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Reflexion

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Da lacht der Kormoran und der Fischer wundert sich! - Teil 2

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 22.08.2016, B 208 Betreff: Da lacht der Kormoran und der Fischer wundert sich! - Teil 2 Vorgang: A 29/16 FRANKFURTER Zu Frage 1 und 2: Der Kormoran gehört zu den europäischen Vogelarten, die durch die Vogelschutzrichtlinie der EU, Art. 1, besonders geschützt sind. Seine Heimat ist weiterhin auch in Frankfurt am Main. Es gibt weiterhin Kormorane an der Nidda. Durch die Vergrämung wurde die Anzahl der Kormorane reduziert. Inwiefern ihr Vorkommen Auswirkungen auf den Fischbestand hat, kann nur durch eine fischereibiologische Untersuchung geklärt werden. Zu Frage 3: Eine aktuelle fischereibiologische Untersuchung zu den vorkommenden Fischarten in Frankfurt am Main gibt es derzeit nicht. Zuletzt gab es 2010 eine Untersuchung an einigen Bereichen der Nidda. Um festzustellen, ob es mittlerweile Veränderungen gibt, ist eine erneute Untersuchung notwendig. Beim Runden Tisch Kormoranschutz wurde vom Umweltamt angeregt, ein Monitoring in den Abschnitten der Nidda durchzuführen, die gern von Kormoranen aufgesucht werden. Dies wurde allgemein befürwortet, die Kostenfrage ist jedoch noch ungeklärt. Zu den Fragen 4 und 5: Nach dem 2. Treffen des Runden Tisches am 1. Juli 2014 liegt eine Einigung bezüglich des Kormoranmanagements vor. Danach sind in bestimmten Bereichen entlang der Nidda Vergrämungsabschüsse unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum zulässig und wurden durch die Untere Jagdbehörde auch genehmigt, zuletzt im Frühjahr 2016. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 03.10.2016, OF 210/6 dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 22.05.2016, A 29 Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 170 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 6, 7, 8, 9, 10, 14 Versandpaket: 31.08.2016 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 10 am 04.10.2016, TO II, TOP 35 Beschluss: Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 6 am 04.10.2016, TO I, TOP 46 Beschluss: Auskunftsersuchen V 170 2016 1. Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 210/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. SPD, GRÜNE und LINKE. gegen CDU, BFF und FDP (= Ablehnung) bei Enthaltung FREIE WÄHLER 5. Sitzung des OBR 7 am 04.10.2016, TO II, TOP 2 Beschluss: Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 8 am 06.10.2016, TO I, TOP 26 Beschluss: Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 9 am 06.10.2016, TO II, TOP 10 Beschluss: Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 14 am 10.10.2016, TO I, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 03.11.2016, TO I, TOP 19 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 655, 5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport vom 03.11.2016 Aktenzeichen: 79 2

Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich?

S A C H S T A N D : Antrag vom 03.10.2016, OF 210/6 Betreff: Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich? Der Ortsbeirat 6 fragt den Magistrat zum Bericht B 208 von 2016: Welche Institutionen haben an dem im Bericht erwähnten Runden Tisch teilgenommen? Mit welcher Begründung wurde ein Abschuss von Kormoranen an der Nidda genehmigt, obwohl der Kormoran zu den geschützten Arten gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie gehört? In welchen Bereichen der Nidda wurden solche Abschüsse genehmigt? Welches sind die Voraussetzungen für diese Abschüsse? Für welchen Zeitraum sind die Abschüsse befristet? Wie viele Kormorane wurden seit dieser am 1. Juli 2014 getroffenen Entscheidung an der Nidda abgeschossen? Begründung: In seiner Antwort auf die Fragen 1 und 2 weist der Magistrat in seinem Bericht B 2028 noch darauf hin, dass der Kormoran zu den europäischen Vogelarten gehört, die durch die Vogelschutzrichtlinie der EU besonders geschützt sind. In der Antwort auf die Fragen 4 und 5 heißt es dann jedoch, dass aufgrund der Entscheidung eines "Runden Tisches" in "bestimmten Bereichen" entlang der Nidda ein Vergrämungsabschuss "unter bestimmten Voraussetzungen" und für einen "befristeten Zeitraum" zulässig sei. Daraus ergeben sich automatisch die obigen Fragen. An der Nidda wird keine gewerbsmäßige Fischerei betrieben. Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, Kormorane zugunsten von Freizeitanglern zum Abschuss frei zu geben. Der Kormoran gehört genauso zur Natur wie jede andere Tierart auch. An der Nidda ist keineswegs ein übermäßiges Auftreten zu beobachten. Auch Kormorane haben ein Recht auf Überleben. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 22.08.2016, B 208 Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 6 am 04.10.2016, TO I, TOP 46 Beschluss: Auskunftsersuchen V 170 2016 1. Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 210/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. SPD, GRÜNE und LINKE. gegen CDU, BFF und FDP (= Ablehnung) bei Enthaltung FREIE WÄHLER

Beratung im Ortsbeirat: 4