Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Absatz 1 Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Nr. 2 BauGB) aufzustellen. Am 16. Dezember 2010 hat die Stadtverordnetenversammlung der Vorlage OA 1214 zugestimmt. Dies entspricht einem Aufstellungsbeschluss, die damit einhergehende einjährige Veränderungssperre ist jedoch abgelaufen. Vor diesem Hintergrund möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, zur Sicherung der Planung im Bereich der Erhaltungssatzung Bockenheim von der Möglichkeit der Aussetzung oder vorläufigen Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 BauGB Gebrauch zu machen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das betreffende Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 Bericht des Magistrats vom 23.11.2012, B 493 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 20.06.2012 Beratungsergebnisse: 12. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 27.08.2012, TO I, TOP 38 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage OA 216 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und Piraten (= Annahme) sowie FDP (= vereinfachtes Verfahren) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Stv. Ochs (= Annahme) 18. Sitzung der KAV am 24.09.2012, TO II, TOP 170 Beschluss: Der Vorlage OA 216 wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 1941, 12. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 27.08.2012 Aktenzeichen: 61 0
Erhaltungssatzung Bockenheim - Sachstandsabfrage
S A C H S T A N D : Antrag vom 14.11.2014, OF 590/2 Betreff: Erhaltungssatzung Bockenheim - Sachstandsabfrage Vorgang: OA 1214/10 OBR 2; B 41/13; B 295/13 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, Auskunft darüber zu geben, wie weit das Verfahren zur Erhaltungssatzung Bockenheim gediehen ist. Weiters sollen die schon für Frühjahr 2013 avisierten Ergebnisse der Voruntersuchung nunmehr vorgestellt werden. Begründung: Seit geraumer Zeit schwebt das Verfahren; eigentliche Verfahrenshindernisse hingegen sind nicht erkennbar. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 Bericht des Magistrats vom 18.01.2013, B 41 Bericht des Magistrats vom 14.06.2013, B 295 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 39. Sitzung des OBR 2 am 01.12.2014, TO I, TOP 17 Beschluss: Die Vorlage OF 590/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2015, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage OF 590/2 wird für erledigt erklärt. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 28.11.2014, M 211 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9203 (OA 1214) I. Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II wird gegenüber dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010, wie in der vorgelegten Karte dargestellt, geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II wird nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB als Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 beauftragte den Magistrat für Bockenheim eine Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sowie nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aufzustellen. Weil die Voruntersuchung zum Satzungsgebiet für beide Schutzgründe unterschiedliche Geltungsbereiche ergeben hat, werden zwei separate Satzungen - Erhaltungssatzung Nr. 47 - Bockenheim I und Erhaltungssatzung Nr. 48 - Bockenheim II - zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Der Geltungsbereich des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 wurde bezüglich der Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt überprüft. Hieraus haben sich einige Änderungen des Satzungsgebietes ergeben. Vor allem südwestlich der Schloßstraße, nördlich der Rödelheimer Straße, nordöstlich der Sophienstraße, südöstlich der Wildunger Straße sowie im Bereich südöstlich Kaufunger Straße, Kleine und Große Seestraße, südwestlich Kurfürstenplatz und nördlich Adalbertstraße wurde der Geltungsbereich verkleinert, da es in diesen Bereichen keine dörfliche als auch gründerzeitliche Bebauung gibt. Der räumliche Geltungsbereich besteht aus zwei Teilbereichen. Der nördliche Teilbereich wird im Nordwesten durch die Rödelheimer- und die Ginnheimer Straße sowie im Nordosten durch die Sophienstraße, im Südosten durch die Wildunger- und die Landgrafenstraße, im Südwesten durch die südwestlichen Flurstücksgrenzen der Bebauung der Große Seestraße, den Kurfürstenplatz, die Kurfürstenstraße, die südwestlichen Flurstücksgrenzen der Bebauung der Leipziger Straße, die Friesengasse, die Kaufunger Straße, die Schloßstraße und die Fröbelstraße begrenzt. Der südliche Teilbereich des Geltungsbereiches wird begrenzt durch die Adalbertstraße im Norden - mit Ausnahme der Bebauung Adalbertstraße 9 bis 19, dort durch die Jordanstraße -, die Gräfstraße und den Theodor-W.-Adorno-Platz im Osten, die Varrentrappstraße und die Hermann-Wendel-Straße im Süden sowie die Emser Straße und die Bebauung Hamburger Allee 78 bis 96 im Westen. Die neue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Frankfurter Ortsteile besitzen mit ihren historischen Ortskernen Bereiche, in denen die Ortsteil- und Stadtgeschichte anschaulich nachvollzogen werden kann. Durch die zum Teil noch sehr gut erhaltenen Gebäude und Siedlungsstrukturen werden die charakteristischen Gestaltungsmerkmale verschiedener Epochen auch baulich sichtbar und prägen somit nachhaltig die Identität der Stadtteile. Diese bauliche Qualität gilt es auch im Stadtteil Bockenheim zu erhalten und zu schützen. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes von Frankfurt am Main - Bockenheim II - aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt wurde der Magistrat mit der Aufstellung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 (1) Nr. 1 BauGB beauftragt. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Untersuchung ("Städtebauliche Analyse und Anwendungsleitlinie") ist das Ergebnis einer durchgeführten Ortsbildanalyse, in der die städtebauliche Charakteristik des Gebiets anhand der Baustruktur und der ortsbildprägenden Merkmale der Gebäudetypen dargestellt wird. Sie bietet damit einen Beurteilungsrahmen für die planungsrechtliche Genehmigung von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung. Die Anwendungsleitlinie orientiert sich an den Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude Bockenheims. Einzelne Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse, noch in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, können nicht maßgebend sein. Auch Gebäude mit öffentlichen Nutzungen (z. B. Kirchen und Gemeindehäuser, Schulen, Altenwohnheime oder andere soziale und öffentliche Einrichtungen) haben eine Sonderstellung und können nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie können aber im städtebaulichen Zusammenhang unverzichtbare Bestandteile des Ortsbildes darstellen. Die Anwendungsleitlinie definiert die städtebauliche Eigenart und die ortsbildprägenden Merkmale der überwiegend vorhandenen Gebäude für die drei Teilbereiche. Die Erhaltungssatzung dient damit dem Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen und ist auch als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen. Die Erhaltungssatzung stellt einen Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie das Errichten baulicher Anlagen mit den Zielen der Erhaltungssatzung übereinstimmt. Denkmalschutz Die Untersuchung berücksichtigt auch die denkmalpflegerischen Belange. Einzelne Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Darüber hinaus sind zwei Teilbereiche als denkmalgeschütze Gesamtanlage ausgewiesen. Die Belange des Denkmalschutzes werden durch die Erhaltungssatzung ergänzt und unterstützt. Die Erhaltungssatzung soll dazu dienen, das Ortsbild insgesamt zu erhalten. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung lässt sich die historische Entwicklung Bockenheims anschaulich nachvollziehen. Das vorgefundene Ortsbild trägt wesentlich zur Identität Bockenheims bei. Der Erhaltung der Bebauung in der Ortsmitte Alt-Bockenheims kommt daher große Bedeutung zu. Insbesondere die engen Gassen und die Reste des ehemaligen Dorfkerns südlich des Kirchplatzes tragen zur Identifikation bei. In den beiden gründerzeitlichen Teilgebieten soll die Erhaltungssatzung die besondere stadtgestalterische Qualität, die diese Bereiche aufgrund ihrer historischen Entwicklung auch über zwei Weltkriege hinweg bewahren konnten, für die Zukunft sichern. Die Erhaltungssatzung dient damit der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets. Die wesentlichen Ergebnisse der "Städtebaulichen Untersuchung und Anwendungsleitlinie" sind in der Begründung zur Erhaltungssatzung, welche ebenfalls Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung wird auch die Begründung veröffentlicht. Anlage _Analyse (ca. 3,1 MB) Anlage _Begruendung (ca. 2,5 MB) Anlage _Karte (ca. 5,2 MB) Anlage _Satzungstext (ca. 680 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket: 03.12.2014 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2015, TO II, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 211 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.01.2015, TO I, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 211 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: SPD; CDU, GRÜNE und LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP, FREIE WÄHLER, RÖMER und Piraten (= Annahme) 37. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.01.2015, TO I, TOP 28 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 211 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten, NPD und REP (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 38. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2015, TO II, TOP 29 Beschluss: Der Vorlage M 211 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, RÖMER, Piraten, NPD und REP Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 5539, 38. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2015 Aktenzeichen: 61 0
Erhaltungssatzung Nr. 47 - Frankfurt am Main - Bockenheim I hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 2 BauGB
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 23.01.2015, M 23 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 47 - Frankfurt am Main - Bockenheim I hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 2 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9203 (OA 1214) I. Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 47 - Frankfurt am Main - Bockenheim I wird gegenüber dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010, wie in der vorgelegten Karte dargestellt, geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr. 47 - Frankfurt am Main - Bockenheim I wird nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 beauftragte den Magistrat für Bockenheim eine Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sowie nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aufzustellen. Weil die Voruntersuchung zum Satzungsgebiet für beide Schutzgründe unterschiedliche Geltungsbereiche ergeben hat, werden zwei separate Satzungen - Erhaltungssatzung Nr. 47 - Bockenheim I und Erhaltungssatzung Nr. 48 - Bockenheim II - zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Der Geltungsbereich des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 für die Erhaltungssatzung wurde bezüglich der Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung überprüft. Hieraus haben sich einige Änderungen des Satzungsgebietes ergeben. Der Geltungsbereich wurde um die Flächen östlich an den Bangerten und nördlich Fritzlarer Straße, nordöstlich der Falkstraße, südöstlich der Wildunger Straße und nordöstlich der Leipziger Straße sowie südwestlich der Werrastraße und den von-Bernus-Park verkleinert, da es in diesen Bereichen keine schutzwürdige Wohnnutzung gibt. Der räumliche Geltungsbereich wird im Nordwesten von der Rödelheimer Straße, der Häuser Gasse, der Fritzlarer Straße, dem Kirchplatz, der Rödelheimer und der Ginnheimer Straße, im Nordosten vom Flurstück 304/9 (Flur 9, Gemarkung 488) und von der Falkstraße, im Osten von der Wildunger Straße und der Leipziger Straße, im Südosten von der Gräfstraße, dem Theodor-W.-Adorno-Platz, im Süden von der Varrentrappstraße und der Hermann-Wendel-Straße sowie im Südwesten von der Emser Straße, der Hamburger Allee, der Adalbertstraße, der Werrastraße, dem von-Bernus-Park und der Salvador-Allende-Straße begrenzt. Die neue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Anspannung auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt bewirkt eine Verknappung des Wohnraums, der auch in Bockenheim zu einer Verdrängung finanzschwächerer Bevölkerungsschichten führt. Die Diskrepanz zwischen Wohnungsnachfrage und Wohnungsangebot führt dabei auf dem freien Wohnungsmarkt zu einem überproportionalen Anstieg der Mieten. Die Sozialstruktur Bockenheims entfernt sich zudem seit dem Jahr 2000 von der bürgerlichen "Frankfurter Mischung" was den Altersaufbau, haushaltsstrukturelle Merkmale sowie Merkmale zur sozialen Lage angeht (z.B.: sinkende Geburtenziffern, sinkender Anteil an Familien, Kindern und Senioren, hohe Bevölkerungsfluktuation). Die der Verdrängung am stärksten ausgesetzte soziale Bevölkerungsgruppe ist, neben den einkommensschwächeren Haushalten, die Mittelschicht, deren Einkommen "undynamisch" bzw. als Arbeitseinkommen tariflich geringer steigt als dies die Mieten tun. Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung Bockenheims (Milieuschutz) ist darauf gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung und eine weitere soziale Entmischung zu verhindern. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Untersuchung ("Sozialstrukturelle Analyse und Anwendungsleitlinie") ist das Ergebnis einer durchgeführten Analyse, in der städtebauliche Strukturen und sozialstrukturelle Indikatoren ebenso untersucht wurden, wie das Gefährdungspotential, das bezüglich einer Aufwertung durch bauliche Maßnahmen besteht. Diese Untersuchungen wurden ergänzt um die Auswertung von Daten, die für in der Vergangenheit bereits erfolgte Aufwertungen und Umwandlungen von Bestandswohnungen nach WEG (Wohneigentumsgesetz) ermittelt wurden, sowie nach den Mietspiegeln für die Stadt Frankfurt seit 1990. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Das städtebauliche Erscheinungsbild ebenso wie die Entwicklungen der Miethöhe, der Bodenrichtwerte und der Preise für Wohneigentum zeigen an, dass für das Satzungsgebiet Merkmale einer Verdrängung, Aufwertung und sozialer Entmischung vorliegen. Die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung im Satzungsgebiet ist dadurch gefährdet, dass durch Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie durch überzogene Modernisierungen, die Zusammenlegung von Wohnungen oder die Gründung von Wohneigentum weitere strukturelle Veränderungen des Mietwohnungsangebots bewirkt werden. Diese strukturellen Veränderungen des Angebots an Mietwohnungen könnten zu einer weiteren sozialen Entmischung führen, wodurch sich die bestehende Eigenart des Gebietes nachhaltig verändern würde. Der stärkste Aufwertungsdruck liegt im Bereich um die Falkstraße, gefolgt von einem Areal um die Jordanstraße. Aber auch westlich der Leipziger Straße zeichnet sich eine Aufwertung ab. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt Merkmale einer sich verstärkenden Segregation im Satzungsgebiet. Dabei ist die Gefahr einer sozialen Entmischung nicht erst in Zukunft zu befürchten, sondern sie hat bereits eingesetzt. Ziele der Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzung als Milieuschutzsatzung ist deshalb darauf gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung und eine weitere soziale Entmischung zu verhindern. Eine weitere Entmischung würde dazu führen, dass das Satzungsgebiet seinen traditionellen Charakter als Wohngebiet mit einem breiten sozialen Spektrum verliert. Ziel der Milieuschutzsatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB ist die Erhaltung von in Ausstattung und Mietpreis angemessenem Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen und die Vermeidung der Verdrängung dieser Sozialgruppen. Im Einzelnen die - Vermeidung einer in der Alters-, Haushalts- und Einkommensstruktur unausgewogenen sozialen Struktur, - Erhaltung eines in Wohnungsgrößen, Wohnstandards und der Miethöhe breit gefächerten Mietwohnungsangebots, - Verhinderung von Modernisierungsmaßnahmen, die einen den zeitgemäßen Standard übersteigenden Wohnkomfort zum Ziel haben und zu einer Verdrängung führen können, - Vermeidung einer Verdrängung, die durch das Entfallen preisgünstigen Wohnraums bewirkt wird, und deretwegen die Stadt Frankfurt an anderer Stelle Wohnraumersatz schaffen müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch die die Stadt im Rahmen der Wohnungsvermittlung tätig werden müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch die an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Konzentration von Sozialgruppen eintreten würde, für die die Stadt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen oder sozialplanerisch tätig werden müsste. Mit der Erhaltung von günstigem und für breite Schichten der Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum soll vermieden werden, dass für die verdrängten einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen an anderer Stelle im Stadtgebiet Ersatzwohnraum und die entsprechende Wohnfolgeinfrastruktur geschaffen werden muss. Ziel ist es dabei auch zu verhindern, dass durch die Verdrängung in andere, periphere Stadtgebiete in diesen eine Konzentration von Haushalten entsteht, die sozialer Fürsorge (wie der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenpflege und der Wohnungsfürsorge) bedürfen. Ergebnis der "Sozialstrukturellen Analyse und Anwendungsleitlinie" ist ein Kriterienkatalog, in dem bauliche Maßnahmen definiert werden, die zu einer Veränderung der sozialen Strukturen führen. Die Erhaltungssatzung dient damit der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets. Die wesentlichen Ergebnisse der "Sozialstrukturelle Analyse und Anwendungsleitlinie" sind in der Begründung zur Erhaltungssatzung, welche ebenfalls Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung wird auch die Begründung veröffentlicht. Anlage 1_Satzungstext (ca. 541 KB) Anlage 2_Begruendung (ca. 720 KB) Anlage 3_Analyse (ca. 751 KB) Anlage 4_Karte (ca. 6,8 MB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 09.02.2015, NR 1125 dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 Anregung vom 04.12.2017, OA 211 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket: 28.01.2015 Beratungsergebnisse: 41. Sitzung des OBR 2 am 09.02.2015, TO I, TOP 26 Beschluss: a) Die Vorlage M 23 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 09.02.2015, TO I, TOP 27 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 23 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1125 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. SPD und RÖMER; CDU, GRÜNE und LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) zu 2. SPD, LINKE. und RÖMER; CDU und GRÜNE (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: FDP (M 23 = Ablehnung, NR 1125 = Annahme) FREIE WÄHLER (M 23 = Enthaltung) 38. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.02.2015, TO I, TOP 24 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die Beratung der Vorlage M 23 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage NR 1125 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: Piraten und ÖkoLinX-ARL (NR 1125 = Ablehnung) 39. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.02.2015, TO II, TOP 44 Beschluss: 1. Die Beratung der Vorlage M 23 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage NR 1125 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., RÖMER, Piraten und ÖkoLinX-ARL gegen FDP (= Annahme); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) 42. Sitzung des OBR 2 am 09.03.2015, TO I, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 23 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.03.2015, TO I, TOP 49 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 23 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) 39. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.03.2015, TO I, TOP 11 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 23 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten, ÖkoLinX-ARL und REP (= Annahme) NPD (= Enthaltung) 40. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2015, TO I, TOP 6 Beschluss: Der Vorlage M 23 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., RÖMER und Piraten gegen FDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 5668, 39. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015 § 5754, 40. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2015 Aktenzeichen: 61 00
Beratung im Ortsbeirat: 4
Analyse wird durchgeführt...
Bitte warten Sie einen Moment