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Seit Monaten ist der nördliche Gehweg entlang der Baustelle Bockenheimer Landstraße 10 - Höhe CENTRAL PARX - gesperrt. F

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Frage vom 26.06.2025, F 3421 Seit Monaten ist der nördliche Gehweg entlang der Baustelle Bockenheimer Landstraße 10 - Höhe CENTRAL PARX - gesperrt. Fußgängerinnen und Fußgänger werden ohne gesonderte Wegeführung oder Absicherung auf den Radweg daneben geleitet. Dies führt zunehmend zu unübersichtlichen und gefährlichen Situationen zwischen Rad- und Fußverkehr. Es ist nicht akzeptabel, dass Fußgänger bei Baustellen häufig entweder auf den Radweg oder auf die Straße gedrängt werden. Ich frage den Magistrat: Warum wird an der Baustelle Bockenheimer Landstraße 10 seit Monaten keine sichere und regelkonforme Fußgängerführung angeboten, und mit welchen konkreten Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Fußverkehr künftig bei vergleichbaren Baustellen nicht mehr übersehen wird? Antwort des Magistrats: Für die besagte Stelle gibt es eine verkehrsrechtliche Anordnung, VRAO, die eine gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung, StVO, in Verbindung mit den Richtlinien für Arbeiten im Straßenraum, RSA 21, sichere Verkehrsführung für Zufußgehende bietet. Es handelt sich hier unter anderem um einen vorgegebenen Schulweg, der zu berücksichtigen ist. Die Maßnahme wird in mehreren Bauabschnitten mit mehreren Bauabschnitten durchgeführt. Grund für dafür ist der Austausch der Straßenbeleuchtung in diesem Bereich. Aktuell gibt es eine VRAO, die bis zum 29.08.2025 erteilt wurde. Darin wird geregelt, dass Zufußgehende an den Lichtzeichenanlagen Taunusanlage/Bockenheimer Anlage/Bockenheimer Landstraße beziehungsweise Bockenheimer Landstraße/Unterlindau/ Niedenau jeweils vor beziehungsweise hinter dem Baufeld sicher auf die gegenüberliegende Straßenseite geführt werden. Für Zufußgehende, die von der Alten Oper in die Oberlindau wollen, wurde zusätzlich die Parkanlage zwischen Opernturm und Central Parx freigegeben. Der Weg ist mittels Hinweisbeschilderung deutlich gemacht worden. Der Radweg auf der Bockenheimer Landstraße entlang dem Baufeld ist für Zufußgehende nicht freigegeben. Es handelt sich bei der beschriebenen Benutzung um ein Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer:innen, dem mit straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen kaum abgeholfen werden kann. Hinsichtlich der Fragestellung ist mitzuteilen, dass bei der Erteilung von verkehrsrechtlichen Anordnungen auf alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Priorität geachtet wird, da die Sicherheit vor der Leichtigkeit des Verkehrs klar im Fokus steht. Die Einhaltung der VRAO werden in regelmäßigen Abständen durch die anordnende Behörde überprüft. Aber leider zeigt die Erfahrung, dass auch einzelne Zufußgehende die straßenverkehrsbehördlichen Vorgaben unbedacht missachten und sich damit in Gefahr bringen. Antragstellende Person(en): Stadtv. Frank Nagel