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Reflexion

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Was wird aus dem „Institut für volatile Immobilienpreise“?

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 21.01.2019, V 1133 entstanden aus Vorlage: OF 728/2 vom 02.01.2019 Betreff: Was wird aus dem "Institut für volatile Immobilienpreise"? Vorgang: OM 1819/17 OBR 2; ST 1975/17 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten: 1. Wurde das 2017 gegen den damaligen Eigentümer der Liegenschaft Kettenhofweg 130 (ehemaliges IVI-Gebäude) wegen unzulässiger baulicher Veränderungen am denkmalgeschützten Gebäude eingeleitete Bußgeldverfahren mittlerweile abgeschlossen? 2. Wann erfolgte der letzte Verkauf der Liegenschaft? 3. Was wurde aus der angeblich von der Bauverwaltung erteilten Genehmigung zur Umwandlung des Gebäudes in ein sog. Boarding-House? 4. Entspricht der derzeitige Zustand der Liegenschaft aus Sicht der Bauverwaltung den gesetzlichen Vorschriften? Begründung: Die wenig aussagefähige Stellungnahme vom 02.10.2017, ST 1975, ist die letzte Auskunft des Magistrats bzgl. der Ereignisse um die Liegenschaft Kettenhofweg 130. Zuvor hatte eine Immobiliengesellschaft die Liegenschaft zum Preis von 2,9 Millionen Euro im Rahmen des Internetportals Immobilienscout24 angeboten (was gegenüber dem vom Land Hessen erzielten Verkaufspreis eine Steigerung um fast das Dreifache bedeutet). Seitdem ist das Gebäude weiter verfallen, die Umbauarbeiten sind zurzeit offenbar eingestellt, es stehen zum Teil mit Müll gefüllte Container auf dem wieder frei zugänglichen Gelände, das erforderliche Bauschild fehlt und der Eigentümer kommt seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach. Der Ortsbeirat nimmt zur Kenntnis, dass die Bauverwaltung auf die begrenzten Personalkapazitäten verweist, nach nunmehr eineinviertel Jahren sollte jedoch eine Klärung erfolgt sein. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 19.06.2017, OM 1819 Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2017, ST 1975 Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 712 Antrag vom 29.05.2019, OF 825/2 Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1319 Antrag vom 29.07.2020, OF 1124/2 Auskunftsersuchen vom 24.08.2020, V 1733 Aktenzeichen: 63 0

Schutz des denkmalgeschützten Hauses Kettenhofweg 130 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1319 entstanden aus Vorlage: OF 825/2 vom 29.05.2019 Betreff: Schutz des denkmalgeschützten Hauses Kettenhofweg 130 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB Vorgang: V 1133/19 OBR 2; ST 712/19 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob eine Untersuchung über den Bauzustand des denkmalgeschützten Hauses Kettenhofweg 130 (ehemaliges "Institut für vergleichende Irrelevanz") gemäß § 177 BauGB veranlasst und ein den Untersuchungsergebnissen entsprechendes Instandsetzungsgebot erlassen werden kann, um das Haus vor weiterem Verfall zu schützen. Sofern das in der Stellungnahme vom 23.04.2019, ST 712, angeführte Bauverbot zurzeit noch besteht, ist es insoweit aufzuheben. Dem Eigentümer ist für die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen eine Frist mit Androhung der Ersatzvornahme zu setzen. Begründung: Das Gebäude Kettenhofweg 130 steht seit Jahren leer und ist dem Verfall preisgegeben. Nachdem das Gebäude mehrmals verkauft worden ist, wurde aufgrund von nicht genehmigten Baumaßnahmen ein Bauverbot verhängt, was einen weiteren Verfall des Gebäudes zur Folge hat. Es droht ein irreparabler Schaden für die Bausubstanz des denkmalgeschützten Gebäudes. Um das Gebäude vor weiterem Verfall zu schützen, ist die beantragte Maßnahme dringend erforderlich, da der Eigentümer bezüglich der erforderlichen Instandsetzung bisher keine Aktivitäten erkennen lässt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.01.2019, V 1133 Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 712 Stellungnahme des Magistrats vom 18.10.2019, ST 1966 Beratung im Ortsbeirat: 2

Denkmalschutz? Instandsetzungsgebot? - nicht im Kettenhofweg 130

S A C H S T A N D : Antrag vom 29.07.2020, OF 1124/2 Betreff: Denkmalschutz? Instandsetzungsgebot? - nicht im Kettenhofweg 130 Vorgang: V 1133/19 OBR 2, V 1319/19 OBR 2; ST 712/19; ST 1966/19 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten: 1. Wie ist der aktuelle Stand bzgl. der Zukunft der Liegenschaft Kettenhofweg 130 ("IvI")? 1.1 Nach Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019 stand der Magistrat mit dem Vertreter der - damals - neuen Eigentümer in Kontakt und werde "im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eine ordnungsgemäße Weiterführung der Baumaßnahmen hinwirken." Zu welchen Ergebnissen hat dieser Kontakt bisher geführt? 1.2 Hat die 2015 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Liegenschaft in einen Beherbergungsbetrieb aktuell noch Bestand? 1.3 Besteht das 2016 im Hinblick auf den Rückzug des damaligen Bauleiters erlassene Bauverbot weiterhin oder wurden die zur Durch- führung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen mittlerweile eingereicht? 1.4 Ist angesichts des weiteren Verfalls des Gebäudes nun in näherer Zukunft mit dem Erlass eines Instandsetzungsgebotes nach § 177 Baugesetzbuch zu rechnen? 2. Welche Eingriffsmöglichkeiten sieht der Magistrat nach dem Verzicht auf die Ahndung des Verstoßes gegen das Hessische Denkmalsschutzgesetz durch den früheren Eigentümer (Verfristung !), den Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes bzw. dessen zulässigen Umbau und/oder zumindest die Wahrnehmung der erf orderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen noch durchzusetzen? Begründung: Trotz der Ankündigungen des Magistrats ist auch im Verlauf des letzten Jahres keine positive Veränderung bzgl. der Liegenschaft Kettenhofweg 130 festzustellen. Das Gebäude verfällt weiterhin, das Grundstück ist von zwei Seiten aus offen zugänglich. Entgegen der Auskunft des Magistrats zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Instandsetzungsgebots ist eine "Substanzgefährdung" des betreffenden Gebäudes explizit nicht erforderlich. Nach § 177 (1) Bundesbaugesetz ist es ausreichend, wenn "eine bauliche Anlage nach ihrer ...Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf-(weist), deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instand- setzung möglich ist." Da der derzeitige Eigentümer keinerlei Aktivitäten erkennen lässt, bitten wir den Magistrat, die Bauaufsichtsbehörde zu veranlassen, entsprechend zu verfahren. Das Verwaltungshandeln der Behörde ist nicht geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Stadtverwaltung zu stärken! Antragsteller: LINKE. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.01.2019, V 1133 Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 712 Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1319 Stellungnahme des Magistrats vom 18.10.2019, ST 1966 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des OBR 2 am 24.08.2020, TO I, TOP 26 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1733 2020 Die Vorlage OF 1124/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: 4 CDU, 2 SPD, GRÜNE, LINKE. und Piraten gegen 1 FDP (= Ablehnung); 1 CDU, 1 FDP und BFF (= Enthaltung) bei Abwesenheit 1 SPD

Denkmalschutz? Instandsetzungsgebot? - Nicht im Kettenhofweg 130

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 24.08.2020, V 1733 entstanden aus Vorlage: OF 1124/2 vom 29.07.2020 Betreff: Denkmalschutz? Instandsetzungsgebot? - Nicht im Kettenhofweg 130 Vorgang: V 1133/19 OBR 2; V 1319/19 OBR 2; ST 712/19; ST 1966/19 Der Magistrat wird gebeten, wie folgt zu prüfen und zu berichten: 1. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich der Zukunft der Liegenschaft Kettenhofweg 130 ("IvI")? 1.1 Nach Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019 stand der Magistrat mit dem Vertreter der - damals - neuen Eigentümer in Kontakt und werde "im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eine ordnungsgemäße Weiterführung der Baumaßnahmen hinwirken". Zu welchen Ergebnissen hat dieser Kontakt bisher geführt? 1.2 Hat die 2015 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Liegenschaft in einen Beherbergungsbetrieb aktuell noch Bestand? 1.3 Besteht das 2016 im Hinblick auf den Rückzug des damaligen Bauleiters erlassene Bauverbot weiterhin oder wurden die zur Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen mittlerweile eingereicht? 1.4 Ist angesichts des weiteren Verfalls des Gebäudes nun in näherer Zukunft mit dem Erlass eines Instandsetzungsgebotes nach § 177 Baugesetzbuch zu rechnen? 2. Welche Eingriffsmöglichkeiten sieht der Magistrat nach dem Verzicht auf die Ahndung des Verstoßes gegen das Hessische Denkmalsschutzgesetz durch den früheren Eigentümer (Verfristung!), den Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes bzw. dessen zulässigen Umbau und/oder zumindest die Wahrnehmung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen noch durchzusetzen? Begründung: Trotz der Ankündigungen des Magistrats ist auch im Verlauf des letzten Jahres keine positive Veränderung bezüglich der Liegenschaft Kettenhofweg 130 festzustellen. Das Gebäude verfällt weiterhin, das Grundstück ist von zwei Seiten aus offen zugänglich. Entgegen der Auskunft des Magistrats zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Instandsetzungsgebots ist eine "Substanzgefährdung" des betreffenden Gebäudes explizit nicht erforderlich. Nach § 177 (1) Baugesetzbuch ist es ausreichend, wenn "eine bauliche Anlage nach ihrer Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf[weist], deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist." Da der derzeitige Eigentümer keinerlei Aktivitäten erkennen lässt, bittet der Ortsbeirat den Magistrat, entsprechend zu verfahren. Das Verwaltungshandeln der Bauaufsichtsbehörde ist nicht geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Stadtverwaltung zu stärken! Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.01.2019, V 1133 Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 712 Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1319 Stellungnahme des Magistrats vom 18.10.2019, ST 1966 Stellungnahme des Magistrats vom 18.12.2020, ST 2202 Beratung im Ortsbeirat: 2 Aktenzeichen: 63 0

Beratung im Ortsbeirat: 4