Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?
Lesezeit: 2 Minuten
Bisheriger Verlauf
24.03.2025
18.08.2025
Ortsbeirat Magistratsvorlage
Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?
Details im PARLIS OM_6735_2025Stellungnahme des Magistrats
Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?
Details im PARLIS ST_1395_202524.03.2025
Anregung Ortsbeirat
Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?
Details im PARLIS OM_6735_202518.08.2025
Stellungnahme des Magistrats
Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?
Details im PARLIS ST_1395_2025S A C H S T A N D :
Stellungnahme des Magistrats vom 18.08.2025, ST 1395
Betreff: Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen? Der Magistrat der Stadt Frankfurt weist darauf hin, dass die Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt auf der Grundlage von § 172 Abs.1 Ziff. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen wurden. Ziel dieser Satzungen ist ausschließlich der Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in den betroffenen Gebieten. Im Rahmen der für den Erlass der Milieuschutzsatzungen durchgeführten soziostrukturellen Untersuchungen wurden Gewerbemietverhältnisse nicht berücksichtigt. Der gesetzliche Anwendungsbereich der Milieuschutzsatzungen erstreckt sich nicht auf gewerbliche Nutzungen oder Kleingewerbe. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag des Ortsbeirats, Kleingewerbe insbesondere in Milieuschutzgebieten unter besonderen Schutz zu stellen, aus rechtlicher Sicht im Kontext des Bauplanungsrechts nicht umsetzbar. Auch durch Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Art der baulichen Nutzung können keine Regelungen hinsichtlich gewerblicher Mietverträge - wie beispielsweise zu Miethöhen oder Laufzeiten - getroffen werden. Diese Aspekte fallen in den Bereich des Privatrechts und unterliegen nicht der kommunalen Regelungskompetenz. Ob eine stärkere Absicherung von Gewerbemietverhältnissen durch eine Änderung oder Anpassung des gewerblichen Mietrechts möglich oder geplant ist, liegt außerhalb der Zuständigkeit und Beurteilungskompetenz des Magistrats.dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.03.2025, OM 6735
Stellungnahme des Magistrats vom 18.08.2025, ST 1395
Betreff: Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?
Der Magistrat der Stadt Frankfurt weist darauf hin, dass die Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt auf der Grundlage von § 172 Abs.1 Ziff. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen wurden. Ziel dieser Satzungen ist ausschließlich der Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in den betroffenen Gebieten. Im Rahmen der für den Erlass der Milieuschutzsatzungen durchgeführten soziostrukturellen Untersuchungen wurden Gewerbemietverhältnisse nicht berücksichtigt. Der gesetzliche Anwendungsbereich der Milieuschutzsatzungen erstreckt sich nicht auf gewerbliche Nutzungen oder Kleingewerbe. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag des Ortsbeirats, Kleingewerbe insbesondere in Milieuschutzgebieten unter besonderen Schutz zu stellen, aus rechtlicher Sicht im Kontext des Bauplanungsrechts nicht umsetzbar. Auch durch Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Art der baulichen Nutzung können keine Regelungen hinsichtlich gewerblicher Mietverträge - wie beispielsweise zu Miethöhen oder Laufzeiten - getroffen werden. Diese Aspekte fallen in den Bereich des Privatrechts und unterliegen nicht der kommunalen Regelungskompetenz. Ob eine stärkere Absicherung von Gewerbemietverhältnissen durch eine Änderung oder Anpassung des gewerblichen Mietrechts möglich oder geplant ist, liegt außerhalb der Zuständigkeit und Beurteilungskompetenz des Magistrats.dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.03.2025, OM 6735