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Reflexion

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Baugrundstück Bernadottestraße 57 - Kinderspielplatz sichern

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.07.2007, ST 1093 Betreff: Baugrundstück Bernadottestraße 57 - Kinderspielplatz sichern Zu 1.: Im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Problemstellungen und aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens verzögerte sich die Ausführung der Baumaßnahme. Zu 2.: Im Rahmen der gesetzlich garantierten Baufreiheit steht es dem Eigentümer frei, ob und wann er eine Baugenehmigung in Anspruch nimmt. Nach § 64 Abs.7 der Hessischen Bauordnung erlischt diese erst, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wurde. Zu 3.und 4.: Sowohl ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot als auch ein Baugebotsverfahren hält der Magistrat zum derzeitigen Verfahrensstand für nicht geboten. Zu 5.: Die Baustelle wurde zuletzt Anfang Juli vom Magistrat in Augenschein genommen. Die Baustelle ist mit Bauzäunen ausreichend gesichert. Die Baugrube selbst ist unter einem Winkel von 45° abgeböscht. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 26.04.2007, V 345 Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8 Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1076

Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.01.2010, ST 167 Betreff: Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49 Zu 1: Auf der Liegenschaft Bernadottestraße 57 wurde 1998 eine Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Reihenhäusern (Hausnummern 57, 57a-d) mit Tiefgarage erteilt. Im Jahr 2004 wurde eine veränderte Ausführung zu dem Bauvorhaben beantragt und genehmigt. Zwei der fünf Häuser wurden im Rohbau errichtet. Für die übrigen 3 Reihenhäuser und die Tiefgarage wurde die Baugrube ausgehoben, jedoch nicht sicher verbaut. Der Magistrat musste daher Anfang 2007 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens tätig werden. Seitdem haben keine weiteren Baumaßnahmen auf der Liegenschaft stattgefunden. Da die Arbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen wurden, sind die Baugenehmigungen verfallen. Zu 2: Die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebotes liegen nach Auffassung des Magistrates nicht vor. Zu 2.1: Vor dem Baugrundstück Bernadottestraße 57 bis 57d steht noch Fläche für die Anlage eines Gehweges zur Verfügung. Vor Haus Nr. 61 könnte der Gehweg nur zu Lasten der Fahrbahnfläche verbreitert werden. Zu 2.2: Für die Stichstraße Bernadottestraße abgehend von Haus Nr. 61 können keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Zu 3 und 4: Die Liegenschaft befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 83d Nr. 1, rechtsverbindlich seit dem 17.07.1965, der dieses Grundstück zum Teil als reines Wohngebiet (WR) mit zwei Vollgeschossen (II) und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und zum anderen Teil als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Da die Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche zwischenzeitlich veraltet ist, wird die mögliche Ausnutzung des gesamten Grundstücks in Anlehnung an die für das übrige Grundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes beurteilt werden. Die (vermutlichen) Transformatorenhäuschen auf der Nachbarliegenschaft haben darauf keinen Einfluss. Die Betrachtung von Magnetstrahlung gehört nicht zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 29.10.2009, V 1126 Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8 Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1076

„Dornröschenschloss“ Baugrundstück Bernadottestraße 57 Was ist seit 2007 geschehen?

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 10.10.2011, ST 1087 Betreff: "Dornröschenschloss" Baugrundstück Bernadottestraße 57 Was ist seit 2007 geschehen? Inzwischen sind die seinerzeit erteilten Baugenehmigungen erloschen. Baumaßnahmen haben seit Anfang des Jahres 2007 nicht stattgefunden. Von den errichteten Rohbauten geht keine Gefahr aus, sodass aus Sicht des Magistrats derzeit kein Handlungsbedarf besteht, wenngleich anerkannt wird, dass es sich um einen aus ästhetischer Sicht verbesserungswürdigen Zustand handelt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 11.08.2011, V 66 Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8 Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1076

Baurechtsnovelle: Was passiert mit den Schrottimmobilien im Ortsbezirk 8?

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.02.2014, ST 206 Betreff: Baurechtsnovelle: Was passiert mit den Schrottimmobilien im Ortsbezirk 8? Zu 1.: Im Rahmen der vom Ortsbeirat angesprochenen Baurechtsnovelle wurde bezüglich der sogenannten "Schrottimmobilien" neu geregelt, dass ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 Baugesetzbuch (BauGB) nun auch für bauliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ausgesprochen werden kann. Bisher war die Anwendung dieser Regelung auf beplante Gebiete beschränkt. Mit der Gesetzesänderung erweitert sich der Einsatzbereich dieses Instruments auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB. Im Ortsbezirk 8 betrifft dies die nördlichen Bereiche von Niederursel und das Nordwestzentrum. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass das Rückbaugebot aufgrund des sehr starken Eingriffs in das Eigentum stets nur die Ultima Ratio ist. Bevor dieses letzte Mittel wirklich eingesetzt wird, müssen immer alle milderen Maßnahmen wie das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB vorher voll ausgeschöpft worden sein und das Erfordernis und die Zumutbarkeit des Rückbaugebots zweifelsfrei feststehen. Durch diese hohen Hürden wird auch nach der BauGB-Novelle die Durchsetzung eines Rückbaugebotes auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Bei der Anwendung des § 179 BauGB sind zudem auch Kostenaspekte zu berücksichtigen. Zwar sind durch die Novelle nunmehr die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Die Gemeinde muss jedoch in Vorkasse gehen, da § 179 BauGB nur eine Duldungspflicht des Eigentümers bewirkt und keine Handlungspflicht wie bei den anderen städtebaulichen Geboten. Damit entstehen finanzielle Aufwendungen, deren Refinanzierung geklärt sein muss. Eine Förderung der gesamten Abbruchkosten durch Städtebaufördermittel ist nicht vorgesehen. Ein weiteres finanzielles Risiko liegt für die Gemeinde darin, dass sie nach § 179 Absatz 3 BauGB weiterhin den Eigentümer für durch die Beseitigung entstehende Vermögensnachteile entschädigen muss beziehungsweise dass von ihr die Übernahme des Grundstücks verlangt werden kann. Zu 2.: Eine solche systematische Einstufung hat der Magistrat nicht vorgenommen. Aufgrund des lediglich als Ultima Ratio einzuordnenden gesetzlichen Mittels und der hohen finanziellen Anforderungen wird dies auch zukünftig stets eine Einzelfallentscheidung sein, die aus einem konkret gegebenen Anlass resultiert. Die Gesetzesnovelle wird nicht dazu führen, die Bausubstanz von Gebäuden systematisch und flächendeckend zu erfassen. Der Magistrat ist jedoch in Vorbereitung von Maßnahmen, die bisher mindergenutzten oder leerstehenden Immobilien verstärkt für den Wohnungsmarkt zu aktivieren. Entsprechende Konzepte und Beschlussvorlagen werden zu gegebener Zeit der Stadtverordnetenversammlung und den Ortsbeiräten vorgelegt. Zu 3.: Der Rahmenplan Alt-Niederursel ist ein informelles Planungsinstrument, das keine formellen Handlungen auslöst. Auch hier sind zunächst alle anderen Mittel auszuschöpfen. Ein erhöhter Handlungsdruck ergibt sich hierbei erst, wenn die entsprechenden Gebäude in ihrer Standsicherheit gefährdet oder längere Zeit ungenutzt sind, was nach derzeitigem Kenntnisstand nicht der Fall ist. Zu 3a.: Der Magistrat ist bezüglich der genannten Liegenschaften seit mehreren Jahren immer wieder beratend tätig. In diesem Rahmen wurden im Jahr 2010 auch Stadtteilarchitekten beauftragt, die die Eigentümer im Hinblick auf mögliche Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen ausführlich beraten haben. Leider blieben diese Beratungen ohne Erfolg. Hierbei ist zu bemerken, dass die abschließende Entscheidung zur Durchführung von Sanierungs- oder sonstiger Baumaßnahmen allein beim Eigentümer liegt. Er muss daher willens und - etwa finanziell - imstande sein, die Maßnahmen durchzuführen. In einigen Fällen, insbesondere bei Grundstückseigentümern in schwierigen Lebenssituationen, ist dies bedauerlicherweise nicht der Fall, was letztendlich hinzunehmen ist. Etwas anderes gilt nur bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere bei Gefahren, die von den Liegenschaften ausgehen. In diesen Fällen könnten allerdings nur die Maßnahmen gefordert werden, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese führen in der Regel jedoch nicht zu einer Aufwertung der betreffenden Gebäude. Für Anordnungen zur Verbesserung der baulichen Qualität bietet in den vom Ortsbeirat genannten Fällen weder die Hessische Bauordnung (HBO) noch das BauGB eine rechtliche Grundlage. Zu 3b.: Das beim Magistrat - Bauaufsicht - anhängige Verwaltungsverfahren wegen der ungenehmigten Lagerung von Gegenständen auf dem Flachdach des auf der Liegenschaft Weißkirchener Weg 34 befindlichen Gebäudes wurde im April 2007 abgeschlossen, nachdem zuvor im Herbst 2005 die gelagerten Gegenstände im Wege der Ersatzvornahme entfernt wurden. Das im Juni 2006 eingeleitete Verwaltungsverfahren wegen der nicht genehmigten Nutzung des Flachdaches als Terrasse wurde aus Ermessensgründen im Februar 2008 eingestellt. Auf Verwaltungsmaßnahmen wurde damals verzichtet, da die bisherigen Erfahrungen mit dem Eigentümer gezeigt hatten, dass Vollstreckungsversuche bei ihm regelmäßig erfolglos blieben und Verfügungen insoweit kaum durchsetzbar waren. So konnten sämtliche Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der vorgenannten Ersatzvornahme nie beigetrieben werden und wurden schließlich niedergeschlagen. Hinsichtlich des seinerzeit beim Regierungspräsidium Darmstadt (RP) anhängigen Verwaltungsverfahrens hat das RP auf Anfrage erklärt, dass dieses abgeschlossen wurde, da zwischenzeitlich eine Räumung des Grundstücks erfolgt war. Weiterhin hat das RP mitgeteilt, dass dort derzeit wegen eines erneuten abfallrechtlichen Verstoßes ein neues Verfahren anhängig ist. Seitens des RP sind auch bereits entsprechende Verwaltungsmaßnahmen eingeleitet worden, die den Eigentümer zur Räumung verpflichten. Das Verfahren wird beim RP fortgeführt. Zu 4. und 4a.: Für die Liegenschaft Bernadottestraße 57 wurde im Jahr 1998 die Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Reihenhäusern mit Tiefgarage erteilt. Ende 2004 wurde eine veränderte Ausführung genehmigt. Bis heute wurden lediglich zwei der fünf Reihenhäuser im Rohbau errichtet. Seit einigen Jahren findet keine Bautätigkeit mehr statt mit der Folge, dass die Baugenehmigungen inzwischen verfallen sind. Nach den Feststellungen des Magistrats ist das Gelände gegenwärtig ausreichend abgesichert, Gefahren sind keine erkennbar und eine Nutzung der Liegenschaft findet nicht statt. Insoweit besteht keine Möglichkeit, hier mit bauordnungsrechtlichen Mitteln vorzugehen. Der Erlass eines Baugebots nach § 176 BauGB wird derzeit nicht erwogen. Hier bestehen ähnlich hohe Hürden wie beim Rückbaugebot nach § 179 BauGB. So kann ein Baugebot nach § 176 Absatz 3 BauGB regelmäßig nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung des Vorhabens dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Eigentümer gemäß Absatz 4 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, was wiederum eine Entschädigungspflicht der Gemeinde auslöst. Auch Baugebote bleiben in der Praxis daher auf wenige Einzelfälle beschränkt. Nach Kenntnis des Magistrats befindet sich die Liegenschaft Bernadottestraße 57 in der Zwangsversteigerung, weswegen von der nach § 176 Absatz 3 BauGB erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen finden seit 2012 Bauberatungen zu einer Wohnbebauung statt, zuletzt im April 2013, sodass durchaus davon ausgegangen werden kann, dass sich in naher Zukunft Bauwillige für das Grundstück finden lassen. Zu 4b.: Der Begriff der "Schrottimmobilie" ist gesetzlich nicht definiert. Der Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BauGBÄndG 2013 - Mustererlass) beschreibt "Schrottimmobilien" als Problemimmobilien im Sinne von § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB, bei welchen es sich um heruntergekommene, verwahrloste Immobilien handelt, die an unterschiedlichen Standorten innerhalb des Gemeindegebiets gelegen sein können und eine städtebauliche und stadtentwicklungsplanerisch sinnvolle Nutzung des betroffenen Bereichs unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Die Beurteilung, ob beziehungsweise ab welchem baulichen Zustand die beiden im Rohbau befindlichen Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Bernadottestraße 57 als "Schrottimmobilien" in diesem Sinne zu werten sind, ist schwierig. Gegenwärtig erscheint dies bei den wenige Jahre alten Rohbauten zumindest fraglich. Letztendlich geht es im Kern vielmehr um die Frage, ob und inwieweit gegen den Missstand vorgegangen werden kann. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt 4./4a. verwiesen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 31.10.2013, V 873 Antrag vom 20.10.2014, OF 529/8 Auskunftsersuchen vom 06.11.2014, V 1161 Anregung an den Magistrat vom 01.12.2016, OM 1037 Auskunftsersuchen vom 18.05.2017, V 457 Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8 Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1076

Wohnungsbau im Ortsbezirk 8 beschleunigen II – wie geht es weiter mit dem Grundstück Bernadottestraße 57?

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2017, ST 1651 Betreff: Wohnungsbau im Ortsbezirk 8 beschleunigen II - wie geht es weiter mit dem Grundstück Bernadottestraße 57? Zu 1.: Seit 2012 wurden für die Liegenschaft verschiedene Bauberatungen durchgeführt, zuletzt im April 2016, die aber zu keinem neuen Bauantrag geführt haben. Zu 2.: Der Magistrat hat keine rechtlichen Möglichkeiten, eine Bebauung des Areals gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen. Der Magistrat wird aber die Anfrage des Ortsbeirats zum Anlass nehmen, um zu prüfen, ob mit Unterstützung eines Stadtteilarchitekten eine Fortsetzung des Bauvorhabens erreicht werden kann. Zu 3.: Ein Eigentümerwechsel hat nach Kenntnis des Magistrats nicht stattgefunden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 18.05.2017, V 457 Auskunftsersuchen vom 14.06.2018, V 919 Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8 Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1076

Fragen zu Bernadottestraße 57

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.10.2018, ST 1980 Betreff: Fragen zu Bernadottestraße 57 Zu Frage 1: Dem Magistrat ist es bedauerlicherweise noch nicht gelungen, mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen, so dass auch kein Stadtteilarchitekt beauftragt werden konnte. Da die Baustelle weiterhin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, besteht auch keine Möglichkeit, eine Veränderung des Bauzustandes über Verwaltungszwangmaßnahmen zu erreichen. Zu Frage 2: Der Magistrat hat keine rechtliche Handhabe, das Fahrzeug von dem Grundstück entfernen zu lassen. Das Fahrzeug ist standsicher mit einem ausreichenden Abstand zur Baugrube abgestellt. Das Fahrzeug verliert augenscheinlich auch keine Betriebsflüssigkeiten, so dass keine Gefahr einer Verschmutzung von Boden oder Grundwasser besteht. Zu Frage 3: Der Bauzaun befindet sich teilweise auf dem Gelände der Mainova Aktiengesellschaft unmittelbar hinter dem Stromhäuschen und ist mit der Vegetation fest verwachsen. Zu Frage 4: Der Bewuchs im Bereich des Spielplatzes stellt keine Gefahr dar und beeinträchtigt auch nicht die Nutzung des Spielplatzes. Der Bauzaun ist in diesem Bereich standsicher und fest mit der Vegetation verwachsen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 14.06.2018, V 919 Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8 Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1076

Bauruine Bernadottestraße 57 - was unternimmt die Stiftung Waisenhaus?

S A C H S T A N D : Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8 Betreff: Bauruine Bernadottestraße 57 - was unternimmt die Stiftung Waisenhaus? Vorgang: ST 1093/07; ST 167/10; ST 1087/11; ST 206/14; ST 1651/17; ST 1980/18 Der Ortsbeirat wolle beschließen: Vor mittlerweile zwei Jahrzehnten wurde für die o.a. Liegenschaft Bernadottestraße 57 sowie 57 ad eine Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Reihenhäusern mit je zwei Vollgeschossen sowie eine Tiefgarage erteilt. Nur zwei der fünf Reihenhäuser wurden anschließend im Rohbau errichtet, für die übrigen Bauvorhaben wurde lediglich die Baugrube ausgehoben. Weitere Baumaßnahmen haben seitdem nicht stattgefunden, die Baugenehmigung ist längst erloschen und die Liegenschaft zwischenzeitlich extrem verwildert, was immer wieder Gegenstand der Beratungen im Ortsbeirat gewesen ist und zu verschiedenen Anfragen an den Magistrat geführt hat, wann eine Fortsetzung der Baumaßnahmen oder eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Interesse des Wohnungsbaus stattfindet. Benachbart zu der Liegenschaft ist der Spielplatz Im Weimel 12 - kein schönes Bild für Kinder und eine ständige Gefahrenquelle, findet der Ortsbeirat und weist die "Lagerfeuerromantik" in der ST 1980 zurück, die in den geradezu schönmalerischen Sätzen der Verwaltung zu Ziffer 3 und 4 enthalten ist: "Der Bauzaun ist mit der Vegetation fest verwachsen". Anwohner, die mit ihren Gartengrundstücken angrenzen, speziell der Häuser Im Weimel 16ff, beklagen den Zustand der Liegenschaft, der ein Vermieten und Verkaufen der angrenzenden Häuser/Wohnungen erschwert. In mindestens einem Fall im Weimel ist es sogar zu einem Abrutschen von Grundstücksteilen gekommen, was nicht verwundert, hat der Magistrat doch selbst bereits festgestellt, dass die Baugrube seinerzeit "nicht sicher verbaut" worden ist (ST 167). Die Stellungnahmen des Magistrates haben immer wieder auf eine fehlende Handhabe gegen den Bauherrn hingewiesen und darauf, dass von dem Grundstück keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zwischenzeitlich liegen dem Ortsbeirat Informationen vor, dass der Bauherr selbst nicht der Grundstückseigentümer ist, sondern er nur Erbpachtnehmer der Stiftung Waisenhaus ist. Zum Leitbild dieser öffentlich milden Stiftung gehört u.a. das Bekenntnis: "Verantwortlicher Umgang mit den anvertrauten finanziellen Mitteln ist für uns selbstverständlich". In der ST 206 teilt der Magistrat mit, dass von einer "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers", gemeint ist wohl der Bauherr, "nicht ausgegangen werden kann", da sich die Liegenschaft in der Zwangsversteigerung befinde. Es stellt sich folglich die Frage, ob die Stiftung Waisenhaus überhaupt regelmäßige Pachtzahlungen erhalten und mit allen ihr auch juristisch zur Verfügung stehenden Mitteln versucht hat, den Erbpachtvertrag zu lösen und das Erbbaurecht in andere Hände zu geben. Da die Stadt Frankfurt nach dem Hessischen Stiftungsgesetz die Aufsichtsbefugnis für die Stiftung Waisenhaus besitzt, fragt der Ortsbeirat den Magistrat: 1. Weshalb wurde dem Ortsbeirat in den vorbezeichneten Stellungnahmen die Information vorenthalten, dass das Grundstück Bernadottestraße 57 einer für gemeinhin als "stadtnah" bezeichneten öffentlich milden Stiftung gehört? 2. Ist dem Magistrat bekannt, ob der Erbpachtnehmer der Liegenschaft Bernadottestraße 57 -im Interesse des Stiftungsvermögens und Stiftungszwecks - einer ordnungsgemäßen Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist? 3. Welche Schritte hat die Stiftung Waisenhaus nach Kenntnis des Magistrats unternommen und unternimmt sie aktuell, um das Erbbaurecht an einen anderen Eigentümer zu vergeben mit dem Ziel, das Grundstück zügig für seriöse Wohnbauzwecke frei zu bekommen? 4. Welche Verkehrssicherungspflichten bestehen für die Stiftung Waisenhaus und was unternimmt die Stiftung nach Kenntnis des Magistrats ggf., damit keine Gefahren und Beschädigungen anderer Grundstücke von dieser Liegenschaft ausgehen? 5. Welche Schritte hin zu einer Fortsetzung der Bautätigkeit hat seinerseits der Magistrat seit 2014 unternommen, als er davon ausgegangen ist, "dass sich in naher Zukunft Bauwillige für das Grundstück finden lassen"? Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 12.07.2007, ST 1093 Stellungnahme des Magistrats vom 14.01.2010, ST 167 Stellungnahme des Magistrats vom 10.10.2011, ST 1087 Stellungnahme des Magistrats vom 07.02.2014, ST 206 Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2017, ST 1651 Stellungnahme des Magistrats vom 08.10.2018, ST 1980 Beratung im Ortsbeirat: 8 Beratungsergebnisse: 27. Sitzung des OBR 8 am 29.11.2018, TO I, TOP 24 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1076 2018 Die Vorlage OF 373/8 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

Beratung im Ortsbeirat: 4