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Der Ausbreitung von Spielhallen wirksam begegnen - Spielhallensteuerungsprogramm erarbeiten
S A C H S T A N D : Antrag vom 09.09.2010, NR 1994 Betreff: Der Ausbreitung von Spielhallen wirksam begegnen - Spielhallensteuerungsprogramm erarbeiten Vorgang: Zwischenbescheid des Magistrats vom 27.01.2011 Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung - sieht mit Sorge die stetige Zunahme von Spielhallen im Stadtgebiet, deren Eröffnung häufig mit negativen Begleiterscheinungen in den betroffenen Stadtteilen verbunden ist und ein zusätzliches Risiko zur Verbreitung von Spielsucht bedeutet. - begrüßt die Einschränkung der Öffnungszeiten von Spielhallen und die Rücknahme der Beschwerde gegen das Urteil zum Bau einer Spielhalle in Niederursel durch den Magistrat. - beauftragt den Magistrat weitere Maßnahmen zur besseren Steuerung der Verbreitung von Spielhallen zu prüfen und soweit möglich in einem Spielhallensteuerungsprogramm umzusetzen: a) Erlass von oder Änderung bereits bestehender Bebauungspläne inklusive einer stadtteilbezogenen Bestands- und Funktionsanalyse mit dem Ziel, in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen städtebaulicher Gründe (z.B. "trading-down-Effekt", Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges, Störung des Ortsbildes, Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben) die Niederlassung von Spielhallen für unzulässig zu erklären, b) Überarbeitung der Stellplatzsatzung mit dem Ziel, dass Spielhallen in angemessenem Verhältnis zur Nutzfläche einen der Realität entsprechenden Parkplatzbedarf nachweisen müssen, c) der Magistrat soll keine städtischen Liegenschaften an Spielhallenbetreiber vermieten und in städtischen Liegenschaften keine Werbung für Spielhallen zulassen, d) Starten einer Initiative über die kommunalen Spitzenverbände mit dem Ziel einer Gesetzesänderung, damit im Sinne einer umfassenden Suchtprävention wirksame Regelungen für alle Arten von Glückspielen, gerade auch für Spielautomaten in Kneipen und Spielhallen, beschlossen werden. e) Prüfung, inwieweit eine weitere Erhöhung der bestehenden Spielautomatensteuer rechtlich zulässig ist, f) Prüfung welche sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Rahmenbedingungen noch geändert werden könnten, um den Kommunen geeignete Möglichkeiten an die Hand zu geben, um die Anzahl und den Standort von Spielhallen besser planerisch oder ordnungsrechtlich steuern zu können. Begründung: In den letzten Jahren wurden in Frankfurt immer mehr Spielhallen eröffnet. Dieser Boom hat häufig zu Konflikten geführt und wird gerade von den betroffenen Ortsbeiräten als für die Entwicklung des Stadtteils problematisch angesehen. Der Stadt Frankfurt sind zur Begrenzung dieser Entwicklung rechtlich meist die Hände gebunden. Gerade deshalb sollten alle Möglichkeiten auf kommunaler sowie auf Landes- und Bundesebene ausgenutzt werden, um die negativen Auswirkungen von Spielhallen begrenzen und deren weitere Entwicklung sinnvoll steuern zu können. Antragsteller: CDU GRÜNE Antragstellende Person(en): Stadtv. Dr. Walter Seubert Stadtv. Jochem Heumann Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 12.09.2011, M 170 Bericht des Magistrats vom 28.11.2011, B 482 Vortrag des Magistrats vom 02.04.2012, M 81 Antrag vom 22.05.2012, OF 182/2 Vortrag des Magistrats vom 23.02.2018, M 44 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 15.09.2010 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 20.09.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage NR 1994 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG 44. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 27.09.2010, TO I, TOP 8 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage NR 1994 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Ablehnung) NPD (= erster bis dritter Spiegelstrich sowie Buchstaben a) bis c) und e) bis f) Annahme, Buchstabe d) Ablehnung) 50. Sitzung der KAV am 04.10.2010, TO II, TOP 5 Beschluss: Der Vorlage NR 1994 wird zugestimmt. 45. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 01.11.2010, TO I, TOP 11 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage NR 1994 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER; SPD (= Votum im Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (= Absatz d) Ablehnung, Rest der Vorlage Annahme) 48. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.11.2010, TO I, TOP 6 Beschluss: 1. a) Der Vorlage NR 1952 wird im Rahmen der Vorlage NR 1994 zugestimmt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Loizides, Langer, Ursula Busch, Rinn, Feldmayer, Dr. von Beckh und Heuser sowie von Stadtrat Stein dienen zur Kenntnis. 2. a) Der Vorlage NR 1994 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Loizides, Langer, Ursula Busch, Rinn, Feldmayer, Dr. von Beckh und Heuser sowie von Stadtrat Stein dienen zur Kenntnis. Abstimmung: zu 1. zu a) CDU, GRÜNE und LINKE. gegen SPD und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) sowie FAG und FREIE WÄHLER, REP und NPD (= Annahme ohne Zusatz) und FDP (= Erledigung) zu 2. zu a) erster bis dritter Spiegelstrich, Buchstabe a) bis c), e) und f): CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, FREIE WÄHLER, NPD und ÖkoLinX-ARL gegen REP (= Ablehnung) Buchstabe d): CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, FREIE WÄHLER und ÖkoLinX-ARL gegen REP und NPD (= Ablehnung) 3. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.09.2011, TO I, TOP 5 Beschluss: nicht auf TO Der Magistrat wird aufgefordert, den Bericht zur Vorlage NR 1994 spätestens in einem Monat vorzulegen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und Piraten 5. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 05.12.2011, TO I, TOP 5 Beschluss: nicht auf TO Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich einen Bericht (B 482) vorgelegt hat. Beschlussausfertigung(en): § 8960, 48. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2010 § 609, 3. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 19.09.2011 Aktenzeichen: 32 0
Eine Erhaltungssatzung für Bockenheim
S A C H S T A N D : Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 entstanden aus Vorlage: OF 526/2 vom 13.09.2010 Betreff: Eine Erhaltungssatzung für Bockenheim Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, für das Gebiet Bockenheim in Frankfurt am Main eine Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich der aufzustellenden Erhaltungssatzung wird durch die folgenden Straßen begrenzt: - Sophienstraße (einschließlich der nordöstlichen Wohnbebauung), - Gräfstraße, - Hamburger Allee, - Varrentrappstraße, - Hermann-Wendel-Straße, - Emser Straße, - Kasseler Straße, - Salvador-Allende-Straße, - An den Bangerten - Fritzlarer Straße (einschließlich der nördlichen Wohnbebauung) Begründung: Bockenheim ist ein sozial stark durchmischter Stadtteil. Insbesondere innerhalb des dargelegten Satzungsgebietes gibt es noch viele preisgünstige Wohnungen. Es ist aber davon auszugehen, dass der starke Veränderungsdruck, der auf innerstädtischen Stadtteilen wie beispielsweise dem Westend und dem Nordend lastet, in den nächsten Jahren auch in Bockenheim immer stärker zu spüren sein wird. Um einer möglichen Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte aus Bockenheim entgegenzuwirken, soll eine Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB aufgestellt werden. Gleichzeitig soll auch die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB geschützt werden, da in dem benannten Bereich von Bockenheim trotz der zahlreichen Abrissmaßnahmen im Zuge der Sanierungsprojekte in den Achtzigerjahren noch viel erhaltswerte historische Bausubstanz vorhanden ist. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 22.05.2012, OF 182/2 Anregung vom 11.06.2012, OA 216 Antrag vom 14.11.2014, OF 590/2 Vortrag des Magistrats vom 28.11.2014, M 211 Vortrag des Magistrats vom 23.01.2015, M 23 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 03.11.2010 Beratungsergebnisse: 46. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 06.12.2010, TO I, TOP 50 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage OA 1214 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und LINKE. gegen FDP (= vereinfachtes Verfahren) und FAG (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER, REP und NPD (= Annahme) Stv. Holtz (= Enthaltung) 49. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2010, TO II, TOP 67 Beschluss: Der Vorlage OA 1214 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FREIE WÄHLER, REP und NPD gegen FDP (= vereinfachtes Verfahren) und FAG (= Prüfung und Berichterstattung); Stv. Holtz (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 9203, 49. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2010 Aktenzeichen: 61 00
Endlich Bebauungsplan für das Bockenheimer Kerngebiet - Kerngebiet Bockenheims vor weiterer Verbreitung von Spielhallen, Diskotheken und anderer Vergnügungsstätten schützen und erhaltenswerte Bauten im Bebauungsplan sichern
S A C H S T A N D : Antrag vom 22.05.2012, OF 182/2 Betreff: Endlich Bebauungsplan für das Bockenheimer Kerngebiet - Kerngebiet Bockenheims vor weiterer Verbreitung von Spielhallen, Diskotheken und anderer Vergnügungsstätten schützen und erhaltenswerte Bauten im Bebauungsplan sichern Vorgang: NR 1994/10 CDU und GRÜNE; OA 1214/10 OBR 2; Beschl. d. Stv.-V., § 8960/10 und § 9203/10 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: Für das Bockenheimer Kerngebiet wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Bereich wird begrenzt durch folgende Straßen: - Sophienstraße (einschließlich der nordöstlichen Wohnbebauung) - Gräfstraße - Hamburger Allee - Varrentrappstraße - Hermann-Wendel-Straße - Emser Straße - Kasseler Straße - Salvador-Allende-Straße - An den Bangerten - Main Weser Bahn zwischen An den Bangerten und der Verlängerung der Sophienstraße auf Höhe der Sportfabrik bis zur Eisenbahn. 1.) Gemäß des Beschlusses des Stadtparlaments § 8960 vom 11.11.2010 wird ein Bebauungsplan inklusive einer stadtteilbezogenen Bestands- und Funktionsanalyse aufgestellt mit dem Ziel, in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen städtebaulicher Gründe (z. B. "Trading-Down-Effekt", Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges, Störung des Ortsbildes, Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben) die Niederlassung von Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und anderer Vergnügungsstätten für unzulässig zu erklären. 2.) Die in der für das Bockenheimer Kerngebiet gemäß des Beschlusses des Stadtparlaments zu erarbeitenden Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) zu erhaltenden Gebäude werden durch Festschreibung ihres derzeitigen Art und Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan geschützt. 3.) Die im Rahmen der Sanierung Bockenheims entstandenen grünen Hinterhöfe werden durch Festschreibung im Bebauungsplan geschützt. 4.) Die zu erhaltenen erhaltenswerten Bäume werden durch Festschreibung im Bebauungsplan geschützt. Begründung: Nach der Genehmigung einer Nachtbar und der Eröffnung eine erotischen Massagesalons auf der Leipzigerstraße ist es dringend notwendig etwas gegen die Ausbreitung weiterer Vergnügungsstätten zu unternehmen Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros u. ä. tragen nicht zur Aufwertung der Geschäftslagen bei, sondern verursachen gegenteilige Auswirkungen, wie u. a. eine Abwärtsentwicklung der Standortattraktivität (sog. "Trading-Down-Effekt"), Verzerrungen im Boden- und Mietpreisgefüge und damit einhergehende unerwünschte Verdrängungsprozesse. Da durch Vergnügungsstätten zusätzlich Belastungen und Störungen der Wohnnutzung hervorgerufen werden, sollen diese im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr zulässig sein. Durch die Festschreibung der in der zu erarbeitenden Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) zu erhaltenden Gebäude zu erhaltenden Gebäude nach ihrem derzeitigen Art und Maß der baulichen Nutzung kann sichergestellt werden, das diese auch erhalten bleiben. So sind z.B. Gebäude wie das Gebäude von Uhren Weil an der Ecke Juliusstraße / Leipziger Straße, das Gebäude der Stern Kaffe Rösterei neben dem ehemaligen Kaufhof die anderen 2 und 3 geschossigen Bauten z.B. an der Landgrafenstraße wichtige Zeugnisse für die städtebauliche Entwicklung Bockenheims und sollten durch Festschreibung nach ihrem derzeitigen Art und Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan geschützt werden. Die ehemaligen 50. Jahre Sozialwohnungen der ABG Frankfurt Holding und der GWH z.B. entlang der Schloßstraße, der Großen Seestraße und der Rödelheimer Straße tragen durch ihrem Bestand zur Erhaltung der derzeitigen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bei, in dem sie durch ihre relativ günstige Miete auch Personen mir niedrigeren Einkommen ein Leben im Stadtteil Bockenheim ermöglichen. Deshalb sollen diese Gebäude durch Festschreibung ihres derzeitigen Art und Maß der baulichen Nutzung Bebauungsplan gesichert werden. Antragsteller: LINKE. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 22.07.2012, OF 196/2 dazugehörende Vorlage: Antrag vom 09.09.2010, NR 1994 Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 13. Sitzung des OBR 2 am 11.06.2012, TO I, TOP 10 Beschluss: Die Vorlage OF 182/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 2 am 13.08.2012, TO I, TOP 8 Beschluss: 1. Die Vorlage OF 182/2 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 196/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme
Den Ortskern Bockenheim wirksam schützen
S A C H S T A N D : Antrag vom 22.07.2012, OF 196/2 Betreff: Den Ortskern Bockenheim wirksam schützen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: 1. Für das Gebiet der zu erstellenden Erhaltungssatzung, zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB ) für das Bockenheimer Kerngebiet ist ein Bebauungsplan aufzustellen. 2. Die derzeitigen Geschosszahlen sowie Art und Maß der aktuell bestehenden Baulinien und Traufhöhen sind - insbesondere in Bezug auf die Anteile der alten dörflichen, der gründerzeitlichen Bebauung und der ehemaligen Sozialwohnungen der 50er und 60er Jahre wegen des Milieuschutz nach (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB ) - detailliert festzuschreiben. 3. Eine maßvolle Nachverdichtung durch Ausbau der Dachgeschosse zu Wohnungen kann in Ausnahmefällen zugelassen werden. 4. Besonderes Augenmerk ist auf das vor Ort ansässige Gewerbe, insbesondere die Handwerksbetriebe, zu richten. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplans ist nicht nur sicherzustellen, dass das bestehende Gewerbe Bestandsschutz erhält, sondern auch, dass Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe eingeräumt werden, wo immer dies mit Rücksicht auf benachbarte Nutzungen möglich ist. 5. Die im Rahmen der Sanierung Bockenheims geschaffenen grünen Hinterhöfe und die unbebauten Hinterhöfe im Bebauungsplangebiet sind festzuschreiben. 6. Die erhaltenswerten Bäume im Bebauungsplangebiet sind im Plan zu markieren und im Textteil festzuschreiben. 7. Das Bebauungsplangebiet soll vor schädlichen Nutzungen (Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen) geschützt werden. 8. Der Bebauungsplan ist vor der Offenlage der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. 9. Zur Sicherung der Planung wird im Bereich des Bebauungsplangebietes Kernbereich Bockenheim von der Möglichkeit der Aussetzung oder vorläufigen Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 BauGB Gebrauch gemacht, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das entsprechende Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Begründung: Der Ortskern von Bockenheim ist sowohl baulich als auch hinsichtlich der dort anzutreffenden Nutzungen vielgestaltig. Derzeit wird eine Erhaltungssatzung für dieses Gebiet erarbeitet, die vor allem die alte dörfliche und die gründerzeitliche Bebauung schützen soll. Damit diese Erhaltungssatzung die notwendige Schutzwirkung entfalten kann, ist es notwendig, das sich der parallel dazu entstehende Bebauungsplan weitestmöglich am Bestand orientiert. Diese Gebiet ist jedoch nicht nur aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt schützenswert, sondern auch hinsichtlich seiner Nutzungen, seines verträglichen und attraktiven Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten. Die für den Millieuschutz und die Erhaltung der Wohnbevölkerung notwendigen ehemaligen Sozialwohnungen der 50er und 60 er Jahre sind ebenfalls erhaltenswert. Dies auch beschlossen mit der NR.299 vom 21.05.2012 für den Ortskern Bornheim und mit der NR.133 vom 03.11.2011 für das Gebiet des Bebauungsplan Östlich Günderrodestraße. Die prägende Nutzungsmischung im gesamten Geltungsbereich soll unter besonderer Berücksichtigung der Wohnnutzung geschützt und fortentwickelt werden. Dem steht die Ansiedlung von Vergnügungsstätten entgegen, die sich zum einen besonders nachteilig auf die Wohnnutzung auswirken. Zum anderen bewirken Vergnügungsstätten und dabei speziell Spielhallen und Wettbüros eine Verstärkung des sogenannten "Trading-down-Effekts", der insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten vornehmlich die erhaltenswerten und der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und Lokale zunehmend verdrängt und zu einer Niveauabsenkung des Umfeldes führt. Mit diesen Verdrängungseffekten gehen regelmäßig Verwerfungen im Boden- und Mietpreisniveau einher. Das Plangebiet erscheint durch seine Kleinteiligkeit - insbesondere in Bezug auf die Parzellengröße - und die teilweise bereits auftretenden Leerstände - anfällig für die beschriebenen Negativ-Entwicklungen. Folgende Bebauungspläne wurden unter anderem zur Verhinderung von Vergnügunsstätten neu aufgestellt oder geändert: M 103/2012 Bebauungsplan Nr. 891 - Nördlich Adickesallee - Bereich um die ehemalige Oberfinanzdirektion, M 81 /2012 Bebauungsplan Nr. 465 Ä - Ginnheimer Landstraße/Rosa-Luxemburg-Straße -, M 229 / 2011 Bebauungsplan Nr. 883 - Höchst/Südliche Innenstadt-, M 159/ 2011 Bebauungsplan Nr. 888 - Östlich Günderrodestraße. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Satzungsbereich ist in Einzelfällen die Aussetzung oder vorläufigen Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 BauGB zu beantragen. Leider gibt es in den letzten Jahren immer mehr negative Beispiele für die Entwicklung des Bockenheimer Kernbereichs, welche die Dringlichkeit einen Bebauungsplans für das Gebiet der Erhaltungssatzung erforderlich machen. Beispielsweise wurde an der Ecke Basaltstraße/Hessenplatz der Abriss eines Gründerzeit -Gebäudes genehmigt. An dieser Stelle wurde der Bau eines 7-geschossigen Gebäudes genehmigt, das selbst nach weiter Auslegung von § 34 BauGB in keinster Weise in die gründerzeitliche Bebauung der Umgebung hineinpasst. Siehe Fotos Das 2-geschossigen Gebäude Leipziger Strasse 68, ausgerichtet an der ehemals dörflichen Struktur des Kerngebiets, wurde mit Migranten Familien überbelegt, das Gebäude wird vom Eigentümer der Verwahrlosung preisgeben. Hier kann man sich nur an die Spekulation der 70 er Jahre erinnern, in denen Migranten Familien in Überbelegten Gebäuden einquartiert wurden um nach der Verwahrlosung der Gebäude leichter eine Abrissgenehmigung zu bekommen. Soll hier das gleiche erreicht werden ? Siehe Foto Der gleiche Eigentümer hat im Bereich der Leipziger Strasse 32 - 36 mehrere Vergnügungsstätten eingerichtet . Es befinden sich in den Gebäuden mehrere Spielsalons, die in Wohngebieten und Mischgebieten nur Ausnahmsweise genehmigt werden dürfen. Hier aber als Regel genehmigt wurden. Eine Nachtbar / Diskothek mit Öffnungszeiten von 10.00 Uhr morgends bis um 5.00 Uhr nachts, welche laut Aussage der Bauaufsicht hier durchaus genehmigt werden dürfen. Im Falle der Lärmbelästigung könnten sich die Nachbarn an die Polizei wenden. "Last but not least" befindet sich in besagtem Hintergebäude der Leipziger Strasse ein sogenannter Massagesalon. Man kann davon ausgehen, dass es sich um ein sexuelles Angebot handelt, das laut Sperrgebietsverordnung auf gar keinen Fall in einem Gebiet das überwiegend dem Wohnen dient, genehmigt werden kann. Diese Beispiele machen deutlich: ES IST DRINGEND ERFORDERLICH FÜR DAS BOCKENHEIMER KERNGEBIET ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG EINE BBEBAUUNGSPLAN AUFZUSTELLEN. Anlage 1 (ca. 444 KB) Antragsteller: LINKE. Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 22.05.2012, OF 182/2 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 14. Sitzung des OBR 2 am 13.08.2012, TO I, TOP 8 Beschluss: 1. Die Vorlage OF 182/2 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 196/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 2 am 24.09.2012, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage OF 196/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 2 am 29.10.2012, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 196/2 wurde zurückgezogen.
Beratung im Ortsbeirat: 4
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