Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

24.03.2025

Anregung Ortsbeirat

Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?

Details im PARLIS OM_6735_2025
18.08.2025

Stellungnahme des Magistrats

Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?

Details im PARLIS ST_1395_2025

S A C H S T A N D :

Stellungnahme des Magistrats vom 18.08.2025, ST 1395

Betreff: Gewerbemieten steigen ins Unendliche - Wie lange soll das in unseren Stadtteilen noch so weitergehen?
Der Magistrat der Stadt Frankfurt weist darauf hin, dass die Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt auf der Grundlage von § 172 Abs.1 Ziff. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen wurden. Ziel dieser Satzungen ist ausschließlich der Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in den betroffenen Gebieten. Im Rahmen der für den Erlass der Milieuschutzsatzungen durchgeführten soziostrukturellen Untersuchungen wurden Gewerbemietverhältnisse nicht berücksichtigt. Der gesetzliche Anwendungsbereich der Milieuschutzsatzungen erstreckt sich nicht auf gewerbliche Nutzungen oder Kleingewerbe. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag des Ortsbeirats, Kleingewerbe insbesondere in Milieuschutzgebieten unter besonderen Schutz zu stellen, aus rechtlicher Sicht im Kontext des Bauplanungsrechts nicht umsetzbar. Auch durch Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Art der baulichen Nutzung können keine Regelungen hinsichtlich gewerblicher Mietverträge - wie beispielsweise zu Miethöhen oder Laufzeiten - getroffen werden. Diese Aspekte fallen in den Bereich des Privatrechts und unterliegen nicht der kommunalen Regelungskompetenz. Ob eine stärkere Absicherung von Gewerbemietverhältnissen durch eine Änderung oder Anpassung des gewerblichen Mietrechts möglich oder geplant ist, liegt außerhalb der Zuständigkeit und Beurteilungskompetenz des Magistrats.
dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.03.2025, OM 6735