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Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß VO (EG) 1370/2007 hier: Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main im Jahr 2024
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 24.02.2023, M 31 Betreff: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß VO (EG) 1370/2007 hier: Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main im Jahr 2024 Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.07.2010, § 8394 (M 119) I. Das mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.07.2010, § 8394 (M 119), festgelegte Liniennetz und Leistungsangebot im lokalen Schienenverkehr (Straßenbahn- und Stadtbahnlinien auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sowie die in den Hochtaunuskreis und in die Stadt Bad Homburg v.d.H. abgehenden Stadtbahnlinien) stellen gemeinsam mit den in der Anlage beschriebenen Maßnahmen zum Fahrplan Schiene und dem darin definierten Inhalt die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 gem. VO (EG) Nr. 1370/ 2007 dar. Damit werden die Vorgaben des Nahverkehrsplanes der Stadt Frankfurt am Main konkretisiert sowie die aus Sicht des Aufgabenträgers Stadt Frankfurt am Main ausreichende Verkehrsbedienung im lokalen Schienenverkehr abgebildet. II. Der Magistrat wird beauftragt, die in der Anlage "Leistungsbeschreibung DVS 2024" beschriebenen, jährlich anzupassenden Bestandteile der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im lokalen Schienenverkehr für das Kalenderjahr 2024 durch die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) erbringen zu lassen. Die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) hat die Erbringung dieser Leistungen durch die VGF zu veranlassen. Es dient der Kenntnis, dass die in der Leistungsbeschreibung 2024 aufgeführten Maßnahmen bei der VGF zu Mehraufwendungen in Höhe von voraussichtlich 4,914 Mio. Euro führen. III. Im Kalenderjahr 2024 werden von der VGF im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung voraussichtlich 29,726 Mio. Fahrplan-Wagenkilometer auf Straßenbahnen und Stadtbahnen erbracht werden. Ferner werden die der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zuzurechnenden Einnahmen aus Fahrgelderlösen, aus sonstigen Einnahmen in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sowie aus öffentlichen Mitteln im Jahr 2024 voraussichtlich 494,634 Mio. Euro betragen. Unter Beachtung vorab festgelegter Parameter sowie der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Maßnahmen wird gemäß des vorliegenden Entwurfes des Wirtschaftsplanes 2024 der VGF (Prognosestand Sommer 2022) für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung voraussichtlich ein durch die SWFH im Rahmen des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages mit der VGF zu übernehmender Ausgleichsbetrag in Höhe von 245,426 Mio. Euro inklusive der zum Zeitpunkt der Prognose bekannten Anteile der Mehraufwendungen gemäß Ziffer II erforderlich sein. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, die den Werten in Ziff. III zugrundeliegenden Kalkulationen unmittelbar vor Beginn des Fahrplanjahres 2024 am 10. Dezember 2023, spätestens jedoch vor dem 31.12.2023, aufgrund der dann geltenden Rahmenbedingungen zu überprüfen und verbindlich festzulegen, um den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu entsprechen. Dabei sind ausdrücklich die Kosten für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach den Vorgaben der Trennungsrechnung auszuweisen. V. traffiQ, die Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main mbH, nimmt in ihrer Funktion als Aufgabenträgerorganisation gemäß § 6 HessÖPNVG die Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main als "zuständige örtliche Behörde" im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 wahr. traffiQ ist insbesondere zuständig für die Gewährleistung: - einer einheitlichen Qualität des gesamten lokalen Frankfurter ÖPNV - der Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr.1370/2007 - der Berichterstattung an städtische Gremien und die Vorbereitung von deren Beschlüssen - die Vertretung der Stadt Frankfurt am Main in allen die Direktvergabe betreffenden Angelegenheiten gegenüber der EU-Kommission und Dritten. VI. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Begründung: A - Zielsetzung Die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr wurden für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2031 auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009, § 5543, an die VGF vergeben. Nach den Vorgaben dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist die vorläufige Bestimmung der maximalen Soll-Ausgleichsleistung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung jährlich zu ermitteln. Der vorliegende Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung dient somit der rechtssicheren Umsetzung der Direktvergabe für das Kalenderjahr 2024. B - Alternativen Es bestehen keine Alternativen zur Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009 (§ 5543). C - Lösung Auf der Grundlage des o.g. Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung hat der Magistrat durch die SWFH die VGF mit der Durchführung des lokalen Schienenverkehrs (Straßenbahn- und Stadtbahnlinien) im Stadtgebiet Frankfurt am Main für den o.g. Zeitraum beauftragen lassen. Im Rahmen der Direktvergabe hat die Stadt Frankfurt am Main als "zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 nunmehr ein umfangreiches Controlling durchzuführen, um die erforderlichen Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007 wahrnehmen zu können. Hierzu bedient sich der Magistrat der traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH als Aufgabenträgerorganisation nach § 6 HessÖPNVG. Mit dem vorliegenden Vortrag des Magistrats wird Bezug genommen auf Art und Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 für das Kalenderjahr 2024. Gemäß Artikel 2 i) der EU-Verordnung umfasst ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag "einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen". Dabei versteht man unter einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 2 e) der EU-Verordnung "eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte." Im Zusammenhang mit der erfolgten Direktvergabe wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2010, § 7531 (M252) festgelegt, dass das Straßenbahn- und Stadtbahnnetz in Frankfurt als ein Linienbündel im Sinne des § 9 (2) PBefG zusammengefasst wird. Der Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main (NVP) wurde in diesem Sinne geändert. Mit dem vorliegenden Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung werden gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 die im kommenden Kalenderjahr zu erbringende Leistung im lokalen Schienenverkehr im Stadtgebiet Frankfurt am Main (einschließlich der abgehenden Linien) definiert und der zu gewährende Ausgleichsbetrag prognostiziert. Auf der Basis des Fahrplanjahrs 2011 soll die Leistung jährlich fortgeschrieben und von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Dabei enthält die Anlage die Maßnahmen in Form der konkretisierten Fahrplanleistungen zu den Fahrplanjahren 2024 (gültig ab 10. Dezember 2023) und 2025 (gültig ab 15. Dezember 2024). Durch die jährliche Fortschreibung wird sichergestellt, dass die direkt an die VGF vergebene Leistung nicht statisch ist, sondern den Erfordernissen entsprechend fortentwickelt werden kann. Der vorab zu beschließende Ausgleichsbetrag ermöglicht es den kommunalen Gremien, die Kostenentwicklung dieses Teils der öffentlichen Daseinsvorsorge in einem transparenten Verfahren zu beobachten und zu steuern. Der jährliche Beschluss des Stadtparlaments dokumentiert auch, dass es sich bei der VGF um einen "internen Betreiber" im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 handelt, über den der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt. Der im Beschlussvorschlag vorgetragene Ausgleichsbetrag bezieht sich auf das Kalenderjahr 2024 und ist somit nicht mit dem Fahrplanjahr 2024 (10.12.2023 - 15.12. 2024) identisch. Im Restzeitraum 15.12. 2024 - 31.12. 2024 gelten die ersten Wochen des Fahrplanjahrs 2025. Zu den Ziffern I und II In Ziffer I wird die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den lokalen Schienenverkehr als ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 (3) PBefG definiert. Die VGF wird gemäß Ziffer II mit der Erbringung dieser Leistung betraut. Die in der Anlage "Leistungsbeschreibung DVS 2024" beschriebenen Leistungen konkretisieren die von der VGF zu erbringende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bzw. Leistung im lokalen Schienenverkehr (Straßenbahn und Stadtbahn) der Stadt Frankfurt am Main für das Jahr 2023 gemäß dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) auf Basis des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 5543 vom 26.02.2009. Auf Grundlage der Leistungen des vorangegangenen Jahres 2023 werden in der Anlage die davon abweichenden Fahrplanmaßnahmen für das Jahr 2024 beschrieben. Dabei sind folgende Veränderungen im Fahrplan der Stadtbahn vorgesehen: · Linie U2: Mehr Kapazität am Morgen - Verlängerung eines dritten und vierten Kurses in der Hauptverkehrszeit von drei auf vier Wagen, somit Einsatz von zwei weiteren Fahrzeugen in der Spitze. · Straßenbahn: neuer Fahrzeugtyp "T" - Die Auslieferung der T-Wagen wird auch in 2024 fortgesetzt werden; Nach aktuellen Planungen wird ab Anfang 2024 die längere Variante des T-Wagens ausgeliefert; Eine Ausweitung des Fahrplans ist hiermit in 2024 nicht verbunden Die Maßnahmen führen danach insgesamt zu einer Erhöhung des fahrleistungsabhängigen Aufwands bei der VGF in Höhe von rund 0,149 Mio. Euro. Des Weiteren sind in 2024 Maßnahmen in den Bereichen Sonderleistungen, Infrastruktur (hier insbesondere der barrierefreie Neu- und Ausbau von Haltestellen gem. VGF-Ausbauprogramm), Kommunikation, Vertrieb und Qualität in der Leistungsbeschreibung geplant. Deren Kosten in Höhe von rd. 4,765 Mio. Euro wurden noch nicht im VGF-Wirtschaftsplan 2024 berücksichtigt, da dessen Prognosezeitpunkt bereits im Sommer 2022 (VGF-Wirtschaftsplan 2023 an SWFH) lag. Diese Kosten fließen daher in die erforderliche Beschlussfassung des Magistrats (zur maximal zulässigen Soll-Ausgleichsleistung für das Kalenderjahr 2024) vor Beginn des Fahrplanjahres 2024 am 10.12.2023 ein. Insgesamt ergibt sich demnach für 2024 ein Mehraufwand gegenüber (der Wirtschaftsplanung) 2023 in Höhe von voraussichtlich 4,914 Mio. Euro. Die in der Anlage definierten Fahrplanmaßnahmen werden mit Beginn des Fahrplanjahres 2024 am 10.12.2023 umgesetzt. Die weiteren Leistungsbestandteile und Maßnahmen in den Bereichen Sonderleistungen, Infrastruktur, Kommunikation und Vertrieb werden entsprechend der festgelegten Terminlagen auch unterjährig umgesetzt. Zu den Ziffern III und IV Der in Ziffer III zur Beschlussfassung vorgelegte Ausgleichsbetrag hat Prognosecharakter (Prognose traffiQ vom 21.12.2021). Gegebenenfalls wird es erforderlich, die Einzelwerte entsprechend der Maßnahmen aus der Leistungsbeschreibung 2024 (u.a. Fahrplan-Wagenkilometer, zuzurechnenden Einnahmen bzw. sonstige zulässige Ausgleichsleistungen), welche die Basis der Kalkulation des maximalen Ausgleichsbetrages darstellen, noch unmittelbar vor Beginn des Kalenderjahres 2024 anzupassen. Da der Beschluss des Magistrats allerdings erst im Dezember erfolgen kann, wird in diesem Fall bis zum Beginn des Fahrplanjahres nicht ausreichend Zeit verbleiben, um die Angelegenheit erneut der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Die Geschäftsführung der SWFH hat in ihrem Beschluss vom 25.11.2022 zur Finanzierbarkeit des voraussichtlichen öDA-Ausgleichsbetrages 2024 darauf hingewiesen, dass eine Anweisung durch die SWFH-Gesellschafterversammlung zur Erbringung der öDA-Leistungsbeschreibung 2024 zu einer Reduzierung des Eigenkapitals der SWFH führen wird. Zur Ziffer V Das bei traffiQ eingerichtete Qualitätssicherungssystem umfasst die vereinbarten Leistungen im Straßenbahn- und Stadtbahnverkehr in Frankfurt am Main. Die im Rahmen dieses Systems notwendigen Messungen und Kundenbefragungen sowie deren Auswertung werden durch traffiQ bzw. einen von traffiQ beauftragten Dritten durchgeführt. Den hiermit verbundenen Aufwand (für Befragungen, Testfahrten etc.) trägt traffiQ. Die Qualitätskriterien werden in zwei Kategorien eingeteilt · objektive Qualitätskriterien (Kategorie A) In diese Kategorie fallen Merkmale, die durch Beobachtung bzw. Test objektiv gemessen werden. Die Kategorie A umfasst die Kriteriengruppen o Fahrgastinformation am Fahrzeug außen (Kriterien A 1-3), o Fahrgastinformation im Fahrzeug (Kriterien A 4-9), o Fahrgastinformationen an Haltestellen und Stationen (Kriterien A 10/11) und o Vertrieb (Kriterium A 12). · subjektive Qualitätskriterien (Kategorie B) Die Qualität der einzelnen Kriterien dieser Kategorie wird durch die erfragte Zufriedenheit der Kunden mit den Leistungen der VGF wie folgt beschrieben: o Pünktlichkeit (Kriterium B 1) o Persönliche Sicherheit im Fahrzeug (Kriterium B 2) o Temperatur im Fahrzeug (Kriterium B 3) o Sauberkeit des Fahrzeugs (Kriterium B 4) o Fahrstil (Kriterium B 5) o Information bei Betriebsstörungen (Kriterium B 6) o Sauberkeit der Haltestellen und Stationen (Kriterium B 7) o Sicherheit der Haltestellen und Stationen (Kriterium B 8) o Qualität der Beratungs- und Verkaufskompetenz (Kriterium B 9) o Freundlichkeit des Verkaufspersonals (Kriterium B 10) Gemäß öDA, Anlage 1, Ziffer 10, der "Gesellschaftsrechtlichen Weisung - GrW" erstellt traffiQ jährlich für den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main einen Bericht über die Qualität der durch die VGF erbrachten Personenverkehrsdienste. Der Jahresbericht, der als Teil des traffiQ-Geschäftsberichtes erstellt wird, beschreibt die Qualitätsaspekte, die in den einzelnen Handlungsfeldern bzw. Ergänzenden Regelungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für das Bezugsjahr (hier 2022) festgelegt wurden. Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts erfolgt auf der traffiQ-Website. Im Jahr 2022 - nach vorläufigem Stand 3. Quartal - ergibt die Gesamtbetrachtung, dass alle Einzelwerte der Erhebungsergebnisse im Bereich der objektiven Kriterien sowohl bei der Straßenbahn als auch bei der Stadtbahn wieder im Toleranzbereich liegen. Nach pandemie-bedingtem Aussetzen wurden die kontinuierlichen Befragungen von Fahrgästen zur Zufriedenheit als Grundlage für die subjektiven Kriterien wurden im Jahr 2022 seit Mai wieder aufgenommen.so dass für die subjektiven Ergebnisse B1 bis B10 zum Jahresende aussagekräftige Ergebnisse für den realisierten Erhebungszeitraum vorliegen. Nach vorläufigem Stand 3. Quartal erfüllen oder übertreffen die Ergebnisse aller Merkmale (mit Ausnahme des Merkmals Sauberkeit von U-Bahn-Stationen) das vertraglich geforderte Niveau. D - Kosten Die Finanzierung des lokalen Schienenverkehrs der VGF erfolgt zurzeit über die Fahrgelderlöse, gesetzliche Ausgleichsleistungen für Schülerverkehr und Beförderung schwerbehinderter Menschen, Mittelzuweisungen des Landes Hessen (Kooperationsförderung, Landeszuschüsse für den ÖPNV), Mittel Dritter (Infrastrukturkostenausgleich), Ergänzungsleistungen der Stadt Frankfurt am Main sowie aus Verträgen mit dem RMV und durch den Verlustausgleich durch den Ergebnisabführungsvertrag mit der SWFH. Anlage _Leistungsbeschreibung_DVS_2024 (ca. 60 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 27.03.2023, OF 716/5 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 23.01.2009, M 19 Vortrag des Magistrats vom 11.06.2010, M 119 Vortrag des Magistrats vom 20.12.2010, M 252 Anregung vom 16.06.2023, OA 369 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Mobilität und Smart-City Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16 Versandpaket: 01.03.2023 Beratungsergebnisse: 19. Sitzung des OBR 11 am 13.03.2023, TO II, TOP 5 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 4 am 14.03.2023, TO II, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung ÖkoLinX-ARL 18. Sitzung des OBR 7 am 14.03.2023, TO I, TOP 33 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 19. Sitzung des OBR 6 am 14.03.2023, TO I, TOP 42 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 9 am 16.03.2023, TO II, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 19. Sitzung des OBR 15 am 17.03.2023, TO I, TOP 21 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 12 am 17.03.2023, TO I, TOP 22 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 19. Sitzung des OBR 2 am 20.03.2023, TO I, TOP 37 Beschluss: a) Die Vorlage M 31 wird zurückgestellt, bis die Vorlage OM 2448/22 OBR 2 beantwortet wurde. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 20.03.2023, TO I, TOP 16 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage M 31 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 19. Sitzung des OBR 16 am 21.03.2023, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 19. Sitzung des OBR 1 am 21.03.2023, TO I, TOP 45 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: 4 GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., BFF und Die Partei gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 19. Sitzung des OBR 10 am 21.03.2023, TO II, TOP 40 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 8 am 23.03.2023, TO I, TOP 27 Beschluss: Die Vorlage M 31 wird abgelehnt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und fraktionslos gegen SPD (= Zustimmung) 19. Sitzung des OBR 3 am 23.03.2023, TO I, TOP 47 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und Volt gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 19. Sitzung des OBR 5 am 24.03.2023, TO I, TOP 41 Beschluss: a) Die Vorlage M 31 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.03.2023, TO I, TOP 23 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 31 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Annahme) 21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 30.03.2023, TO II, TOP 36 Beschluss: Der Vorlage M 31 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und Gartenpartei gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) 20. Sitzung des OBR 5 am 05.05.2023, TO I, TOP 11 Beschluss: 1. Die Vorlage M 31 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage OF 716/5 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 21. Sitzung des OBR 5 am 16.06.2023, TO I, TOP 11 Beschluss: Anregung OA 369 2023 1. Der Vorlage M 31 wird unter Hinweis auf die Vorlage OA 369 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 716/5 wird als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung BFF zu 2. Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 2 am 02.12.2024, TO I, TOP 27 Beschluss: Die Vorlage M 31 wird abgelehnt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung 1 Linke Beschlussausfertigung(en): § 3130, 21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 30.03.2023 Aktenzeichen: 92 14
Straßenbahnhaltestelle „Odenwaldstraße“ in Niederrad erhalten
S A C H S T A N D : Antrag vom 27.03.2023, OF 716/5 Betreff: Straßenbahnhaltestelle "Odenwaldstraße" in Niederrad erhalten Der Ortsbeirat bittet den Magistrat die Straßenbahnhaltestelle Odenwaldstraße zu erhalten. Begründung: An dieser Haltestelle befinden sich eine Apotheke, zahlreiche Geschäfte und drei Kindereinrichtungen. Die Niederräderinnen und Niederräder möchten keine Verschiebung der Haltestelle. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 24.02.2023, M 31 Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 20. Sitzung des OBR 5 am 05.05.2023, TO I, TOP 11 Beschluss: 1. Die Vorlage M 31 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage OF 716/5 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 21. Sitzung des OBR 5 am 16.06.2023, TO I, TOP 11 Beschluss: Anregung OA 369 2023 1. Der Vorlage M 31 wird unter Hinweis auf die Vorlage OA 369 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 716/5 wird als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung BFF zu 2. Einstimmige Annahme
Beratung im Ortsbeirat: 4
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