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Keine Ausnahmen bei der Oberpostdirektion

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

12.10.2014

Antrag Ortsbeirat

Keine Ausnahmen bei der Oberpostdirektion

Details im PARLIS OF_572-2_2014
03.11.2014

Anregung Ortsbeirat

Bauvorhaben „Westend Ensemble“

Details im PARLIS OM_3583_2014
Partei(en): LINKE.

S A C H S T A N D :

Antrag vom 12.10.2014, OF 572/2

Betreff: Keine Ausnahmen bei der Oberpostdirektion
Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: Bei der Umnutzung der Gebäude der ehemaligen Oberpostdirektion an der Ludwig-Erhard-Anlage wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Es werden wie im Bebauungsplan Nr. 320 vorgesehen 12 Vollgeschosse statt der beantragten 16 Vollgeschosse zugelassen. Einer Nutzungsänderung von "Fläche für Gemeinbedarf Oberpostdirektion" zu "Wohngebiet" wird zugestimmt. Das Bauprojekt soll im Ortsbeirat öffentlich vorgestellt werden.

Begründung:

Am 9. Oktober 2014 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), dass für das Gelände der ehemaligen Oberpostdirektion an der Ludwig-Erhard-Anlage eine Umnutzung von Bürogebäude zu Wohngebäuden vorgesehen ist. Die Umnutzung sieht einen Abriss des Neubaus und ein anschließenden Bau eines Wohnturms mit 16 Geschossen vor. Da auf dem Gelände nach dem Bebauungsplan Nr. 320 ein Hochhaus mit 12 Geschossen vorgesehen ist, würde das Vorhaben eine weitere Überschreitung der festgesetzten Nutzungsziffern zum Nachteil der Allgemeinheit bedeuten. Wieso die Bauvoranfrage ohne Information des zuständigen Ortsbeirats bereits positiv beschieden wurde, muss in diesem Zusammenhang noch geklärt werden. Nur weil der Investor beim Kauf des Geländes einen höheren Preis gezahlt hat und nun das Geld wieder einnehmen will, darf es keine Ausnahmegenehmigung vom aktuellen Bebauungsplan geben. Eine solche Ausnahme wäre nicht nur ein städtebauliches Problem, auch negative Auswirkungen wie gesteigerter Wind und höhere Verschattung wären eine Konsequenz. Das Verwaltungsgerichthof in Baden Württemberg urteilte am 08. September 1995 (AZ. 8 S 850/95) zu solchen Ausnahmen. Im Urteil wird folgender Leitsatz formuliert: "Die Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks ist kein städtebaulicher Grund, der eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung rechtfertigt." Anlage 1 (ca. 1,6 MB)
Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsergebnisse:

38. Sitzung des OBR 2 am 03.11.2014, TO I, TOP 20 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 3583 2014 Die Vorlage OF 572/2 wird als interfraktioneller Antrag in der folgenden geänderten Fassung mit dem Betreff "Bauvorhaben `Westend Ensemble." beschlossen: "Der Ortsbeirat 2 stimmt der im Zusammenhang mit dem o.g. Bauvorhaben geplanten Bebauungsplan-Nutzungsänderung von `Fläche für Gemeinbedarf Oberpostdirektion. in `Wohngebiet. zu. 1. Dies vorausgeschickt wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher inhaltlichen Begründung eine sechszehngeschossige Bebauung für das Bauvorhaben genehmigt wurde. 2. Ferner wird der Magistrat gebeten, die Prüfergebnisse zu Ziffer 1. und das Bauvorhaben im Ortsbeirat 2 öffentlich vorzustellen. 3. Des Weiteren wird der Magistrat gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Ortsbeirat 2 gegenwärtig, da keine näheren Informationen und Begründungen bekannt sind, eine Überschreitung der im bestehenden Bebauungsplan festgelegten maximalen Gebäudehöhe von zwölf Vollgeschossen ablehnt." Abstimmung: Einstimmige Annahme