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Den Ortskern Bockenheim wirksam schützen

Lesezeit: 8 Minuten

Bisheriger Verlauf

22.05.2012

Antrag Ortsbeirat

Endlich Bebauungsplan für das Bockenheimer Kerngebiet - Kerngebiet Bockenheims vor weiterer Verbreitung von Spielhallen, Diskotheken und anderer Vergnügungsstätten schützen und erhaltenswerte Bauten im Bebauungsplan sichern

Details im PARLIS OF_182-2_2012
22.07.2012

Antrag Ortsbeirat

Den Ortskern Bockenheim wirksam schützen

Details im PARLIS OF_196-2_2012
Partei(en): LINKE.

S A C H S T A N D :

Antrag vom 22.07.2012, OF 196/2 Betreff: Den Ortskern Bockenheim wirksam schützen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: 1. Für das Gebiet der zu erstellenden Erhaltungssatzung, zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB ) für das Bockenheimer Kerngebiet ist ein Bebauungsplan aufzustellen. 2. Die derzeitigen Geschosszahlen sowie Art und Maß der aktuell bestehenden Baulinien und Traufhöhen sind - insbesondere in Bezug auf die Anteile der alten dörflichen, der gründerzeitlichen Bebauung und der ehemaligen Sozialwohnungen der 50er und 60er Jahre wegen des Milieuschutz nach (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB ) - detailliert festzuschreiben. 3. Eine maßvolle Nachverdichtung durch Ausbau der Dachgeschosse zu Wohnungen kann in Ausnahmefällen zugelassen werden. 4. Besonderes Augenmerk ist auf das vor Ort ansässige Gewerbe, insbesondere die Handwerksbetriebe, zu richten. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplans ist nicht nur sicherzustellen, dass das bestehende Gewerbe Bestandsschutz erhält, sondern auch, dass Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe eingeräumt werden, wo immer dies mit Rücksicht auf benachbarte Nutzungen möglich ist. 5. Die im Rahmen der Sanierung Bockenheims geschaffenen grünen Hinterhöfe und die unbebauten Hinterhöfe im Bebauungsplangebiet sind festzuschreiben. 6. Die erhaltenswerten Bäume im Bebauungsplangebiet sind im Plan zu markieren und im Textteil festzuschreiben. 7. Das Bebauungsplangebiet soll vor schädlichen Nutzungen (Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen) geschützt werden. 8. Der Bebauungsplan ist vor der Offenlage der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. 9. Zur Sicherung der Planung wird im Bereich des Bebauungsplangebietes Kernbereich Bockenheim von der Möglichkeit der Aussetzung oder vorläufigen Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 BauGB Gebrauch gemacht, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das entsprechende Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Begründung:

Der Ortskern von Bockenheim ist sowohl baulich als auch hinsichtlich der dort anzutreffenden Nutzungen vielgestaltig. Derzeit wird eine Erhaltungssatzung für dieses Gebiet erarbeitet, die vor allem die alte dörfliche und die gründerzeitliche Bebauung schützen soll. Damit diese Erhaltungssatzung die notwendige Schutzwirkung entfalten kann, ist es notwendig, das sich der parallel dazu entstehende Bebauungsplan weitestmöglich am Bestand orientiert. Diese Gebiet ist jedoch nicht nur aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt schützenswert, sondern auch hinsichtlich seiner Nutzungen, seines verträglichen und attraktiven Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten. Die für den Millieuschutz und die Erhaltung der Wohnbevölkerung notwendigen ehemaligen Sozialwohnungen der 50er und 60 er Jahre sind ebenfalls erhaltenswert. Dies auch beschlossen mit der NR.299 vom 21.05.2012 für den Ortskern Bornheim und mit der NR.133 vom 03.11.2011 für das Gebiet des Bebauungsplan Östlich Günderrodestraße. Die prägende Nutzungsmischung im gesamten Geltungsbereich soll unter besonderer Berücksichtigung der Wohnnutzung geschützt und fortentwickelt werden. Dem steht die Ansiedlung von Vergnügungsstätten entgegen, die sich zum einen besonders nachteilig auf die Wohnnutzung auswirken. Zum anderen bewirken Vergnügungsstätten und dabei speziell Spielhallen und Wettbüros eine Verstärkung des sogenannten "Trading-down-Effekts", der insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten vornehmlich die erhaltenswerten und der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und Lokale zunehmend verdrängt und zu einer Niveauabsenkung des Umfeldes führt. Mit diesen Verdrängungseffekten gehen regelmäßig Verwerfungen im Boden- und Mietpreisniveau einher. Das Plangebiet erscheint durch seine Kleinteiligkeit - insbesondere in Bezug auf die Parzellengröße - und die teilweise bereits auftretenden Leerstände - anfällig für die beschriebenen Negativ-Entwicklungen. Folgende Bebauungspläne wurden unter anderem zur Verhinderung von Vergnügunsstätten neu aufgestellt oder geändert: M 103/2012 Bebauungsplan Nr. 891 - Nördlich Adickesallee - Bereich um die ehemalige Oberfinanzdirektion, M 81 /2012 Bebauungsplan Nr. 465 Ä - Ginnheimer Landstraße/Rosa-Luxemburg-Straße -, M 229 / 2011 Bebauungsplan Nr. 883 - Höchst/Südliche Innenstadt-, M 159/ 2011 Bebauungsplan Nr. 888 - Östlich Günderrodestraße. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Satzungsbereich ist in Einzelfällen die Aussetzung oder vorläufigen Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 BauGB zu beantragen. Leider gibt es in den letzten Jahren immer mehr negative Beispiele für die Entwicklung des Bockenheimer Kernbereichs, welche die Dringlichkeit einen Bebauungsplans für das Gebiet der Erhaltungssatzung erforderlich machen. Beispielsweise wurde an der Ecke Basaltstraße/Hessenplatz der Abriss eines Gründerzeit -Gebäudes genehmigt. An dieser Stelle wurde der Bau eines 7-geschossigen Gebäudes genehmigt, das selbst nach weiter Auslegung von § 34 BauGB in keinster Weise in die gründerzeitliche Bebauung der Umgebung hineinpasst. Siehe Fotos Das 2-geschossigen Gebäude Leipziger Strasse 68, ausgerichtet an der ehemals dörflichen Struktur des Kerngebiets, wurde mit Migranten Familien überbelegt, das Gebäude wird vom Eigentümer der Verwahrlosung preisgeben. Hier kann man sich nur an die Spekulation der 70 er Jahre erinnern, in denen Migranten Familien in Überbelegten Gebäuden einquartiert wurden um nach der Verwahrlosung der Gebäude leichter eine Abrissgenehmigung zu bekommen. Soll hier das gleiche erreicht werden ? Siehe Foto Der gleiche Eigentümer hat im Bereich der Leipziger Strasse 32 - 36 mehrere Vergnügungsstätten eingerichtet . Es befinden sich in den Gebäuden mehrere Spielsalons, die in Wohngebieten und Mischgebieten nur Ausnahmsweise genehmigt werden dürfen. Hier aber als Regel genehmigt wurden. Eine Nachtbar / Diskothek mit Öffnungszeiten von 10.00 Uhr morgends bis um 5.00 Uhr nachts, welche laut Aussage der Bauaufsicht hier durchaus genehmigt werden dürfen. Im Falle der Lärmbelästigung könnten sich die Nachbarn an die Polizei wenden. "Last but not least" befindet sich in besagtem Hintergebäude der Leipziger Strasse ein sogenannter Massagesalon. Man kann davon ausgehen, dass es sich um ein sexuelles Angebot handelt, das laut Sperrgebietsverordnung auf gar keinen Fall in einem Gebiet das überwiegend dem Wohnen dient, genehmigt werden kann. Diese Beispiele machen deutlich: ES IST DRINGEND ERFORDERLICH FÜR DAS BOCKENHEIMER KERNGEBIET ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG EINE BBEBAUUNGSPLAN AUFZUSTELLEN. Anlage 1 (ca. 444 KB)Hauptvorlage: Antrag vom 22.05.2012, OF 182/2 Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsergebnisse:

14. Sitzung des OBR 2 am 13.08.2012, TO I, TOP 8 Beschluss: 1. Die Vorlage OF 182/2 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 196/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 2 am 24.09.2012, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage OF 196/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 2 am 29.10.2012, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 196/2 wurde zurückgezogen.