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Absicherung des Zebrastreifens am REWE-Markt auf der Breitlacherstraße

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

24.04.2019

Antrag Ortsbeirat

Absicherung des Zebrastreifens am REWE-Markt auf der Breitlacherstraße

Details im PARLIS OF_362-7_2019
14.05.2019

Anregung Ortsbeirat

Absicherung des Zebrastreifens am REWE-Markt auf der Breitlacherstraße

Details im PARLIS OM_4664_2019
20.03.2020

Stellungnahme des Magistrats

Absicherung des Zebrastreifens am REWE-Markt auf der Breitlacherstraße

Details im PARLIS ST_605_2020

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 14.05.2019, OM 4664 entstanden aus Vorlage: OF 362/7 vom 24.04.2019

Betreff: Absicherung des Zebrastreifens am REWE-Markt auf der Breitlacherstraße
Der Magistrat wird gebeten, den Zebrastreifen auf der Breitlacherstraße (Nähe REWE-Markt) ähnlich gegen das Zuparken durch Autos abzusichern wie den nah gelegenen Zebrastreifen in Höhe des Zehntmarkweges. Der Magistr at wird zudem gebeten, in diesem Bereich den vorhandenen Radweg gegen das Überfahren durch Fahrzeuge zu sichern.

Begründung:

Am oben genannten Zebrastreifen parken die Autos sehr dicht an demselben bzw. teilweise schon halb darauf. Fußgänger haben keinen Blick auf die Fahrzeuge, die von Norden kommend die Breitlacherstraße befahren. Umgekehrt sehen die Autofahrer nicht die Fußgänger, die dort die Fahrbahn überqueren wollen. Das ist gerade bei Kindern problematisch, die einfach losrennen, weil ihnen der Zebrastreifen ja suggeriert, dass die Autos halten werden. Eine Lösung wie an dem Zebrastreifen 100 Meter weiter, in Höhe des Zehntmarkweges, wäre ideal. Im Sinne der Sicherheit wird um rasche Umsetzung gebeten. Zudem wird der dort verlaufende Radweg häufig von Bussen überfahren, die in die Breitlacherstraße einbiegen. Dies hat bereits zu einer Beschädigung des Radwegs geführt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 7dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 20.03.2020, ST 605
Beratung im Ortsbeirat: 7

Beratungsergebnisse:

35. Sitzung des OBR 7 am 22.10.2019, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 7 am 26.11.2019, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 7 am 21.01.2020, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 7 am 10.03.2020, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 2