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Reflexion

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Unterbrochene Wartelinie in der Renettenstraße - Wiederholungsantrag

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1485 Betreff: Unterbrochene Wartelinie in der Renettenstraße - Wiederholungsantrag Es wird auf die Stellungnahme des Magistrats ST 429 vom 23.02.2018 verwiesen. Hier wurde bereits erläutert, dass im Jahr 2017 in der Renettenstraße sieben Geschwindigkeitskontrollen zu verschiedenen Uhrzeiten durchgeführt wurden. Von insgesamt 1.129 gemessenen Fahrzeugen wurde bei 87 Fahrzeugen eine Geschwindigkeitsüberschreitung im sanktionierbaren Bereich (ab 39 km/h) festgestellt. Dies entspricht einer Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich von 8 Prozent. Da die Übertretungsquote in der Renettenstraße im Vergleich zu anderen verkehrlichen Schwerpunkten unauffällig ist, wird von einer Erhöhung der Kontrolldichte derzeit abgesehen. Eine Unfallhäufungsstelle liegt nicht vor. Ergänzend ist der Erlass des RP Darmstadt aus dem Jahr 2009 beigefügt. Dieser konkretisiert, warum an Kreuzungen mit Rechts-Vor-Links-Regelung keine Haltelinien benötigt werden. Dies trifft auch auf die Renettenstraße zu, die zu einer Tempo 30-Zone gehört, da dort grundsätzlich die Vorfahrtsregel Rechts-Vor-Links gilt. Aus diesen Gründen wird der Anregung nicht entsprochen. Anlage 1 (ca. 226 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 05.06.2018, OM 3280 Antrag vom 08.10.2018, OF 614/10 Anregung an den Magistrat vom 23.10.2018, OM 3824 Antrag vom 13.11.2018, OF 646/10

Markierung von Haltelinien in Berkehrsheim

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1486 Betreff: Markierung von Haltelinien in Berkehrsheim Gemäß dem Erlass des Regierungspräsidiums Darmstadt von 2009 gibt es an Kreuzungen mit Rechts-Vor-Links-Regelung keine Verkehrsteilnehmenden, die generell vorfahrtsberechtigt oder wartepflichtig sind. Schon deshalb könnte die gewünschte Haltelinie nicht markiert werden. Weiter stellt der Erlass klar, dass die vom Ortsbeirat angeregten Haltelinien keine Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung sind. Sie können somit auch nicht angeordnet werden. Aus diesem Grund kann der Anregung nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 05.06.2018, OM 3262 Antrag vom 08.10.2018, OF 614/10 Anregung an den Magistrat vom 23.10.2018, OM 3824 Antrag vom 13.11.2018, OF 646/10

Anbringung von halbseitigen Haltelinien zur Verdeutlichung der Rechts-vor-Links Regelung in der Renettenstraße in Preungesheim und auf der Berkersheimer Obergasse und Bahnstraße in Berkersheim als nichtamtliche Hinweise

S A C H S T A N D : Antrag vom 08.10.2018, OF 614/10 Betreff: Anbringung von halbseitigen Haltelinien zur Verdeutlichung der Rechts-vor-Links Regelung in der Renettenstraße in Preungesheim und auf der Berkersheimer Obergasse und Bahnstraße in Berkersheim als nichtamtliche Hinweise Vorgang: ST 1485/18; ST 1486/18 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat möge veranlassen, dass durch die Straßenbaubehörde in der Renettensstraße in Preungesheim und auf der Berkersheimer Obergasse und Bahnstraße in Berkersheim an den Rechts-vor-Links-Kreuzungen jeweils halbseitige Haltemarkierungen auf der Fahrbahn als nichtamtliche Hinweise durch die Straßenbaubehörde aufgebracht werden, um die Rechts-vor-Links-Regelung zu verdeutlichen. Begründung: Nach der in den ST 1485 und ST 1486 vom 06.08.2018 in Bezug genommenen Auskunft des Regierungspräsidiums sind an Rechts-vor-Links-Kreuzungen zwar keine straßenverkehrsrechtlich anzuordnenden Beschilderungen möglich, allerdings sehr wohl Markierungen auf der Fahrbahn als nichtamtliche Hinweise, die unmittelbar durch die Straßenbaubehörde aufgebracht werden können. Etwas anderes war durch den OBR an den genannten Stellen auch gar nicht beabsichtigt und zwar jeweils halbseitig, damit deutlich wird, dass die von rechts kommenden vorfahrtberechtigten Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Dies hat sich sehr bewährt, um die geltende Rechts-vor-Links-Regelung zu verdeutlichen, was an den genannten Stellen dringend erforderlich ist, weil sich die Verkehrsteilnehmer auf einer vorfahrtsberechtigten Straße wähnen, was gerade für Radfahrer sehr gefährlich werden kann. Antragsteller: FDP Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1485 Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1486 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 10 am 23.10.2018, TO I, TOP 17 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 3824 2018 Die Vorlage OF 614/10 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass sowohl im Betreff als auch im Tenor der Auflistung von Ortsangaben "Hagebuttenweg/Luzernenweg" hinzugefügt wird. Abstimmung: Einstimmige Annahme

Anbringung von halbseitigen Haltelinien zur Verdeutlichung der Rechts-vor-LinksRegelung in der Renettenstraße in Preungesheim, auf der Berkersheimer Obergasse und Bahnstraße in Berkersheim und im Hagebuttenweg und Luzernenweg am Frankfurter Berg als nich

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 23.10.2018, OM 3824 entstanden aus Vorlage: OF 614/10 vom 08.10.2018 Betreff: Anbringung von halbseitigen Haltelinien zur Verdeutlichung der Rechts-vor-Links-Regelung in der Renettenstraße in Preungesheim, auf der Berkersheimer Obergasse und Bahnstraße in Berkersheim und im Hagebuttenweg und Luzernenweg am Frankfurter Berg als nichtamtliche Hinweise Vorgang: OM 3262/18 OBR 10; OM 3280/18 OBR 10; ST 1485/18; ST 1486/18 Der Magistrat wird gebeten, in der Renettensstraße in Preungesheim, auf der Berkersheimer Obergasse und Bahnstraße in Berkersheim und im Hagebuttenweg und Luzernenweg am Frankfurter Berg an den Rechts-vor-Links-Kreuzungen jeweils halbseitige Haltemarkierungen auf der Fahrbahn al s nichtamtliche Hinweise aufzubringen, um die Rechts-vor-Links-Regelung zu verdeutlichen. Begründung: Nach der in den Stellungnahmen vom 06.08.2018, ST 1485 und ST 1486, in Bezug genommenen Auskunft des Regierungspräsidiums, sind an Rechts-vor-Links-Kreuzungen zwar keine straßenverkehrsrechtlich anzuordnenden Beschilderungen möglich, allerdings sehr wohl Markierungen auf der Fahrbahn als nichtamtliche Hinweise, die unmittelbar durch die Straßenbaubehörde aufgebracht werden können. Etwas anderes war durch den Ortsbeirat an den genannten Stellen auch gar nicht beabsichtigt und zwar jeweils halbseitig, damit deutlich wird, dass die von rechts kommenden vorfahrtberechtigten Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Dies hat sich sehr bewährt, um die geltende Rechts-vor-Links-Regelung zu verdeutlichen, was an den genannten Stellen dringend erforderlich ist, weil sich die Verkehrsteilnehmer auf einer vorfahrtberechtigten Straße wähnen, was gerade für Radfahrer sehr gefährlich werden kann. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 05.06.2018, OM 3262 Anregung an den Magistrat vom 05.06.2018, OM 3280 Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1485 Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1486 Stellungnahme des Magistrats vom 29.04.2019, ST 791 Stellungnahme des Magistrats vom 02.12.2019, ST 2191 Antrag vom 11.10.2020, OF 1074/10 Auskunftsersuchen vom 27.10.2020, V 1807 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 29. Sitzung des OBR 10 am 19.02.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR 10 am 19.03.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 7

Beratung im Ortsbeirat: 4