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Reflexion

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Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6 bis 8

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 12.09.2024, OM 5916 entstanden aus Vorlage: OF 745/3 vom 29.08.2024 Betreff: Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6 bis 8 Vorgang: V 762/23 OBR 3; ST 728/24 Hinsichtlich der Liegenschaft Berger Straße 6 bis 8 teilte der Magistrat in der Stellungnahme ST 728 mit, dass "ein Ankauf der Liegenschaften durch die ABG Frankfurt Holding aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen" wird. Die Liegenschaft steht seit Ende der Neunzigerjahre bis auf ein oder zwei Wohnungen leer. Bei akuter Wohnungsnot in Frankfurt am Main ist es zynisch, den Ankauf der Liegenschaft als "nicht wirtschaftlich" abzulehnen. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat dringend gebeten, einen Ankauf durch die KEG prüfen zu lassen, deren Aufgabe es ist, Grundstücke zu erwerben und zu entwickeln. Sie kann auch als Bauherr für öffentlich geförderte Wohnbauten auftreten, was der Ortsbeirat in diesem Fall begrüßen würde. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.09.2023, V 762 Stellungnahme des Magistrats vom 15.04.2024, ST 728 Beratung im Ortsbeirat: 3 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des OBR 3 am 23.01.2025, TO I, TOP 53 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 3 am 20.02.2025, TO I, TOP 33 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 3 am 27.03.2025, TO I, TOP 44 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 3 am 24.04.2025, TO I, TOP 32 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 3 am 22.05.2025, TO I, TOP 23 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6 bis 8 durch die KEG

S A C H S T A N D : Antrag vom 27.08.2025, OF 927/3 Betreff: Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6 bis 8 durch die KEG Vorgang: OM 5916/24 OBR 3; ST 917/25 In der Stellungnahme 917 vom 10.6.25 wird darauf hingewiesen, dass die "KEG bislang keinerlei Kenntnisse über die Immobilien bzw. vor allem keinerlei Kenntnisse über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Projekts" (Berger Straße 6 bis 8) habe. Diese Antwort wird vom Ortsbeirat als Provokation empfunden: Es scheint reines Zeitschinden zu sein, solcherlei Antworten zu verfassen und den inzwischen Jahrzehnte andauernden Leerstand so aufrechtzuerhalten. Der Ortsbeirat kann sich des Eindrucks nicht erwehren, nicht ernst genommen und sogar als Objekt der Belustigung wahrgenommen zu werden. Dies vorausgeschickt wird der Magistrat aufgefordert, den Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6 bis 8 gemeinsam mit der KEG voranzutreiben. Es wird darum gebeten, ähnliche Antworten wie die genannte ST 917 zu unterlassen und stattdessen konstruktiv das Ziel zu verfolgen, die Liegenschaft in absehbarer Zeit wieder bewohnbar zu machen - zu bezahlbaren Mietpreisen und nicht als Luxusobjekte. In diesem Rahmen wäre die Nutzung des Erdgeschosses durch gemeinschaftliche Zwecke begrüßenswert. Antragsteller: Linke Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 12.09.2024, OM 5916 Stellungnahme des Magistrats vom 10.06.2025, ST 917 Beratung im Ortsbeirat: 3

Beratung im Ortsbeirat: 4