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Reflexion

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Frankfurter Programm zum Wohnungstausch Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP)

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 09.03.2018, M 56 Betreff: Frankfurter Programm zum Wohnungstausch Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 25.02.2016, § 6863 (M 5) Der Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP) wird in nachfolgender Form zugestimmt: 1. Nummer 1 "Allgemeines" wird zu "Präambel" (ohne Nummer) und der Satz: "Durch die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten soll ein Anreiz zur Freimachung von größeren unterbelegten, geförderten Wohnungen gegeben werden, um wieder eine der Wohnungsgröße angemessene Nutzung durch eine Familie mit einem oder mehreren Kind(ern) zu ermöglichen." wird geändert in: "Durch die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten soll ein Anreiz zur Freimachung von größeren unterbelegten, geförderten Wohnungen gegeben werden. Damit soll wieder eine der Wohnungsgröße entsprechende Nutzung durch einen Haushalt mit einem oder mehreren Kind(ern) ermöglicht werden." 2. Als Nummer 1 wird neu eingefügt: "Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind die Mietvertragspartner der Wohnung, die freigemacht werden soll. Es kann pro Wohnung nur ein Antrag gestellt werden." 3. In Nummer 2.1 wird der Satz: "Es muss sich um eine öffentlich geförderte Wohnung, eine Wohnung aus der einkommensorientierten Förderung oder eine andere Wohnung handeln, für die vertraglich ein Belegrecht zu Gunsten des Amtes für Wohnungswesen besteht, z. B. ehemalige US-Wohnungen (gebundenes Kontingent) und Wohnungen der Heimatsiedlung." geändert in: "Es muss sich um eine öffentlich geförderte Wohnung i. S. d. § 6 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG), § 2 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder § 9 Abs. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG), eine Wohnung aus der einkommensorientierten Förderung oder eine andere Wohnung handeln, für die vertraglich ein Belegungsrecht zu Gunsten des Amtes für Wohnungswesen besteht (z. B. Wohnungen der Heimatsiedlung) oder für die durch eine vertragliche Vereinbarung gewährleistet ist, dass das Belegungsrecht an der jeweiligen Wohnung direkt nach Auszug der Mieter erworben wird. Ausgenommen sind Wohnungen, an denen ein Belegungsrecht nach Modell 1 der Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum erworben wurde." 4. In Nummer 2.3 wird der Satz: "Die frei gemachte Wohnung muss zur Versorgung einer Familie mit mindestens drei Personen geeignet sein." geändert in: "Die frei gemachte Wohnung muss zur Versorgung eines Haushaltes mit einem oder mehreren Kindern geeignet sein." 5. In Nummer 3.2 werden die Sätze: "Unter öffentlich geförderten Ersatzwohnungen im Sinne dieser Richtlinien sind neben den öffentlich geförderten Wohnungen die aus anderen Förderprogrammen der Stadt Frankfurt, beispielsweise dem Programm der einkommensorientierten Förderung und dem Frankfurter Programm, zu verstehen. Sie können in Frankfurt oder in einer Umlandgemeinde liegen. Liegt die öffentlich geförderte Ersatzwohnung außerhalb des Stadtgebiets Frankfurt, so muss das Amt für Wohnungswesen das Belegrecht für diese Wohnung ausüben." geändert in: "Unter öffentlich geförderten Ersatzwohnungen im Sinne dieser Richtlinien sind zu verstehen: · öffentlich geförderte Wohnungen i. S. d. § 6 Abs. 1 II. WoBauG, § 2 Abs. 1 WoFG oder § 9 Abs. 1 HWoFG, · Wohnungen nach anderen Förderprogrammen der Stadt Frankfurt am Main, beispielsweise: · Frankfurter Programm zur Förderung von Mietwohnungen - Richtlinien zur einkommensorientierten Wohnungsbauförderung · Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen (Förderweg 2 - ehemals Frankfurter Programm für familien- und seniorengerechten Mietwohnungsbau) · Frankfurter Programm für familiengerechtes Wohnen Die Wohnungen können in Frankfurt am Main oder in einer Umlandgemeinde liegen. Liegt die öffentlich geförderte Ersatzwohnung in einer Umlandgemeinde, so muss das Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main das Belegungsrecht für diese Wohnung ausüben." 6. In Nummer 3.3 wird der Satz: "Die Ersatzwohnung im Sinne von Nr. 3.2 muss zur freigemachten Wohnung einen Flächenunterschied von mindestens 15 qm Wohnfläche aufweisen oder einen Wohnraum weniger umfassen." geändert in: "Die Ersatzwohnung im Sinne von Nr. 3.2 muss zur freigemachten Wohnung einen Flächenunterschied von mindestens 15 qm Wohnfläche aufweisen und einen Wohnraum weniger umfassen. Bei Wohnungen ab 4 Zimmern kann die Anzahl der Zimmer unverändert bleiben, wenn die Wohnfläche um mindestens 15 qm kleiner wird." 7. In Nummer 3.4 wird der Satz: "Ist die Ersatzwohnung frei finanziert, so muss diese im Stadtgebiet von Frankfurt liegen." geändert in: "Ist die Ersatzwohnung frei finanziert, so muss diese im Stadtgebiet von Frankfurt am Main liegen." 8. In Nummer 4.5 wird der Satz: "Umzugskosten werden - in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße der bislang bewohnten Wohnung - bis zu nachfolgend genannten Beträgen bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird: · 3 Zimmer und weniger bis 75 qm 1.600,00 Euro · 4 Zimmer bis 85 qm 1.750,00 Euro · 5 Zimmer bis 105 qm 2.000,00 Euro · 5 Zimmer und mehr und größer als 105 qm 2.250,00 Euro" geändert in: "Umzugskosten werden - in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße der bislang bewohnten Wohnung - bis zu nachfolgend genannten Beträgen bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird: · bis 75 qm 1.600,00 Euro · bis 85 qm 1.750,00 Euro · bis 105 qm 2.000,00 Euro · größer als 105 qm 2.250,00 Euro" 9. In Nummer 4.6 wird folgender Satz gestrichen und als 4.8 neu eingefügt: "Renovierungskosten werden entweder für die frei gemachte Wohnung, wenn hierzu eine mietvertragliche Verpflichtung besteht oder für die Ersatzwohnung, wenn diese unrenoviert übernommen wird, bezuschusst." 10. Nummer 4.8 alt wird zu 4.9 neu. Folgender Satz wird angefügt: "Für die vorgenannten Leistungen wird nur die Ersatzwohnung der antragstellenden Person berücksichtigt. Es wird nur eine Ersatzwohnung anerkannt." 11. In Nummer 5 wird der Satz: "Entstehen unvermeidbar doppelte Mietkosten durch Vertragsüberschneidung von mindestens einem Monat, so wird auf Antrag eine Monatskaltmiete für die größere Wohnung übernommen, vorausgesetzt d. Antragsteller/in fällt unter die Einkommensgrenzen des § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i. V. mit § 1 der Hessischen Durchführungsverordnung zum Wohnraumförderungsgesetz." geändert in: "Entstehen unvermeidbar doppelte Mietkosten durch Vertragsüberschneidung von mindestens einem Monat, so wird auf Antrag eine Monatskaltmiete für die größere Wohnung übernommen, vorausgesetzt d. Antragsteller/in fällt unter die Einkommensgrenzen des § 5 HWoFG in der jeweils gültigen Fassung." 12. In Nummer 6.1 wird der Satz: "Eine Freimachung liegt nur vor, wenn d. Mieter/in das Mietverhältnis für seine Wohnung in Frankfurt freiwillig beendet." geändert in: "Eine Freimachung liegt nur vor, wenn d. Mieter/in das Mietverhältnis für seine Wohnung in Frankfurt am Main freiwillig beendet." 13. In Nummer 6.1 wird der Satz: "Dies ist der Fall, wenn · es sich bei der künft i gen W ohnung um ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handel t, · in ein Alten- und/oder Pflegeheim oder in eine vergleichbare Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen umgezogen wird, · das Mietverhältnis von d. Vermiete r/in gekündigt wurde." geändert in: "Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn · es sich bei der künftigen Wohnung um ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handelt, · in ein Alten- und/oder Pflegeheim oder in eine vergleichbare Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen umgezogen wird, · das Mietverhältnis von d. Vermieter/in gekündigt wurde, · wenn d. Antragsteller/in bereits von einem Träger öffentlicher Leistungen aufgefordert wurde, eine andere Wohnung zu suchen." 14. Nummer 7.6 wird inhaltlich gestrichen. Die bisherige Nummer 7.7 wird zu 7.6. 15. In Nummer 8 werden die Sätze: "Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main in Kraft. Nach neuem Recht werden alle Anträge behandelt, bei denen das Mietverhältnis für die Ersatzwohnung ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinien beginnt, unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung." geändert in: "Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Die vorgenannten Regelungen gelten für alle Anträge, bei denen das Mietverhältnis für die Ersatzwohnung ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinien beginnt, unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung." Begründung: zu 1. Da in dem betroffenen Abschnitt keine rechtsverbindlichen Regelungen getroffen werden, sondern vielmehr eine Erläuterung zur Absicht und zum Ziel der Richtlinie, ist die Bezeichnung "Präambel" als Überschrift zu diesen einführenden Erläuterungen passender als "Allgemeines". Die "angemessene Nutzung" wird durch die "entsprechende Nutzung" ersetzt. Hierdurch soll klar werden, dass es feste Vorgaben gibt, nach denen die Personenanzahl einer bestimmten Wohnungsgröße zugeordnet wird und es sich hier nicht um freies Ermessen handelt. Für eine bessere Lesbarkeit wurde der Satz geteilt. Außerdem wird der Begriff "Familie" durch "Haushalt" ersetzt, um rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. zu 2. Die Antragsberechtigung ist in den bisherigen Richtlinien nicht erwähnt. Es wird klargestellt, dass nur ein Antrag für den gesamten Haushalt gestellt werden kann. zu 3. Wesentlicher Anlass zur Änderung der Richtlinien ist die Erweiterung des Programms um Wohnungen, die noch nicht als öffentlich gefördert gelten, aber die bereits durch einen Rahmenvertrag für den Erwerb von Belegungsrechten im sog. Modell 2 gesichert sind. Die Honorierung des Freimachens dieser Wohnungen ist in Anbetracht des Mangels an preisgebundenem Wohnraum ebenso gerechtfertigt wie bei bereits geförderten Wohnungen. Durch die vertragliche Rahmenvereinbarung ist hinreichend gesichert, dass das Belegungsrecht an der frei werdenden Wohnung dem Amt für Wohnungswesen nach Auszug des Mieters zur Verfügung steht. Hierunter fallen unter anderem die ehemaligen US-Wohnungen, für die nach dem Ablauf der vertraglichen Belegungsbindung zu Gunsten der Stadt Frankfurt am Main entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen wurden. Redaktionell werden die US-Wohnungen nicht mehr eigens aufgeführt. zu 4. Der Begriff "Familie" wird durch "Haushalt" ersetzt, um rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. zu 5. Die einzelnen Förderprogramme werden übersichtlich mit ihrer aktuellen Bezeichnung aufgelistet, um eindeutig darzulegen, welche Wohnungen unter dem Begriff "öffentlich gefördert" (Nummer 3.1) zu verstehen sind. In Satz 2 wird "Frankfurt" das "am Main" hinzugefügt. In Satz 3 wird klargestellt, dass das Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main gemeint ist und "Belegrecht" in "Belegungsrecht" korrigiert. zu 6. Die derzeitigen Richtlinien sind in diesem Punkt nicht eindeutig und entsprechen nicht dem gewollten Ziel. Nach dem Wortlaut der Richtlinie würde ein Anspruch auf Prämie auch entstehen, wenn nach einer erfolgreichen Wohnungsvermittlung zwar weniger Zimmer aber annähernd die gleiche Wohnfläche gemietet würde. Ein derartiger Wohnungswechsel hat keinen wohnungswirtschaftlichen Vorteil für das Amt für Wohnungswesen und soll demzufolge nicht prämiert werden. Die Regelung soll nur für Wohnungen ab vier Zimmer gelten, wenn bei gleicher Zimmerzahl deutlich weniger Wohnfläche verbraucht wird, damit in die frei gemachte Wohnung mehr Bewohner vermittelt werden können. zu 7. "Frankfurt" wird ausgeschrieben als "Frankfurt am Main". zu 8. In der Praxis hat sich die Orientierung an der Anzahl der Zimmer und der Wohnfläche nicht bewährt, da die Wohnungen keine Normgrößen haben. Es ist eindeutig, wenn die Umzugskosten nur an der Wohnfläche der Wohnung bemessen werden. zu 9. Die Regelung soll nicht nur für die Renovierung durch eine Fachfirma gelten, sondern auch für die Renovierung in Eigenleistung. Durch die Veränderung der Position der Regelung als eigener Punkt in den Richtlinien soll auch klargestellt werden, dass nicht für die eine Wohnung eine Renovierung in Eigenleistung und für die andere Wohnung eine Renovierung durch eine Fachfirma gleichzeitig bezuschusst werden kann. zu 10. Mit dieser Regelung wird ausgeschlossen, dass bei Auflösung eines gemeinsamen Haushaltes Ansprüche für zwei Ersatzwohnungen entstehen. zu 11. Die gesetzliche Grundlage wurde aktualisiert. zu 12. "Frankfurt" wird ausgeschrieben als "Frankfurt am Main". zu 13. Es wird klargestellt, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Als weiteres Beispiel werden Haushalte aufgenommen, die von ihrem Leistungsträger aufgefordert wurden, eine andere Wohnung zu suchen. Der Erhalt der Prämie ist an das freiwillige Wechseln der zu großen Wohnung gebunden. Er soll als Anreiz gelten. zu 14. Die bisher unter 7.6 aufgeführten Regelungen werden durch die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgedeckt. zu 15. Die Änderungen sollen so schnell wie möglich anwendbar sein. Alternativen Keine Lösung Den vorgenannten Änderungen der Richtlinien wird zugestimmt. Kosten Die Mittel stehen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze im Teilergebnishaushalt der Produktgruppe 17.01 bereit. Anlage _Praemienrichtlinie (ca. 39 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 05.12.2007, M 269 Vortrag des Magistrats vom 11.01.2016, M 5 Antrag vom 24.07.2018, OF 261/4 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 14.03.2018 Beratungsergebnisse: 20. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.04.2018, TO I, TOP 69 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 56 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP; BFF, FRAKTION und FRANKFURTER (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) 20. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 19.04.2018, TO I, TOP 65 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage M 56 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION 21. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.04.2018, TO I, TOP 24 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 56 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.04.2018, TO II, TOP 39 Beschluss: Der Vorlage M 56 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER; ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 2640, 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.04.2018 Aktenzeichen: 64 0

Bebauung Freiligrathstraße 35 bis 39, ehemals Familienmarkt

S A C H S T A N D : Antrag vom 24.07.2018, OF 261/4 Betreff: Bebauung Freiligrathstraße 35 bis 39, ehemals Familienmarkt Vorgang: M 56/18 der Ortsbeirat möge beschließen: der Magistrat wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, _dass in dem o.g. Areal Wohnungen zu 50% im 1. Förderweg und zu 50% im 2. Förderweg gebaut werden, _dass in dem o.g. Areal im 2. Förderweg die Miete auf €_8,50 begrenzt wird, _dass in dem o.g. Areal stadteigene oder genossenschaftlich organisierte Wohnungserstellende mit gleichzeitigem Blick auf inklusives und generationenübergreifendes bauen bei der Vergabe bevorzugt werden, _dass in dem o.g. Areal die Bauten in Passivhaus-Standard errichtet und die Dächer begrünt werden, _dass in dem o.g. Areal die Wohnungen ausnahmslos barrierefrei erstellt werden, _dass die Nassauische Heimstätte den Wohnungstausch gemäß dem Vortrag des Magistrats vom 09.03.2018, M 56 aktiv befördert, _dass der Gesellschaftervertrag der Nassauischen Heimstätte an gut zugänglicher Stelle im Internet veröffentlicht und der Ortsbeirat hierüber informiert wird. Begründung: Mehrfach wurde darüber berichtet, dass preiswerte Wohnungen im gesamten Stadtgebiet fehlen und immer mehr Sozialwohnungen aus der Bindung fallen. Dem Antragsteller sind zahlreiche Personen bekannt, die eine barrierefreie Wohnung suchen. Die Nassauische Heimstätte hat die Möglichkeiten und den Auftrag bevorzugt solche Wohnungen zu bauen. Vielen Dank an die Mitglieder der Nachbarschaftsinitiative Nordend Bornheim Ostend für die Erarbeitung des Antragstextes. Vom Antragsteller wurde er nur geringfügig verändert und die Begründung angefügt. Antragsteller: LINKE. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 09.03.2018, M 56 Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 24. Sitzung des OBR 4 am 07.08.2018, TO I, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage OF 261/4 wird abgelehnt. Abstimmung: SPD, GRÜNE und CDU gegen LINKE., ÖkoLinX-ARL und BFF (= Annahme)

Beratung im Ortsbeirat: 4