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Bargeldzahlung im Bürgeramt Nieder-Eschbach

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

09.08.2023

Antrag Ortsbeirat

Bargeldzahlung im Bürgeramt Nieder-Eschbach

Details im PARLIS OF_257-15_2023
15.09.2023

Anregung Ortsbeirat

Bargeldzahlung im Bürgeramt Nieder-Eschbach

Details im PARLIS OM_4457_2023
24.11.2023

Stellungnahme des Magistrats

Bargeldzahlung im Bürgeramt Nieder-Eschbach

Details im PARLIS ST_2367_2023

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 15.09.2023, OM 4457 entstanden aus Vorlage: OF 257/15 vom 09.08.2023

Betreff: Bargeldzahlung im Bürgeramt Nieder-Eschbach
Der Magistrat wird gebeten, im Bürgeramt Nieder-Eschbach auch Bargeldzahlungen zu ermöglichen.

Begründung:

Seit der Neueröffnung des Bürgeramtes beklagen sich Betroffene, dass dort ausschließlich bargeldlos für Dienstleistungen gezahlt werden kann. Es ist aber wichtig, sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger ohne Einschränkungen unabhängig von ihren Möglichkeiten in der Lage sind, die Dienstleistungen des Bürgeramtes zu nutzen. Dies basiert auf Grundsätzen der Gleichbehandlung und Chancengleichheit unseres Grundgesetzes sowie Argumenten der sozialen Inklusion. Antidiskriminierungsgesetze, Verbraucherschutzgesetze oder Gesetze zur Barrierefreiheit stellen sicher, dass alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von persönlichen Umständen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben. Grundsätzlich müssen staatliche Stellen und öffentliche Dienstleister Bargeld annehmen, sofern es im Gesetz nicht anders geregelt ist. In § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) steht: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel." "Unbeschränkt" zusammen mit "gesetzliches Zahlungsmittel" bedeutet Annahmezwang für Gläubiger, sofern dies nicht einvernehmlich aufgehoben ist - was sicherlich nicht der Fall ist. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages sieht übrigens sogar das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wenn Barzahlung nicht möglich ist (Aktenzeichen WD 4 - 3000 - 117/20 vom 06.10.2020). Mögliche organisatorische Einschränkungen, die bisher die Bargeldannahme verhindern, sollten beseitigt werden können. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 15dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 24.11.2023, ST 2367 Aktenzeichen: 12-2