Reflexion
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Unterflurcontainer im Gebiet „Südlich am Riedsteg“
S A C H S T A N D : Antrag vom 06.04.2025, OF 202/13 Betreff: Unterflurcontainer im Gebiet "Südlich am Riedsteg" Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, bei der Umsetzungsplanung für das Baugebiet "Südlich am Riedsteg", Unterflurcontainer für die Sammlung von Altglas vorzusehen und umzusetzen. Begründung: Damit im neuesten Baugebiet Nieder-Erlenbachs moderne Entsorgungsmöglichkeiten angegangen werden können, müssen diese in der Umsetzungsplanung direkt vorgesehen werden. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 13 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des OBR 13 am 29.04.2025, TO I, TOP 7 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 6906 2025 Die Vorlage OF 202/13 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Erlass einer neuen Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz von Minderjährigen vor Stickstoffmonoxid „Lachgas“
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 07.04.2025, M 68 Betreff: Erlass einer neuen Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz von Minderjährigen vor Stickstoffmonoxid "Lachgas" Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 12.12.2024, § 5527 (NR 1052) Der als Anlage beigefügte Entwurf einer Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz von Minderjährigen vor Distickstoffmonoxid "Lachgas" wird als Gefahrenabwehrverordnung beschlossen. Begründung: A. Ausgangssituation "Lachgas" Distickstoffmonoxid (N2O) ist frei verkäuflich. In Frankfurt am Main wird es gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen immer beliebter. Die Konsumzahlen steigen kontinuierlich. Laut dem Jahresbericht Drogentrends in Frankfurt am Main hat jeder 6. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren im Jahr 2022 angegeben, mindestens einmal in seinem Leben Lachgas konsumiert zu haben (Bernd Werse, Jennifer Martens, Luise Klaus und Gerrit Kamphausen MoSyD JAHRESBERICHT 2022 Drogentrends in Frankfurt am Main https://www.uni-frankfurt.de/146663665/MoSyD_Jahresbericht_2022_final.pdf). Der Konsum durch das Inhalieren von Lachgas (N2O) birgt ernsthafte gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen. Neben Langzeitschäden, insbesondere physischen und psychischen Schäden, können beim Gebrauch auch Störungen wie Angstzustände und Halluzinationen auftreten. Während des Konsums von Lachgas kann ein Sauerstoffmangel im Blut auftreten, welcher zu Bewusstlosigkeit, Herz-Kreislauf-Versagen und Hirnschäden führen kann. Auch der Konsum direkt aus der Lachgaskartusche führt zur Gefahr, da durch das Absinken der Temperatur des sich ausdehnenden Gases die Temperatur auf bis zu minus 55 Grad Celsius absinkt und nicht nur das Festfrieren der Lippen an der Gaskartusche, sondern durch den hohen Druck auch Risse im Lungengewebe auftreten können und Luft aus der Lunge in den Brustkorb entweichen kann. Die Mediziner sprechen von einem sog. Pneumothorax. Das Volumen der Lunge nimmt ab und im schlimmsten Fall kann die Lunge ganz zusammenfallen. Ein besonders hohes Risiko besteht bei Mischkonsum mit anderen Substanzen wie Alkohol, was das Risiko von Atemdepressionen erhöht. Insgesamt erfüllt Lachgas bei einigen Konsumentinnen und Konsumenten aller Altersklassen mehrere der WHO ICD-10-Kriterien für eine Abhängigkeitserkrankung, jedoch fehlt es an eindeutigen Daten zu Toleranzentwicklung und Entzugssymptomen. Daher wird es derzeit eher als Missbrauchssubstanz mit psychischem Abhängigkeitspotenzial betrachtet (Diesing, D. & Neu, P. (2024), Trenddroge Lachgas (Distickstoffmonoxid, N2O) und die Abhängigkeitskriterien nach ICD-10. Der Nervenarzt). Auch die toxischen Effekte von Lachgas auf den Vitamin-B12-Stoffwechsel sind belegt. Lachgas oxidiert Vitamin B12 und blockiert die Umwandlung von Homocystein in Methionin, ein wichtiger Schritt für die Myelinbildung, die für die Nervenfunktion essenziell ist. Diese Blockade führt zu Demyelinisierung, was Lähmungen und neuropathische Symptome wie Kribbeln und Taubheit in den Gliedmaßen verursachen kann. Studien zeigen, dass viele Betroffene aufgrund von Parästhesien (Kribbeln) oder Schwäche der Beine ärztliche Hilfe suchen. Ein häufiges diagnostisches Zeichen ist ein spezielles Muster im MRT (inverses V-Zeichen) im Rückenmark, was auf Rückenmarksdegeneration hinweist. Die Behandlung erfolgt meist durch die Gabe von Vitamin B12, jedoch kann eine vollständige Genesung variieren. Einige Patienten benötigen langfristige Rehabilitation (Bruijnes, Anne. Neurologische Schäden durch Lachgasballons. European Academy of Neurology (EAN) Virtual Congress (2020); siehe auch Patel, S. G., Zhang, T., Liem, B., Sundram, F., Roxburgh, R. H., & Barber, P. A. (2024). Nitrous oxide myelopathy: A case series. New Zealand Medical Journal, 137(1599); siehe auch Evans, E. B. N., & Evans, M. R. B. (2021). Nangs, balloons and crackers: Recreational nitrous oxide neurotoxicity. Australian Journal of General Practice, 50(11), 834-838). Der Missbrauch von Lachgas, besonders in Europa, hat in den letzten Jahren zugenommen und führt zu neurologischen, psychiatrischen und kardiovaskulären Symptomen. Lachgas beeinflusst verschiedene Neurotransmittersysteme und kann süchtig machen (Gernez, E., Lee, G. R., Niguet, J.-P., Zerimech, F., Bennis, A., & Grzych, G. (2023). Nitrous oxide abuse: Clinical outcomes, pharmacology, pharmacokinetics, toxicity and impact on metabolism. Toxics, 11(12), 962). Auch eine Studie aus Großbritannien, veröffentlicht im British Medical Journal (BMJ), beschreibt die Zunahme von neurologischen Komplikationen bei jungen Menschen in Großbritannien, die Lachgas konsumieren. Ärztinnen und Ärzte beobachten dabei verstärkt Fälle von Muskelschwäche, sensorischen Störungen und neurologischen Schäden, die auf chronischen Lachgaskonsum zurückzuführen sind. Die Studie betont, dass Lachgas, oft in Form von "Whippits" (kleine Lachgas-Einwegpatronen) oder größeren Kanistern, leicht zugänglich und relativ günstig ist, was es zu einer populären Substanz unter Jugendlichen macht, konsumiert wird. Die Autoren warnen vor den Risiken und rufen zu stärkerer Aufklärung und Prävention auf, um den Konsum unter Jugendlichen einzudämmen (Hussain, Z. (2022).Nitrous oxide: Doctors warn of "epidemic" of use by young people. BMJ, 378:o2155). Auch wissenschaftliche Studien aus anderen europäischen Ländern bestätigen dies. So zum Beispiel die Studie von Tibor M. Brunt, Wim van den Brink und Jan van Amsterdam aus dem International Journal of Molecular Sciences, veröffentlicht 2022 in einer Sonderausgabe. Die Wissenschaftler untersuchten die neurotoxischen Effekte und das Suchtpotenzial von Lachgas. Hierbei zeigten sie auf wie chronischer Lachgaskonsum zur Inaktivierung von Vitamin B12 führen kann, was erhebliche neurologische Schäden nach sich zieht. Die Studie hebt die langfristigen Risiken der Nerven- und Gehirnfunktion bei Missbrauch hervor. Neben ernsthaften und manchmal irreversiblen gesundheitlichen Problemen bei Langzeitanwendung (Blutbild- und Nervenschädigungen) ereignen sich immer wieder auch akutmedizinisch bedeutsame, lebensbedrohliche oder tödliche Folgen des Lachgaskonsums: Unfälle unter Lachgaseinfluss, Pneumothorax, Pneumoperikard und Schock durch explosionsartige Druckerhöhung in den Atemwegen bei Inhalation direkt aus der Kartusche, aber vor allem hypoxische Komplikationen, da das Gas meist rein und ohne Sauerstoffbeimengung aus großen Ballons inhaliert wird (Dr. med. Thomas Ziegenfuß, Prof. Dr. med. Rolf Zander, Partydroge Lachgas, erschienen in: Die Anaesthesiologie Ausgabe 7/2024). Angesichts der zuvor dargestellten neurologischen, psychischen und akuten medizinischen Risiken sollte der Konsum von Lachgas vor allem für Kinder und Jugendliche dringend verhindert und stärker reguliert werden. Lachgas stellt für Minderjährige eine besonders hohe Gefahr dar, da ihre körperliche und geistige Entwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist und sie die schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen oft nicht vollständig absehen können. Länder wie Großbritannien, die Niederlande oder Dänemark sind laut Presseartikeln in dieser Hinsicht bereits weiter. Besitz und Verkauf von Lachgas sind dort mit Ausnahmen verboten oder der Verkauf an Minderjährige ist untersagt. Die Niederlande und Großbritannien stufen das Gas zudem als Droge ein. Dagegen ist in Deutschland der Erwerb, Besitz und Konsum von Lachgas derzeit legal und ohne Altersbeschränkungen möglich. In Frankfurt am Main wird Lachgas derzeit auch in Kiosken verkauft, teilweise abgefüllt in Luftballons, die explizit zum Inhalieren bestimmt sind. Da dieser missbräuchliche Konsum eine akute Gefahr für Minderjährige darstellt, muss dringend eine zwischenzeitliche Lösung auf kommunaler Ebene gefunden werden. Daher ist der Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung auf Grundlage von § 74 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) notwendig. Die besondere Gefährlichkeit des Lachgaskonsums für Minderjährige wurde auch bereits von anderen Kommunen und Bundesländern gesehen. So hat der Landkreis Helmstedt bereits im Juni 2024 und haben die Hansestadt Hamburg sowie die Stadt Osnabrück jeweils im Dezember 2024 eine Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz von Minderjährigen vor Lachgas erlassen. B. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für den Erlass der hiesigen Gefahrenabwehrverordnung sind die §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Danach können die Gemeinden für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen, welche von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen sind. § 74 HSOG setzt eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, wie dieser Verordnung, zu bekämpfen (BVerwG, Urteil v. 03.07.2002, Az.: 6 CN 8/01, NVwZ 2003, 95, 96). Den Nachweis einer Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall bedarf es dabei nicht (Lisken/Denninger PolR-HdB, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr (Graulich) Rn. 132, beck-online). Die zur Feststellung einer abstrakten Gefahr erforderlichen Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe ergeben sich nicht nur aus wissenschaftlichen Erkenntnissen oder denen fachkundiger Stellen und Behörden, sondern auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BeckOK PolR Nds/Knurbein/Weiner, 30. Ed. 1.4.2024, NPOG § 55 Rn. 3, beck-online). Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit, auf deren wahrscheinliche Verletzung sich der Gefahrbegriff bezieht, gehört neben der Unverletzlichkeit der Normen der Rechtsordnung die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Aus den Ausführungen unter A. ergibt sich, dass der Konsum von Lachgas mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu gesundheitlichen Schäden führt, wodurch die Rechtsgüter der Unversehrtheit von Leben und Gesundheit verletzt sind. C. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst das gesamte Stadtgebiet von Frankfurt am Main. D. Zeitlicher Geltungsbereich Die Verordnung "Lachgas" gilt ab dem Tag nach ihrer Verkündung und ist zeitlich bis zum 31.12.2027 befristet. Während dieser Zeit wird mit dem Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Regelung gerechnet. E. Verbote Verboten wird die Abgabe von Lachgas an Minderjährige. Darunter fällt der Verkauf sowie die entgeltliche und unentgeltliche Ab- und Weitergabe an Minderjährige. Außerdem werden Automatenaufstellende verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Bereits den alleinigen Besitz von Lachgas zu verbieten, wird als rechtlich nicht haltbar bewertet. Vergleichbar ist dies mit dem Besitz von Alkohol oder Zigaretten, der ebenfalls nicht verboten ist, wenngleich auch hier beim Konsum eine nachweislich gesundheitsschädigende Wirkung und die Gefahr einer Suchtentwicklung belegt sind. Der ehemals rechtswidrige Konsum von Cannabis beispielsweise führte erfahrungsgemäß auch nicht zu Einsicht oder Konsumverzicht bei Jugendlichen. Jugendliche sollen nicht kriminalisiert werden, sondern vielmehr durch Information und Aufklärung Einsicht gewinnen und aus eigenem Antrieb Abstand von derartigen Suchtmitteln nehmen. Die Stadt Frankfurt setzt folglich verstärkt auf Aufklärung durch Information und Prävention, und zwar gegenüber jedem Konsumierenden. F. Kosten Es handelt sich um eine neue Gefahrenabwehrverordnung. Da die Kontrolle mit dem vorhanden Personal im Rahmen der regulären Tätigkeit durchgeführt werden kann, werden weder Investitionsbedarfe noch Folgeinvestitionen ausgelöst. G. Fazit Diese Verordnung stellt zur Beschränkung der gesundheitlichen Gefahren von Lachgas für Minderjährige aus Sicht der Verwaltung den mildesten Eingriff dar. Die Verordnung ist geeignet und erforderlich den genannten Gesundheitsgefahren für Minderjährige zu begegnen. Diese Verordnung schützt die Minderjährigen, die aufgrund ihrer Entwicklung besonders schützenswert sind. Mildere Mittel existieren nicht. Schließlich ist das Abgabeverbot auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d. h. angemessen. Es schränkt die Betroffenen nicht unzumutbar in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch den mit der Verordnung erreichten Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Beim Konsum von Lachgas entsteht erkennbar die Gefahr von schweren gesundheitlichen Schäden, die dauerhaft sein können. Die Dosierung von Lachgas wird außerhalb ärztlicher Verordnung beim privaten Konsum nicht durch ärztliches oder medizinisches Fachpersonal kontrolliert und überwacht. Im Rahmen der Abwägung des zu schützendes Rechtsgutes von Körper, Leben und Gesundheit von Minderjährigen vor erheblichen Gesundheitsgefahren überwiegt der Schutz dieses Rechtsgutes das Schutzgut der allgemeinen Handlungsfreiheit. Als schützenswertes Gut der öffentlichen Sicherheit und in den Anwendungsbereich des HSOG fallend ist diese Gefahrenabwehrverordnung zu erlassen. Anlage _Entwurf_GAVO (ca. 8 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 06.11.2024, NR 1052 Anregung an den Magistrat vom 29.04.2025, OM 6906 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung Ausschuss für Soziales und Gesundheit Haupt- und Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien: Jugendhilfeausschuss Versandpaket: 09.04.2025 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 24.04.2025, TO I, TOP 17 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 68 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Annahme) 35. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 05.05.2025, TO I, TOP 15 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 68 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD und Volt gegen FRAKTION (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Gartenpartei und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 38. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.05.2025, TO II, TOP 24 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 68 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD und Volt gegen ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Ablehnung) 40. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 08.05.2025, TO II, TOP 50 Beschluss: Der Vorlage M 68 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, Gartenpartei und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Ablehnung) 23. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 19.05.2025, TO I, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 68 wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 6140, 40. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 08.05.2025
Unterflurcontainer im Baugebiet „Südlich am Riedsteg“
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 29.04.2025, OM 6906 entstanden aus Vorlage: OF 202/13 vom 06.04.2025 Betreff: Unterflurcontainer im Baugebiet "Südlich am Riedsteg" Vorgang: M 58/25 Der Magistrat wird aufgefordert, bei der Umsetzungsplanung für das Baugebiet "Südlich am Riedsteg" Unterflurcontainer für die Sammlung von Altglas vorzusehen und umzusetzen. Begründung: Damit im neuesten Baugebiet Nieder-Erlenbachs moderne Entsorgungsmöglichkeiten angegangen werden können, müssen diese in der Umsetzungsplanung direkt vorgesehen werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 13 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 07.04.2025, M 68 Stellungnahme des Magistrats vom 28.07.2025, ST 1244
Unterflurcontainer im Baugebiet „Südlich Am Riedsteg“
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.07.2025, ST 1244 Betreff: Unterflurcontainer im Baugebiet "Südlich Am Riedsteg" Für das Baugebiet Südlich Am Riedsteg wird der Magistrat im Rahmen der Erschließungsplanung die Umsetzung von Unterflurcontainern für die Sammlung von Altglas prüfen. Ein abschließendes Ergebnis bzgl. möglicher Standorte für Unterflurcontainer liegt zum jetzigen Planungsstand noch nicht vor. Im Rahmen der anstehenden Straßenausbauplanung sollen konkrete Standorte in die Auswahl genommen und auf die Realisierbarkeit von Unterflurcontainern überprüft werden. Hierbei sind die besonderen technischen und verkehrlichen Anforderungen an dieses System zu berücksichtigen sowie die vielseitigen anderweitigen Nutzungsinteressen hinsichtlich öffentlicher Flächen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.04.2025, OM 6906
Beratung im Ortsbeirat: 4
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