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Vorlagentyp: NR ID: NR_1337_2025 Erstellt: 19.08.2025 Aktualisiert: 23.09.2025

Parser Lab: Mindestpreise für Mietwagenanbieter in Frankfurt unverzüglich festlegen

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Originaltext (PARLIS)

Quelle
✅ Betreff ⛔️ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ⚠️ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
S A C H S T A N D :   Antrag vom
 19.08.2025, NR 1337  Betreff:  Mindestpreise für Mietwagenanbieter in
 Frankfurt unverzüglich festlegen     Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
  Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich
 Mindestpreise für Mietwagenanbieter in Frankfurt gemäß § 51a
 Personenbeförderungsgesetzt (PBefG) festzulegen, um die Interessen der
 öffentlichen Verkehrsordnung im Stadtgebiet präventiv zu schützen.  
 Aufgrund der bereits jetzt existenzgefährdenden Situation für den der Erfüllung
 von Gemeinwohlinteressen dienenden Taxiverkehr in Frankfurt ist auf die
 vorherige Einholung eines Gutachtens zur Einführung von Mindestpreisen für
 Mietwagenanbieter zu verzichten und diese stattdessen anhand bereits
 vorliegender Daten sowie Erkenntnisse fundiert zu begründen.       Begründung: Bereits im Rahmen der Novelle des
 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), die im August 2021 in Kraft getreten ist,
 hat der Gesetzgeber den Paragraph 51a in das Bundesgesetz aufgenommen. Dieser
 räumt den Genehmigungsbehörden das Recht ein, zum Schutz der öffentlichen
 Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben
 wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte,
 festzulegen.   Das Verwaltungsgerichts Leipzig sieht
 in seinem Urteil vom 15. November 2024 (AZ 1K 311/23), die Festlegung von
 Mindestbeförderungsentgelten für Mietwagen über § 51a Abs. 1 PBefG zum "Schutz
 öffentlicher Verkehrsinteressen" zum präventiven Schutz des der Erfüllung von
 Gemeinwohlinteressen dienenden Taxiverkehrs als zulässig an.    Zwar ist die Frage, inwieweit Studien oder Gutachten
 erforderlich sind, um die Notwendigkeit von Mindestpreisen für
 Mietwagenanbieter zu belegen, noch nicht abschließend geklärt. Die Situation am
 Mietwagenmarkt in Frankfurt ist jedoch so eindeutig, dass sich eine solche
 Regelung sehr gut begründen lässt. So liefert etwa das Gutachten zu
 Mindestbeförderungsentgelten in der Stadt Heidelberg von Linne + Krause
 (erstellt Februar 2025) hinreichende Hinweise dazu. Dort wird u. a. darauf
 verwiesen, dass sich in Frankfurt am Main "ein kritischer
 Schwarzwirtschaftskomplex" etabliert hat, der bis in die Rhein-Neckar-Region
 ausgreift. Weiterhin wird dort ausgeführt, dass sich die Zahl der Mietwagen
 seit 2015 in Frankfurt annähernd versechsfacht und damit die Zahl der Taxis
 überholt hat.    Um die Existenzgefährdung des
 Taxigewerbes als Teil des öffentlichen Verkehrssystems durch die Praxis von
 Preisdumping im Mietwagenverkehr zu unterbinden, ist der Magistrat
 aufgefordert, unverzüglich Mindestpreise für Mietwagenanbieter festzulegen.
 Dabei kann er sich an dem Beispiel der Stadt Heidelberg orientieren, wo seit
 dem 01. August 2025 Mindestpreise für Mietwagen eingeführt wurden und diese
 maximal 7,5 Prozent unter den festgelegten Taxitarifen liegen dürfen.    Der Magistrat darf die Einführung von Mindestpreisen
 für Mietwagen in Frankfurt nicht weiter verzögern und ist dazu aufgefordert,
 jetzt unverzüglich zum Schutz des Taxigewerbes als Teil des öffentlichen
 Verkehrssystems präventiv tätig zu werden.        Antragsteller: 
            BFF-BIG  
 Antragstellende Person(en): 
            Stadtv. Ingeborg
 Leineweber            
 Stadtv. Mathias Pfeiffer 
            Stadtv. Dr. Uwe
 Schulz            
 Stadtv. Peter Paul Thoma 
            Stadtv. Haluk
 Yildiz   Vertraulichkeit: Nein   Zuständige Ausschüsse: 
            Ausschuss für
 Personal, Sicherheit und Digitalisierung 
            Ausschuss für
 Mobilität und Smart-City   Versandpaket: 20.08.2025     Beratungsergebnisse:  38. Sitzung des
 Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 08.09.2025, TO I, TOP 18
     
 
                  Bericht:    TO   II    
  Die Stadtverordnetenversammlung   wolle
 beschließen:      Die Vorlage NR 1337 wird
 abgelehnt.         Abstimmung: 
     GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP,   Volt und ÖkoLinX-ELF
 gegen BFF-BIG (= Annahme)        Sonstige
 Voten/Protokollerklärung:   AfD und FRAKTION (= Ablehnung) 
   38. Sitzung des
 Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 15.09.2025, TO
 I, TOP 18                           Bericht:    TO   II    
  Die Stadtverordnetenversammlung   wolle
 beschließen:      Die Vorlage NR 1337 wird
 abgelehnt.         Abstimmung: 
     GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP,   AfD, Volt und
 ÖkoLinX-ELF gegen BFF-BIG (= Annahme)        Sonstige Voten/Protokollerklärung:
  FRAKTION (= Ablehnung)    Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme mit der Maßgabe,
 dass bei Wohnungsmieten ein   Höchstpreis festgelegt wird)  
  43. Sitzung der
 Stadtverordnetenversammlung am 18.09.2025, TO I, TOP 10      
 
                  Beschluss:        a) Die Vorlage NR 1337 wird   abgelehnt.    b)
 Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Pfeiffer, Papke, Nagel und
 Klingelhöfer sowie von Stadträtin Rinn dienen zur Kenntnis.  
      Abstimmung:    
  zu a) GRÜNE, CDU, SPD, Linke,   FDP, AfD, Volt und
 ÖkoLinX-ELF gegen BFF-BIG (= Annahme) und Gartenpartei (=   Annahme mit der
 Maßgabe, dass bei Wohnungsmieten ein Höchstpreis festgelegt   wird) 
   
 Beschlussausfertigung(en):  §
 6578, 43. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 18.09.2025

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  • Betreff Passt zum Original
  • Vorgang Fehlt
  • Beschlussvorschlag Fehlt
  • Begründung Nicht im Original gefunden
  • Anlagen Fehlt
  • Beratungsergebnisse Fehlt

Betreff

Mindestpreise für Mietwagenanbieter in Frankfurt unverzüglich festlegen

Begründung

<p>Bereits im Rahmen der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), die im August 2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Paragraph 51a in das Bundesgesetz aufgenommen. Dieser räumt den Genehmigungsbehörden das Recht ein, zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte, festzulegen. Das Verwaltungsgerichts Leipzig sieht in seinem Urteil vom 15. November 2024 (AZ 1K 311/23), die Festlegung von Mindestbeförderungsentgelten für Mietwagen über § 51a Abs. 1 PBefG zum "Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen" zum präventiven Schutz des der Erfüllung von Gemeinwohlinteressen dienenden Taxiverkehrs als zulässig an. Zwar ist die Frage, inwieweit Studien oder Gutachten erforderlich sind, um die Notwendigkeit von Mindestpreisen für Mietwagenanbieter zu belegen, noch nicht abschließend geklärt. Die Situation am Mietwagenmarkt in Frankfurt ist jedoch so eindeutig, dass sich eine solche Regelung sehr gut begründen lässt. So liefert etwa das Gutachten zu Mindestbeförderungsentgelten in der Stadt Heidelberg von Linne + Krause (erstellt Februar 2025) hinreichende Hinweise dazu. Dort wird u. a. darauf verwiesen, dass sich in Frankfurt am Main "ein kritischer Schwarzwirtschaftskomplex" etabliert hat, der bis in die Rhein-Neckar-Region ausgreift. Weiterhin wird dort ausgeführt, dass sich die Zahl der Mietwagen seit 2015 in Frankfurt annähernd versechsfacht und damit die Zahl der Taxis überholt hat. Um die Existenzgefährdung des Taxigewerbes als Teil des öffentlichen Verkehrssystems durch die Praxis von Preisdumping im Mietwagenverkehr zu unterbinden, ist der Magistrat aufgefordert, unverzüglich Mindestpreise für Mietwagenanbieter festzulegen. Dabei kann er sich an dem Beispiel der Stadt Heidelberg orientieren, wo seit dem 01. August 2025 Mindestpreise für Mietwagen eingeführt wurden und diese maximal 7,5 Prozent unter den festgelegten Taxitarifen liegen dürfen. Der Magistrat darf die Einführung von Mindestpreisen für Mietwagen in Frankfurt nicht weiter verzögern und ist dazu aufgefordert, jetzt unverzüglich zum Schutz des Taxigewerbes als Teil des öffentlichen Verkehrssystems präventiv tätig zu werden.</p>
Vollständige Regex-Ausgabe (JSON)
                      {
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  "nr_number": "NR 1337",
  "antrag_date": "2025-08-19",
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  "antragstellende_personen": []
}
                    
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Parser-Diagnostik

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Ja
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12
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Fehlt
docETL Entscheidungsschritte
Fehlt
docETL Markdown
Fehlt
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