Umgestaltung Bleidenstraße/Ecke Töngesgasse hier: Linksabbieger Katharinenpforte
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Bisheriger Verlauf
07.06.2022
28.06.2022
04.11.2022
Antrag Ortsbeirat
Umgestaltung Bleidenstraße/Ecke Töngesgasse hier: Linksabbieger Katharinenpforte
Details im PARLIS OF_482-1_2022Ortsbeirat Magistratsvorlage
Umgestaltung Bleidenstraße/Ecke Töngesgasse hier: Linksabbieger Katharinenpforte
Details im PARLIS OM_2411_2022Stellungnahme des Magistrats
Umgestaltung Bleidenstraße/Ecke Töngesgasse hier: Linksabbieger Katharinenpforte
Details im PARLIS ST_2599_202207.06.2022
Antrag Ortsbeirat
Umgestaltung Bleidenstraße/Ecke Töngesgasse hier: Linksabbieger Katharinenpforte
Details im PARLIS OF_482-1_202228.06.2022
Anregung Ortsbeirat
Umgestaltung Bleidenstraße/Ecke Töngesgasse hier: Linksabbieger Katharinenpforte
Details im PARLIS OM_2411_202204.11.2022
Stellungnahme des Magistrats
Umgestaltung Bleidenstraße/Ecke Töngesgasse hier: Linksabbieger Katharinenpforte
Details im PARLIS ST_2599_2022 Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 28.06.2022, OM 2411 entstanden aus Vorlage: OF 482/1 vom 07.06.2022 Der Magistrat wird gebeten, im Zuge der Umgestaltung von Bleidenstraße und Töngesgasse sowie einiger Nebenstraßen zu berücksichtigen, dass auch größere Lkw die Möglichkeit zum Linksabbiegen im Kreuzungsbereich Kleiner Hirschgraben/Ecke Bleidenstraße erhalten und gleichzeitig die Sicherheitsbelange des Radverkehrs gewahrt bleiben.
Begründung:
Die beabsichtigten Umgestaltungsmaßnahmen führen dazu, dass die gesamte Andienung über die Katharinenpforte erfolgen wird. Von hier können größere Fahrzeuge wegen der heute noch notwendigen Verkehrsinsel jedoch nicht in die Bleidenstraße einbiegen. Neben dem Supermarkt in der Töngesgasse sind auch weitere Geschäfte auf die Belieferung durch große Lkw angewiesen. Die Anfahrt erfolgt bislang über den Kornmarkt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 04.11.2022, ST 2599
Beratung im Ortsbeirat: 1
Beratungsergebnisse:
15. Sitzung des OBR 1 am 01.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme