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Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk „Palaver“?

Lesezeit: 6 Minuten

Bisheriger Verlauf

09.08.2018

Auskunftsersuchen

Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8 und Erhalt der Schankerlaubnis für „Heinrichs Trinkhalle“

Details im PARLIS V_943_2018
16.11.2018

Stellungnahme des Magistrats

Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8 und Erhalt der Schankerlaubnis für "Heinrichs Trinkhalle"

Details im PARLIS ST_2136_2018
04.12.2018

Anregung Ortsbeirat

Unterliederbach: Einrichtungsverkehr auf einem Teilstück der Gotenstraße

Details im PARLIS OM_4066_2018
05.03.2019

Antrag Ortsbeirat

Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk „Palaver“?

Details im PARLIS OF_419-8_2019
20.03.2019

Antrag Ortsbeirat

Kiosk „Palaver“ - Lärmbelästigung

Details im PARLIS OF_421-8_2019
21.03.2019

Auskunftsersuchen

Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk „Palaver“?

Details im PARLIS V_1206_2019
21.03.2019

Anregung Ortsbeirat

Kiosk „Palaver“ - Lärmbelästigung

Details im PARLIS OM_4421_2019
Partei(en): CDU

S A C H S T A N D :

Antrag vom 05.03.2019, OF 419/8 Betreff: Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk "Palaver"? Vorgang: V 943/18 OBR 8; ST 2136/18 In der Stellungnahme ST 2136 v. 16.11.2018 teilt der Magistrat mit, das Kiosk "Palaver" im Gerhart-Hauptmann-Ring 139 werde "in leicht veränderter Form" weiterbetrieben. In der Liegenschaft würden durch den neuen Betreiber nunmehr zwei voneinander unabhängige Betriebe geführt: zum einen ein Kiosk mit Wettannahmestelle, zum anderen eine Schankwirtschaft mit Wirtschaftsgarten sowie Abgabe alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort. Für beide Betriebe lägen dem Ordnungsamt bereits Gewerbeanmeldungen vor. Zwischenzeitlich verdichten sich durch entsprechende Werbesymbole am Gebäude, dass der Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten tatsächlich vorgesehen ist. Seitdem das Land Hessen durch Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Sportwetten-Anbietern aus Europa nicht mehr das Geschäft verbieten kann, nehmen Wettbüros von Anbietern wie z.B. Tipwin Limited aus Malta auch in Frankfurt am Main zu. Beliebt sind Online-Wetten auf Fußball oder Boxen, aber auch Nischensportarten sind im Kommen. Experten in der Fachkommission Städtebaurecht des Deutschen Städtetags gehen aufgrund von Studien der Glücksspielsucht-Forschung davon aus, dass in Deutschland bis zu 290.000 Erwachsene ein "pathologisches" Spielverhalten haben. Bei bis zu 347.000 Erwachsenen soll das Spielverhalten zumindest problematisch sein. Einbezogen sind hier ausdrücklich auch die Sportwetten. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist sowohl ein wirksamer Spielerschutz, eine ausreichende Suchtprävention oder auch ein systematischer Kampf gegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Wettbüros nicht möglich. Es ist daher zu begrüßen, dass die neue Landesregierung Regelungen im Hinblick auf ein europarechtskonformes und an strengen Qualitätskriterien ausgerichtetes Glücksspielrecht erreichen will. In einem Stadtteil wie der Nordweststadt, in dem Einpersonenhaushalte insbesondere bei den 25 bis 45jährigen zunehmen und der Anteil der Wohnbevölkerung, der existenzsichernde Mindestleistungen bezieht, steigt, sind Wettbüros, die ggf. zur Schuldenfalle werden und mitunter zwielichtige Personen anziehen, keine Einrichtungen zur Verbesserung des sozialen Gefüges. Der Gerhart-Hauptmann-Ring ist zudem nach Bebauungsplan NW 83a Nr. 1 reines Wohngebiet ("WR"). Die Frankfurter Bauaufsicht behandelt Wettbüros planungsrechtlich als Vergnügungsstätten. In reinen Wohngebieten sind nach Kenntnis des Ortsbeirates Vergnügungsstätten, also auch Spielhallen und Wettbüros, unzulässig. Zudem wirken sie sich auch schädlich auf das Stadtbild aus ("Trading down Effekt"). Dies vorausgeschickt, fragt der Ortsbeirat den Magistrat: Handelt es sich bei dem angemeldeten Gewerbe um ein Wettbüro oder eine Wettannahmestelle? In Bayern und Baden-Württemberg werden Wettannahmestellen als Gewerbetriebe von Wettbüros als Vergnügungsstätten unterschieden. Welche Rechtspraxis wird in Hessen geübt? Falls der Betrieb eines Wettbüros oder einer Wettannahmestelle im Gerhart-Hauptmann-Ring zulässig ist, liegen für das bisherige Kiosk Gerhart-Hauptmann-Ring 139 gültige Baugenehmigungen als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle vor? Liegt zumindest eine baurechtliche Genehmigung für eine Nutzungsänderung vor? Wem gehören Grundstück und Aufbauten? Ist es zutreffend, dass sich das Grundstück im Besitz der Stadt Frankfurt am Main befindet und das Gebäude an eine Privatperson veräußert wurde, die ihrerseits jetzt das Kiosk vermietet? Kann der Magistrat, wenn der Betrieb eines Wettbüros oder einer Wettannahmestelle im reinen Wohngebiet nicht zulässig ist, den Betrieb bzw. die Eröffnung einer solchen Servicestelle untersagen bzw. hat er dies in dem aktuellen Fall bereits getan? Wieviele gewerblich angemeldete und zulässige Wettbüros bzw. Wettannahmestellen gibt es im Ortsbezirk 8 und unter welcher Adresse sind diese zu finden? Zu welchem Ergebnis sind die Verhandlungen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Radeberger Brauerei gekommen über die Höhe der Pachtzinsen für die einzelnen Grundstücke im Ortsbezirk 8, auf denen Wasserhäuschen im Besitz des Unternehmens sind?Nebenvorlage: Antrag vom 20.03.2019, OF 421/8 dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 09.08.2018, V 943 Stellungnahme des Magistrats vom 16.11.2018, ST 2136 Beratung im Ortsbeirat: 8

Beratungsergebnisse:

30. Sitzung des OBR 8 am 21.03.2019, TO I, TOP 18 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1206 2019 Anregung an den Magistrat OM 4421 2019 1. Die Vorlage OF 419/8 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 2. Die Vorlage OF 421/8 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. SPD, CDU, GRÜNE, FDP, BFF und FREIE WÄHLER gegen LINKE. (= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme