Böllerverbot im Neuen Rebstockpark
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Bisheriger Verlauf
01.02.2025
17.02.2025
12.09.2025
12.09.2025
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 17.02.2025, OM 6529 entstanden aus Vorlage: OF 1073/2 vom 01.02.2025
Betreff: Böllerverbot im Neuen Rebstockpark
Der Magistrat wird gebeten, mit sofortiger Wirkung ein striktes Böllerverbot im Neuen Rebstockpark anzuordnen. Begründung:
Der neue Rebstockpark wird von vielen Menschen genutzt, um sich zu erholen, Sport zu treiben und die Natur zu genießen. Die Böller sorgen jedes Jahr für eine massive Vermüllung des Parks, die teilweise mehrere Wochen anhält. Aufräumkosten können durch ein Verbot reduziert werden. Im Park leben unterschiedliche Vögel und Wildtiere, die sich zur Nachtruhe in der Grünanlage sammeln. Zudem wohnen in der direkten Nachbarschaft vermehrt Hunde und Katzen, die alle durch die über stunden- und tagelang anhaltende massive Lärmbelästigung der Böller in Angst und Panik versetzt werden. Laut NABU Hessen werden nur zu Silvester 15 Prozent der jährlich im Straßenverkehr abgegebenen Feinstaubmenge freigesetzt. Diese schadet Mensch und Tier und ist generell in der Sinnhaftigkeit zu hinterfragen. NABU sowie der BUND sprechen sich generell für ein Böllerverbot aus. Der Wunsch des Böllerverbots im Neuen Rebstockpark wurde einem Ortsbeiratsmitglied von Anwohner*innen mehrfach zugetragen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 12.09.2025, ST 1560
Beratung im Ortsbeirat: 2
Beratungsergebnisse:
41. Sitzung des OBR 2 am 23.06.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 2 am 08.09.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme