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Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007 hier: Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main im Jahr 2020
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 27.05.2019, M 79 Betreff: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007 hier: Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main im Jahr 2020 Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.07.2010, § 8394 (M 119) I. Das mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.07.2010, § 8394 (M 119), festgelegte Liniennetz und Leistungsangebot im lokalen Schienenverkehr (Straßenbahn- und Stadtbahnlinien auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sowie die in den Hochtaunuskreis und in die Stadt Bad Homburg v.d.H. abgehenden Stadtbahnlinien) stellen gemeinsam mit den in der Anlage beschriebenen Maßnahmen zum Fahrplan Schiene und dem darin definierten Inhalt die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 gem. VO (EG) Nr. 1370/ 2007 dar. Damit werden die Vorgaben des Nahverkehrsplanes der Stadt Frankfurt am Main konkretisiert sowie die aus Sicht des Aufgabenträgers Stadt Frankfurt am Main ausreichende Verkehrsbedienung im lokalen Schienenverkehr abgebildet. II. Der Magistrat wird beauftragt, die in der Anlage "Leistungsbeschreibung DVS 2020" beschriebenen, jährlich anzupassenden Bestandteile der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im lokalen Schienenverkehr für das Kalenderjahr 2020 durch die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) erbringen zu lassen. Die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) hat die Erbringung dieser Leistungen durch die VGF zu veranlassen. Es dient der Kenntnis, dass die in der Leistungsbeschreibung 2020 aufgeführten Maßnahmen bei der VGF zu Mehraufwendungen in Höhe von voraussichtlich 3,619 Mio. Euro führen. III. Im Kalenderjahr 2020 werden von der VGF im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung voraussichtlich 29,056 Mio. Fahrplan-Wagenkilometer auf Straßenbahnen und Stadtbahnen erbracht werden. Ferner werden die der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zuzurechnenden Einnahmen aus Fahrgelderlösen, aus sonstigen Einnahmen in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sowie aus öffentlichen Mitteln im Jahr 2020 voraussichtlich 393,492 Mio. Euro betragen. Unter Beachtung vorab festgelegter Parameter sowie der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Maßnahmen wird gemäß dem vorliegenden Entwurf des Wirtschaftsplanes 2020 der VGF (Prognosestand Sommer 2018) für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung voraussichtlich ein durch die SWFH im Rahmen des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages mit der VGF zu übernehmender Ausgleichsbetrag in Höhe von 159,020 Mio. Euro inklusive der zum Zeitpunkt der Prognose bekannten Anteile der Mehraufwendungen gemäß Ziffer II erforderlich sein. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, die den Werten in Ziff. III zugrunde liegenden Kalkulationen unmittelbar vor Beginn des Fahrplanjahres 2020 am 15. Dezember 2019, spätestens jedoch vor dem 31.12.2019, aufgrund der dann geltenden Rahmenbedingungen zu überprüfen und verbindlich festzulegen, um den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu entsprechen. Dabei sind ausdrücklich die Kosten für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach den Vorgaben der Trennungsrechnung auszuweisen. V. traffiQ, die Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main mbH, nimmt in ihrer Funktion als Aufgabenträgerorganisation gemäß § 6 HessÖPNVG die Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main als "zuständige örtliche Behörde" im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 wahr. traffiQ ist insbesondere zuständig für die Gewährleistung: - einer einheitlichen Qualität des gesamten lokalen Frankfurter ÖPNV - der Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr.1370/2007 - der Berichterstattung an städtische Gremien und die Vorbereitung von deren Beschlüssen - die Vertretung der Stadt Frankfurt am Main in allen die Direktvergabe betreffenden Angelegenheiten gegenüber der EU-Kommission und Dritten. VI. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Begründung: A - Zielsetzung Die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr wurden für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2031 auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009, § 5543, an die VGF vergeben. Nach den Vorgaben dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist die vorläufige Bestimmung der maximalen Soll-Ausgleichsleistung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung jährlich zu ermitteln. Der vorliegende Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung dient somit der rechtssicheren Umsetzung der Direktvergabe für das Kalenderjahr 2020. B - Alternativen Es bestehen keine Alternativen zur Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009 (§ 5543). C - Lösung Auf der Grundlage des o.g. Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung hat der Magistrat durch die SWFH die VGF mit der Durchführung des lokalen Schienenverkehrs (Straßenbahn- und Stadtbahnlinien) im Stadtgebiet Frankfurt am Main für den o.g. Zeitraum beauftragen lassen. Im Rahmen der Direktvergabe hat die Stadt Frankfurt am Main als "zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 nunmehr ein umfangreiches Controlling durchzuführen, um die erforderlichen Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007 wahrnehmen zu können. Hierzu bedient sich der Magistrat der traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH als Aufgabenträgerorganisation nach § 6 HessÖPNVG. Mit dem vorliegenden Vortrag des Magistrats wird Bezug genommen auf Art und Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 für das Kalenderjahr 2020. Gemäß Artikel 2 i) der EU-Verordnung umfasst ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag "einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen". Dabei versteht man unter einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 2 e) der EU-Verordnung "eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte." Im Zusammenhang mit der erfolgten Direktvergabe wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2010, § 7531 (M 252) festgelegt, dass das Straßenbahn- und Stadtbahnnetz in Frankfurt am Main als ein Linienbündel im Sinne des § 9 (2) PBefG zusammengefasst wird. Der Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main (NVP) wurde in diesem Sinne geändert. Mit dem vorliegenden Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung werden gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 die im kommenden Kalenderjahr zu erbringende Leistung im lokalen Schienenverkehr im Stadtgebiet Frankfurt am Main (einschließlich der abgehenden Linien) definiert und der zu gewährende Ausgleichsbetrag prognostiziert. Auf der Basis des Fahrplanjahrs 2011 soll die Leistung jährlich fortgeschrieben und von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Dabei enthält die Anlage die Maßnahmen in Form der konkretisierten Fahrplanleistungen zu den Fahrplanjahren 2020 (gültig ab 15. Dezember 2019) und 2021 (gültig ab 13. Dezember 2020). Durch die jährliche Fortschreibung wird sichergestellt, dass die direkt an die VGF vergebene Leistung nicht statisch ist, sondern den Erfordernissen entsprechend fortentwickelt werden kann. Der vorab zu beschließende Ausgleichsbetrag ermöglicht es den kommunalen Gremien, die Kostenentwicklung dieses Teils der öffentlichen Daseinsvorsorge in einem transparenten Verfahren zu beobachten und zu steuern. Der jährliche Beschluss des Stadtparlaments dokumentiert auch, dass es sich bei der VGF um einen "internen Betreiber" im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 handelt, über den der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt. Der im Beschlussvorschlag vorgetragene Ausgleichsbetrag bezieht sich auf das Kalenderjahr 2020 und ist somit nicht mit dem Fahrplanjahr 2020 (15.12.2019 - 12.12.2020) identisch. Im Restzeitraum 13.12.2020 - 31.12.2020 gelten die ersten Wochen des Fahrplanjahrs 2021. Zu den Ziffern I und II In Ziffer I wird die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den lokalen Schienenverkehr als ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 (3) PBefG definiert. Die VGF wird gemäß Ziffer II mit der Erbringung dieser Leistung betraut. Die in der Anlage "Leistungsbeschreibung DVS 2020" beschriebenen Leistungen konkretisieren die von der VGF zu erbringende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bzw. Leistung im lokalen Schienenverkehr (Straßenbahn und Stadtbahn) der Stadt Frankfurt am Main für das Jahr 2020 gemäß dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) auf Basis des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009, § 5543. Auf Grundlage der Leistungen des vorangegangenen Jahres 2019 werden in der Anlage die davon abweichenden Fahrplanmaßnahmen für das Jahr 2020 beschrieben. Dabei sind folgende Veränderungen im Fahrplan der Straßenbahnen und Stadtbahn vorgesehen: · Auf der Linie U2 werden wegen hoher Nachfrage am Sonntag von 11 bis 21 Uhr Drei-Wagen-Züge - statt bisher Zwei-Wagen-Züge - eingesetzt. · Die Linie U4 wird künftig statt bis 21 Uhr bis 1 Uhr mit Drei-Wagen-Zügen betrieben. · Durch die veränderte Linienführung wird die Linie U6 künftig an Samstagen mit Zwei-Wagen-Zügen gefahren. Auf den bisherigen Einsatz von Drei-Wagen-Zügen wird mit Ausnahme der Adventssamstage verzichtet. · Der in den Nächten vor Samstagen, Sonn- und Feiertagen durchgeführte Nachtverkehr auf der Linie U8 wird in der Betriebspause der Linie U2 gegenüber dem Leistungsangebot 2019 verbessert. · An Samstagen wird die Linie 12 künftig von 9 bis 21 Uhr alle 10 Minuten - statt bisher nur alle 15 Minuten - verkehren. · Verlängerung der Linie 14 bis zur neuen Endhaltestelle Mönchhofstraße. · An Samstagen wird die Linie 17 künftig von 9 bis 21 Uhr alle 10 Minuten - statt bisher nur alle 15 Minuten - verkehren. · An Samstagen wird die Linie 18 künftig von 9 bis 21 Uhr alle 10 Minuten - statt bisher nur alle 15 Minuten - verkehren. · Durch die neue Endhaltestelle der Linie 14 wird die Linie 21 bis Nied Kirche verlängert; Ausnahmen hierzu bestehen maximal in den Tagesrandlagen. Die Maßnahmen führen danach insgesamt zu einer Erhöhung des fahrleistungsabhängigen Aufwands bei der VGF in Höhe von rund 1,579 Mio. Euro bzw. 0,500 Mio. Euro für Fahrplan-Wagenkilometer und 0,773 Mio. Euro für Fahrplanstunden sowie 0,307 Mio. Euro für Kapitalkosten (zusätzliche Fahrzeuge Straßenbahn). Des Weiteren sind 2020 Maßnahmen in den Bereichen Sonderleistungen, Infrastruktur (hier insbesondere der barrierefreie Neu- und Ausbau von Haltestellen gem. VGF-Ausbauprogramm), Kommunikation und Vertrieb in der Leistungsbeschreibung geplant. Deren Kosten in Höhe von rd. 2,039 Mio. Euro wurden noch nicht im VGF-Wirtschaftsplan 2020 berücksichtigt, da dessen Prognosezeitpunkt bereits im Sommer 2018 (VGF-Wirtschaftsplan 2020 an SWFH) lag. Diese Kosten fließen daher in die erforderliche Beschlussfassung des Magistrats (zum maximal zulässigen Soll-Ausgleichsleistung für das Kalenderjahr 2020) vor Beginn des Fahrplanjahres 2020 am 15.12.2019 ein. Insgesamt ergibt sich demnach für 2020 ein Mehraufwand gegenüber 2019 in Höhe von voraussichtlich 3,619 Mio. Euro. Die in der Anlage definierten Fahrplanmaßnahmen werden mit Beginn des Fahrplanjahres 2020 am 15.12.2019 umgesetzt. Die weiteren Leistungsbestandteile und Maßnahmen in den Bereichen Sonderleistungen, Infrastruktur, Kommunikation und Vertrieb werden entsprechend der festgelegten Terminlagen auch unterjährig umgesetzt. Zu den Ziffern III und IV Der in Ziffer III zur Beschlussfassung vorgelegte Ausgleichsbetrag hat Prognosecharakter. Gegebenenfalls wird es erforderlich, die Einzelwerte entsprechend der Maßnahmen aus der Leistungsbeschreibung 2020 (u.a. Fahrplan-Wagenkilometer, zuzurechnenden Einnahmen bzw. sonstige zulässige Ausgleichsleistungen), welche die Basis der Kalkulation des maximalen Ausgleichsbetrages darstellen, noch unmittelbar vor Beginn des Kalenderjahres 2020 anzupassen. Da der Beschluss des Magistrats allerdings erst im Dezember erfolgen kann, wird in diesem Fall bis zum Beginn des Fahrplanjahres nicht ausreichend Zeit verbleiben, um die Angelegenheit erneut der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Die Geschäftsführung der SWFH hat in ihrem Beschluss vom 20.02.2019 zur Finanzierbarkeit des voraussichtlichen öDA-Ausgleichsbetrages 2019 darauf hingewiesen, dass eine Anweisung durch die SWFH-Gesellschafterversammlung zur Erbringung der öDA-Leistungsbeschreibung 2020 zu einer Reduzierung des Eigenkapitals der SWFH führen wird. Zur Ziffer V Das bei traffiQ eingerichtete Qualitätssicherungssystem umfasst die vereinbarten Leistungen im Straßenbahn- und Stadtbahnverkehr in Frankfurt am Main. Die im Rahmen dieses Systems notwendigen Messungen und Kundenbefragungen sowie deren Auswertung werden durch traffiQ bzw. einen von traffiQ beauftragten Dritten durchgeführt. Den hiermit verbundenen Aufwand (für Befragungen, Testfahrten etc.) trägt traffiQ. Die Qualitätskriterien werden in zwei Kategorien eingeteilt - objektive Qualitätskriterien (Kategorie A) In diese Kategorie fallen Merkmale, die durch Beobachtung bzw. Test objektiv gemessen werden. Die Kategorie A umfasst die Kriteriengruppen o Fahrgastinformation am Fahrzeug außen (Kriterien A 1-3), o Fahrgastinformation im Fahrzeug (Kriterien A 4-9), o Fahrgastinformationen an Haltestellen und Stationen (Kriterien A 10/11) und o Vertrieb (Kriterium A 12). - subjektive Qualitätskriterien (Kategorie B) Die Qualität der einzelnen Kriterien dieser Kategorie wird durch die erfragte Zufriedenheit der Kunden mit den Leistungen der VGF wie folgt beschrieben: o Pünktlichkeit (Kriterium B 1) o Persönliche Sicherheit im Fahrzeug (Kriterium B 2) o Temperatur im Fahrzeug (Kriterium B 3) o Sauberkeit des Fahrzeugs (Kriterium B 4) o Fahrstil (Kriterium B 5) o Information bei Betriebsstörungen (Kriterium B 6) o Sauberkeit der Haltestellen und Stationen (Kriterium B 7) o Sicherheit der Haltestellen und Stationen (Kriterium B 8) o Qualität der Beratungs- und Verkaufskompetenz (Kriterium B 9) o Freundlichkeit des Verkaufspersonals (Kriterium B 10) Gemäß öDA, Anlage 1, Ziffer 10 der "Gesellschaftsrechtlichen Weisung - GrW" erstellt traffiQ jährlich für den Magistrat der Stadt Frankfurt einen Bericht über die Qualität der durch die VGF erbrachten Personenverkehrsdienste. Der Jahresbericht beschreibt die Qualitätsaspekte, die in den einzelnen Handlungsfeldern bzw. ergänzenden Regelungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für das Bezugsjahr (hier 2017) festgelegt wurden. Die Veröffentlichung des Berichts erfolgt auf der traffiQ-Website. Im Jahr 2017 ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass sich die Erhebungsergebnisse im Bereich der objektiven und subjektiven Kriterien sowohl bei der Straßenbahn als auch bei der U-Bahn wieder überwiegend im Rahmen des Toleranzbereichs befinden. Bei den subjektiven Kriterien liegen die Hälfte - bei der U-Bahn sogar 6 von 10- der Kriterien oberhalb der Soll-Wert-Obergrenzen. D - Kosten Die Finanzierung des lokalen Schienenverkehrs der VGF erfolgt zurzeit über die Fahrgelderlöse, gesetzliche Ausgleichsleistungen für Schülerverkehr und Beförderung schwerbehinderter Menschen, Mittelzuweisungen des Landes Hessen (Kooperationsförderung, Landeszuschüsse für den ÖPNV), Mittel Dritter (Infrastrukturkostenausgleich), Ergänzungsleistungen der Stadt Frankfurt am Main (Durchtarifierungsverluste DTV) sowie aus Verträgen mit dem RMV und durch den Verlustausgleich durch den Ergebnisabführungsvertrag mit der SWFH. Anlage _Leistungsbeschreibung (ca. 151 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 27.06.2019, NR 905 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 23.01.2009, M 19 Vortrag des Magistrats vom 18.12.2009, M 252 Vortrag des Magistrats vom 11.06.2010, M 119 Antrag vom 24.07.2019, OF 1053/6 Anregung an den Magistrat vom 13.08.2019, OM 4850 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16 Versandpaket: 29.05.2019 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des OBR 5 am 07.06.2019, TO I, TOP 45 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 9 am 13.06.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Die Vorlage M 79 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 32. Sitzung des OBR 8 am 13.06.2019, TO I, TOP 21 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei einer Enthaltung LINKE. und Enthaltung BFF 32. Sitzung des OBR 3 am 13.06.2019, TO I, TOP 20 Beschluss: a) Die Vorlage M 79 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 15 am 14.06.2019, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 12 am 14.06.2019, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 11 am 17.06.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, CDU, LINKE. und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) 32. Sitzung des OBR 2 am 17.06.2019, TO II, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 1 am 18.06.2019, TO I, TOP 56 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, FDP, BFF, Die PARTEI und U.B. gegen LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 32. Sitzung des OBR 4 am 18.06.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, GRÜNE, CDU, LINKE., BFF und dFfm gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 32. Sitzung des OBR 6 am 18.06.2019, TO I, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 7 am 18.06.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 10 am 18.06.2019, TO II, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR 16 am 18.06.2019, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 31. Sitzung des Verkehrsausschusses am 18.06.2019, TO I, TOP 48 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Verkehrsausschuss die Beratung der Vorlage M 79 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER 32. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.06.2019, TO I, TOP 32 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 79 wird im Rahmen der Vorlage NR 905 zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 905 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER (= Annahme ohne Zusatz); BFF (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER; BFF (= Votum im Plenum) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: FRAKTION (M 79 = Annahme) ÖkoLinX-ARL (M 79 = Ablehnung) 34. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27.06.2019, TO II, TOP 42 Beschluss: 1. Der Vorlage M 79 wird im Rahmen der Vorlage NR 905 zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 905 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme ohne Zusatz) sowie ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER 33. Sitzung des OBR 3 am 22.08.2019, TO II, TOP 26 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 4258, 34. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2019 Aktenzeichen: 92 14
Straßenbahnhaltestellen „Zuckschwerdtstraße“ und „Bolongaropalast“
S A C H S T A N D : Antrag vom 24.07.2019, OF 1053/6 Betreff: Straßenbahnhaltestellen "Zuckschwerdtstraße" und "Bolongaropalast" Vorgang: M 79/19 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, die Pläne für den barrierefreien Umbau der Straßenbahnhaltestellen Zuckschwerdtstraße und Bolongaropalast zeitnah im Ortsbeirat vorzustellen. Begründung: In der M79/2019 wird der barrierefreie Umbau der Straßenbahnhaltestellen Zuckschwerdtstraße und Bolongaropalast für 2020 angekündigt. Da diese Haltestellen zum einen wichtiger Umsteigeknoten sind und zum anderen bauliche Besonderheiten aufweisen, ist es für den Ortsbeirat wichtig frühzeitig über die Planungen informiert zu werden. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 27.05.2019, M 79 Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 6 am 13.08.2019, TO I, TOP 13 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 4850 2019 Die Vorlage OF 1053/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Beratung im Ortsbeirat: 4
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