Reflexion
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Keine weiteren Bäume für den Autobahnausbau opfern
S A C H S T A N D : Antrag vom 16.02.2023, OF 390/11 Betreff: Keine weiteren Bäume für den Autobahnausbau opfern Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, im Fechenheimer Wald keine weiteren städtischen Waldflächen mehr an die Autobahn GmbH abzutreten. Erweitere Neuplanungen müssen verhindert werden. Begründung: Die Autobahn GmbH plant die Anschlussstelle Borsigallee um. Anstelle der genehmigten, eng an der Autobahn entlang geführten Auf- und Abfahrtsspuren sollen großkurvige Varianten umgesetzt werden. Dem entsprechenden Entwurf zufolge, müssen dafür weitere städtische Waldflächen gerodet werden. Wie schon bei den kürzlich gerodeten Flächen für die Baustraße, ist daher mit einem Besitzeinweisungsverfahren zu rechnen. Die Stadtregierung will sich wegen des Klimawandels für jeden einzelnen Baum einzusetzen. In diesem Sinne muss sie sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen eine Rodung weiterer Bäume für den Autobahnausbau A66/A661 stellen und der Autobahn GmbH die Besitzeinweisung versagen. Es geht nicht nur um den Erhalt der Bäume. Durch die Neuplanung kann sich das Bauprojekt wieder um weitere Jahre verzögern. Dies ist den Anwohner*innen, die schon jetzt seit Jahren an einer Großbaustelle leben, keinesfalls zuzumuten. Antragsteller: LINKE. Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 02.02.2023, NR 587 Beratung im Ortsbeirat: 11 Beratungsergebnisse: 19. Sitzung des OBR 11 am 13.03.2023, TO I, TOP 18 Beschluss: Anregung OA 332 2023 1. Der Vorlage NR 587 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 390/11 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung FDP zu 2. Annahme bei Enthaltung FDP
Keine weiteren Bäume für den Ausbau opfern
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.08.2023, ST 1620 Betreff: Keine weiteren Bäume für den Ausbau opfern Voraussetzung für eine geänderte Ausführung der Anschlussstelle Borsigallee ist die Einleitung eines Verfahrens durch den Vorhabenträger, um den aktuell gültigen Planfeststellungsbeschluss in diesem Bereich abzuändern. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens fordert die Planfeststellungsbehörde alle Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zur Stellungnahme auf. Sobald alle Stellungnahmen und Einwendungen vorliegen, werden diese dem Antragsteller übermittelt, der wiederum Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme hat. Nach dem Erörterungstermin aufgrund der Gegenäußerungen, prüft und entscheidet die Planfeststellungsbehörde über den Antrag. Besitzeinweisungs- sowie Enteignungsverfahren können durch den Vorhabenträger auf Grundlage des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses (abgeschlossenes Fachplanungsverfahren) beantragt werden. Beide Verfahren werden nur auf schriftlichen Antrag des Vorhabenträgers bei der zuständigen Behörde eingeleitet und durchgeführt. Eine Besonderheit des Enteignungsrechts ist die vorzeitige Besitzeinweisung bei eilbedürftigen Baumaßnahmen. Sie kann durchgeführt werden, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen (hier: vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss) vorliegt und der Grundstückseigentümer sich weigert, dem Vorhabenträger die benötigten Flächen unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Dem Fachamt liegt aktuell noch kein Termin zur Offenlegung eines geplanten Genehmigungsverfahren vor. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 13.03.2023, OA 332
Beratung im Ortsbeirat: 4
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