S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom
09.07.2021,
OM 585 entstanden aus Vorlage:
OF 49/12 vom
28.06.2021 Betreff: Ortsbeirat 12 an Magistrat: Bitte mal melden! Resolution zu unerledigten Drucksachen
Vorgang:
OA 438/13 OBR 12;
OM 3663/18 OBR 12;
OM 4050/18 OBR 12;
OM 4509/19 OBR 12; V 1450/19 OBR 12;
OM 5510/19 OBR 12;
OM 6222/20 OBR 12;
OM 6223/20 OBR 12;
OM 6224/20 OBR 12;
OM 6225/20 OBR 12;
OM 6248/20 OBR 2;
OM 6442/20 OBR 12; V 1747/20 OBR 12;
OM 6737/20 OBR 12; V 1864/20 OBR 12;
OM 7057/21 OBR 12;
OM 7059/21 OBR 12 Der Ortsbeirat besteht auf der Einhaltung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte in Frankfurt am Main seitens des Magistrats, insbesondere auf die Einhaltung der Zwölfwochenfrist bei Auskunftsersuchen (§ 4 Absatz 10 Satz 3 GOOBR). Dies gilt ausdrücklich nicht nur für den Ortsbeirat 12, sondern auch für alle anderen 15 Ortsbeiräte, mit denen sich der Ortsbeirat 12 in dieser Angelegenheit solidarisch erklärt - der Ortsbeirat 2 hat sich entsprechend schon mit der Anregung
OM 6248 von 2020 geäußert. Der Magistrat wird daher aufgefordert, 1. die unerledigten Drucksachen des Ortsbeirates 12 schnellstmöglich zu beantworten; 2. hierbei mit den am längsten zurückliegenden Beschlüssen des Ortsbeirates zu beginnen, also insbesondere mit der Anregung
OA 438 vom
01.11.2013 (sic!); 3. bei der Stellungnahme zu den unerledigten Drucksachen in einem gesonderten Punkt "Gründe der verspäteten Stellungnahme" eben die Gründe detailliert aufzuführen, die für die Nichtbeantwortung innerhalb der Frist maßgeblich sind. Dies gilt für folgende Anregungen und Auskunftsersuchen: a)
OA 438 vom
01.11.2013: Lärmschutz an der Autobahn A 5 im Stadtteil Kalbach b)
OM 3663 vom
14.09.2018: Endgültige Standorte für die geplante sechszügige IGS (Bildungsregion Nord) und das geplante sechszügige Gymnasium (Bildungsregion Mitte-Nord) frühzeitig festlegen und sichern c)
OM 4050 vom
30.11.2018: Zusätzliche Betreuungsplätze für Kalbach d)
OM 4509 vom
29.03.2019: Erhalt der Kita Sonnenwind e) V 1450 vom
25.10.2019: Klarstellung zu "Warum verbietet der Magistrat Angebote in Kitas?" f)
OM 5510 vom
29.11.2019: Antisemitismus in den Schulen und städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen des Ortsbezirks g)
OM 6222 vom
19.06.2020: Fachärztezentrum Riedberg h)
OM 6223 vom
19.06.2020: Ärzteversorgung auf dem Riedberg und in Kalbach (Schließung des FÄZ) i)
OM 6224 vom
19.06.2020: Zukunft des Fachärztezentrums Riedberg j)
OM 6225 vom
19.06.2020: Im Rahmen der Beratungen des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Besonderheiten "junger" Stadtteile in Großstädten berücksichtigen k)
OM 6442 vom
28.08.2020: Informationsweitergabe Fachärztezentrum Riedberg l) V 1747 vom
28.08.2020: Mehrzweckraum
Kalbacher Stadtpfad m)
OM 6737 vom
23.10.2020: Wegfall ärztlicher Versorgung umgehend kompensieren n) V 1864 vom
27.11.2020: Johanna-Tesch-Schule am Standort Kalbach in der
Talstraße o)
OM 7057 vom
15.01.2021: Ist ein Schulcampus westlich der A 661 und nördlich der L 3019 möglich? p)
OM 7059 vom
15.01.2021: Spielgeräte in der Kita am
Kalbacher Stadtpfad; 4. zu allen unter Ziffer 3. aufgeführten unerledigten Drucksachen umgehend zu berichten, an welcher Stelle im Geschäftsgang die jeweilige Drucksache derzeit hängt und seit wann sie dort hängt; 5. allgemein zum Problem und zu den Gründen der unerledigten Drucksachen Stellung zu nehmen;
6. daraus Konsequenzen abzuleiten, wie Ortsbeiräte, Stadtverordnetenversammlung und Magistrat gemeinsam künftig die Nichteinhaltung der Frist gemäß § 4 Absatz 10 GOOBR vermeiden können. Hierzu regt der Ortsbeirat eine gemeinsame Veranstaltung der Magistratsmitglieder und Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und aller Ortsbeiräte an.
Begründung:
Die Häufung der Nichteinhaltung der Fristen bei bestimmten Themenkomplexen (achtmal Schulen und Kitas, sechsmal Fachärztezentrum) ist zudem prekär, da Spekulationen entstehen könnten, hier würden Entscheidungen bewusst verzögert oder verheimlicht. Solchen Spekulationen muss der Magistrat vorbeugen, bevor dessen Ansehen bei den Bürgerinnen bzw. Bürgern als auch bei den Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern in den Ortsbeiräten (weiter) Schaden nimmt. Es dient zur Kenntnis, dass die Anregung des Ortsbeirates 2 vom
24.06.2020,
OM 6248, die dieser Anregung als Vorbild diente, ihrerseits auch schon sechsmal bei den "unerledigten Drucksachen" auftaucht. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12
dazugehörende Vorlage: Anregung vom 01.11.2013, OA 438
Anregung an den Magistrat vom
14.09.2018,
OM 3663 Anregung an den Magistrat vom
30.11.2018,
OM 4050 Anregung an den Magistrat vom
29.03.2019,
OM 4509 Auskunftsersuchen vom
25.10.2019, V 1450 Anregung an den Magistrat vom
29.11.2019,
OM 5510 Anregung an den Magistrat vom
19.06.2020,
OM 6222 Anregung an den Magistrat vom
19.06.2020,
OM 6223 Anregung an den Magistrat vom
19.06.2020,
OM 6224 Anregung an den Magistrat vom
19.06.2020,
OM 6225 Anregung an den Magistrat vom
24.06.2020,
OM 6248 Anregung an den Magistrat vom
28.08.2020,
OM 6442 Auskunftsersuchen vom
28.08.2020, V 1747 Anregung an den Magistrat vom
23.10.2020,
OM 6737 Auskunftsersuchen vom
27.11.2020, V 1864 Anregung an den Magistrat vom
15.01.2021,
OM 7057 Anregung an den Magistrat vom
15.01.2021,
OM 7059 Stellungnahme des Magistrats vom
23.01.2023, ST 242
Beratung im Ortsbeirat: 12
Beratungsergebnisse:
5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 12 am 11.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 12 am 09.12.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 10 1