Verbesserung der Auszahlungspraxis aus dem Ortsbeiratsinitiativen-Budget
Bisheriger Verlauf
Antrag Ortsbeirat
Verbesserung der Auszahlungspraxis aus dem Ortsbeiratsinitiativen-Budget
Details im PARLIS OF_966-9_2025Anregung Ortsbeirat
Verbesserung der Auszahlungspraxis aus dem Ortsbeiratsbudget
Details im PARLIS OA_540_2025Antrag Ortsbeirat
Verbesserung der Auszahlungspraxis aus dem Ortsbeiratsinitiativen-Budget
Details im PARLIS OF_966-9_2025Anregung Ortsbeirat
Verbesserung der Auszahlungspraxis aus dem Ortsbeiratsbudget
Details im PARLIS OA_540_2025OF 966/9
Verbesserung der Auszahlungspraxis aus dem Ortsbeiratsinitiativen-Budget
Antrag
Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, 1. der Magistrat wird beauftragt, die Auszahlung von beschlossenen Mitteln aus den Ortsbeiratsinitiative-Budgets (OIB) innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung zu gewährleisten. Ausnahmen von dieser Frist sind nur in begründeten Fällen zulässig und müssen mit den betroffenen Empfänger*innen der Mittel sowie dem zuständigen Ortsbeirat abgestimmt werden. In diesen Fällen ist ein verbindlicher Zeitplan für die Auszahlung zu kommunizieren. 2. Ausstehende, durch OIB-Anträge beauftragte Auszahlungen, die nicht binnen der 3-Monats Frist vorgenommen wurden, sind regelmäßig in einem Bericht an die Stadtverordnetenversammlung aufzulisten. Dieser Bericht soll auch Hinweise enthalten, welche Informationen oder Regelungen die Antragstellenden vorab einholen oder leisten könnten, damit Auszahlungen schneller durch die Verwaltung bearbeitet werden können. Begründung: Die gegenwärtige Praxis bei der Auszahlung von OIB-Mitteln führt regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen, die die Umsetzung wichtiger lokaler Projekte in den Ortsbezirken behindern oder finanzielle Risiken auf Vereine, Initiativen und Ehrenamtliche verlagern. Während §4 Abs. 11 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) vorsieht, dass der Magistrat Beschlüsse des Ortsbeirats "unverzüglich auszuführen" hat, fehlt eine konkrete Frist für die Auszahlung von OIB-Mitteln. Diese Regelungslücke führt in der Praxis zu Verzögerungen, die die effektive Arbeit der Ortsbeiräte erschweren. Es wird anerkannt, dass in einigen Fällen die Verwendung der OIB-Mittel nicht unmittelbar möglich ist, sondern erst offene Fragen zu klären sind - zum Beispiel über den genauen Standort für einen Bücherschrank. Dies sind nicht die Fälle, die diesem Antrag zugrunde liegen. Ein konkretes Beispiel aus dem Ortsbezirk 9 betrifft die Kinderbeauftragten, die nach Beschluss der finanziellen Beteiligung des OBR am hiesigen Kinderfest regelmäßig weit über ein halbes Jahr auf die Auszahlung der Mittel warten müssen. Um das geplante Fest überhaupt durchführen zu können, waren sie gezwungen, die Kosten persönlich vorzustrecken. Dies stellt eine unzumutbare Belastung dar und gefährdet die Durchführung wichtiger Initiativen in den Stadtteilen. Die mit diesem Antrag vorgeschlagene Drei-Monats-Frist orientiert sich an der in §4 Abs. 10 GOOBR festgelegten Berichtsfrist für Anregungen des Ortsbeirats und stellt einen angemessenen Zeitraum dar, um sowohl den Verwaltungsabläufen als auch den Bedürfnissen der lokalen Akteure gerecht zu werden. Diese Frist konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff "unverzüglich" in angemessener Weise und gewährleistet die in §82 HGO vorgesehene Rolle der Ortsbeiräte als Instrument der kommunalen Selbstverwaltung und Bürgerbeteiligung. Klare Fristen und ein transparentes Verfahren bei unvermeidlichen Verzögerungen würden die Planungssicherheit für lokale Initiativen deutlich verbessern und die Handlungsfähigkeit der Ortsbeiräte stärken. Die vorgesehene Informationspflicht bei unvermeidbaren Verzögerungen entspricht zudem dem Transparenzgedanken der kommunalen Selbstverwaltung.
Begründung
Die gegenwärtige Praxis bei der Auszahlung von OIB-Mitteln führt regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen, die die Umsetzung wichtiger lokaler Projekte in den Ortsbezirken behindern oder finanzielle Risiken auf Vereine, Initiativen und Ehrenamtliche verlagern. Während §4 Abs. 11 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) vorsieht, dass der Magistrat Beschlüsse des Ortsbeirats "unverzüglich auszuführen" hat, fehlt eine konkrete Frist für die Auszahlung von OIB-Mitteln. Diese Regelungslücke führt in der Praxis zu Verzögerungen, die die effektive Arbeit der Ortsbeiräte erschweren. Es wird anerkannt, dass in einigen Fällen die Verwendung der OIB-Mittel nicht unmittelbar möglich ist, sondern erst offene Fragen zu klären sind - zum Beispiel über den genauen Standort für einen Bücherschrank. Dies sind nicht die Fälle, die diesem Antrag zugrunde liegen. Ein konkretes Beispiel aus dem Ortsbezirk 9 betrifft die Kinderbeauftragten, die nach Beschluss der finanziellen Beteiligung des OBR am hiesigen Kinderfest regelmäßig weit über ein halbes Jahr auf die Auszahlung der Mittel warten müssen. Um das geplante Fest überhaupt durchführen zu können, waren sie gezwungen, die Kosten persönlich vorzustrecken. Dies stellt eine unzumutbare Belastung dar und gefährdet die Durchführung wichtiger Initiativen in den Stadtteilen. Die mit diesem Antrag vorgeschlagene Drei-Monats-Frist orientiert sich an der in §4 Abs. 10 GOOBR festgelegten Berichtsfrist für Anregungen des Ortsbeirats und stellt einen angemessenen Zeitraum dar, um sowohl den Verwaltungsabläufen als auch den Bedürfnissen der lokalen Akteure gerecht zu werden. Diese Frist konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff "unverzüglich" in angemessener Weise und gewährleistet die in §82 HGO vorgesehene Rolle der Ortsbeiräte als Instrument der kommunalen Selbstverwaltung und Bürgerbeteiligung. Klare Fristen und ein transparentes Verfahren bei unvermeidlichen Verzögerungen würden die Planungssicherheit für lokale Initiativen deutlich verbessern und die Handlungsfähigkeit der Ortsbeiräte stärken. Die vorgesehene Informationspflicht bei unvermeidbaren Verzögerungen entspricht zudem dem Transparenzgedanken der kommunalen Selbstverwaltung.