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Neufassung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren vom 31.01.2002
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 08.03.2024, M 16 Betreff: Neufassung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren vom 31.01.2002 Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 31.01.2022, § 1960 (M 275) I. Der in der Anlage beigefügte Entwurf der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren wird beschlossen. II. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 5 (3) HGO durchzuführen. Begründung: 1. Allgemeine Begründung Die derzeit gültige Satzung wurde letztmals im Jahr 2002 angepasst. Zwingend erforderlich wurde eine Neufassung der Satzung aufgrund neu aufgetretener Lebenssachverhalte, die von der geltenden Satzung bislang nicht umfasst sind. Die stetig zunehmende Nutzung des öffentlichen Raums und die dadurch neuen Tatbestände der Sondernutzung bedürfen dringend einer konkreten Regelung. Ziel ist einerseits die Sicherstellung des Gemeingebrauchs auf Frankfurts Straßen, Wegen und Plätzen und andererseits die sachgerechte Steuerung der Nutzungen des öffentlichen Raums durch Industrie, Handel und Gastronomie. Durch die Neufassung soll des Weiteren zukunftssicher eine Verschlankung und damit einhergehend eine größere Übersichtlichkeit und ein leichteres Verständnis der Regelungsinhalte für die Bürgerinnen und Bürger erreicht werden. a) Neue Regelungserfordernisse und Modernisierung: - Notwendige rechtliche Ergänzungen, - Konkretisierung der Tatbestände und damit mehr Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung, - effektivere Steuerung der steigenden Nutzung und Ausweitung auf der öffentlichen Fläche durch Baumaßnahmen, Außengastronomie, Gewerbe, neue Werbeformen und Veranstaltungen, - Einführung von zwei übersichtlich und eindeutig definierten Gebührenbereichen, - Optimierung von Berechnungsgrundlagen für nicht genehmigungsfähige oder unerlaubt ausgeführte Sondernutzungen, - Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau. b) Anpassung der Gebühren: Frankfurt am Main liegt derzeit im Städtevergleich bei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren im unteren Drittel (Städtevergleich - siehe Anlage). Die letzte Satzungsänderung erfolgte im Jahr 2002 im Rahmen der Währungsumstellung von DM auf Euro. Eine Gebührenerhöhung fand in diesem Zuge nicht statt. Letztmalig wurden die Gebühren im Jahr 1998 erhöht, d. h. seit nunmehr 25 Jahren gab es keine Gebührenanpassung. Die Sondernutzungsgebühren sind zweckgebunden für die Straßenunterhaltung und -erneuerung. In den letzten 25 Jahren sind die Kosten zur Erhaltung und Erneuerung der öffentlichen Flächen (u.a. Materialkosten, Personalkosten für externe Dienstleisterinnen und Dienstleister) gestiegen, sodass eine Anpassung der Gebühren dringend erforderlich ist. Die Sondernutzungssatzung inkl. dem Gebührenverzeichnis ist zukünftig in einem Abstand von drei Jahren auf ihre Sachgerechtigkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen. 2. Begründung der einzelnen Paragraphen der neuen Satzung Zu § 1 Abs. 1 (neu gefasst): Durch diese Vorschrift wird für den Geltungsbereich der Satzung, eine stringentere Reihenfolge festgelegt. Zudem wird klarstellend in § 1 Abs. 1 aufgeführt, dass sich die Sondernutzungen öffentlichen Verkehrsflächen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main beziehen. Zu § 2 (neu gefasst): Hier wurde klarstellend die Überschrift der Vorschrift von bisher "Sondernutzungen" in "Begriffsbestimmung" geändert. Des Weiteren wurde § 2 nunmehr in sechs Absätze aufgeteilt. § 2 Abs. 1 enthält die Definition des Begriffs der Sondernutzung, welcher verkürzt wurde. Der zuvor enthaltene zweite Halbsatz "sofern dieser dadurch beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann" ist insoweit überflüssig, als sich dessen Einschränkung bereits durch den in § 14 HStrG definierten Begriff des Gemeingebrauchs ergibt. Alles, was über den Gemeingebrauch hinausgeht, stellt zwangsläufig eine Beeinträchtigung dar. Durch die Kürzung wird insoweit Klarheit geschaffen. Zudem wurde in den Abs. 2 - 6 die Begriffe "öffentlichen Straßen", "Erlaubnisnehmer", "Nutzer", "Bauherr" und "Antragsteller" aus Klarstellungsgesichtspunkten neu aufgenommen. Zu § 3 Abs. 3 (geändert): Hier wurde der Begriff "bauaufsichtsrechtliche Vorschriften" in "bauordnungsrechtliche Vorschriften" abgeändert, da es sich bei den einschlägigen Vorschriften nicht um solche der Bauaufsicht, sondern um solche des Bauordnungsrechts handelt. Zu § 3 Abs. 4 (neu): Dieser Absatz wurde aus Klarstellungsgesichtspunkten und zur besseren Transparenz neu aufgenommen. Zu § 4 (neu gefasst): Der frühere § 4 Abs. 1 wurde ersatzlos gestrichen, da hier lediglich die gesetzliche Konzentrationswirkung aus § 16 Abs. 7 HStrG wiederholt wurde. Der frühere § 4 Abs. 2 findet sich nunmehr in Abs. 1. Die früheren Nr. 1. - 7. des Abs. 2 (alt) wurden gänzlich gestrichen. Hinsichtlich der Erlaubnisfreiheit bestimmter Nutzungen erfolgte eine Konkretisierung, um den tatsächlichen Gegebenheiten und dem seitens der Stadt Frankfurt am Main angestrebten Stadtbild Rechnung zu tragen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (früher Abs. 2 Nr. 8) ist nunmehr nicht nur die Lagerung von Gegenständen der Entsorgung auf Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht, erlaubt, sondern auch von Sperrmüll ab 15:30 Uhr des Tages vor dem Abholtag. In diesem Zusammenhang wurden die Gegenstände der Versorgung klarstellend gestrichen, da so nicht existent. Keiner Erlaubnis bedarf nunmehr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 (früher Abs. 2 Nr. 9) die erste Grundstückzufahrt bis zu einer Breite von 6 Metern zu einer Liegenschaft. Die frühere Vorschrift sah insoweit keine Begrenzung der Breite vor, die vorherige verwaltungsrechtliche Übung entsprach aber der jetzigen Regelung, die diese nunmehr klarstellend in die Satzung aufnimmt. Hinzugefügt wurde § 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßenmusik. Aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre im öffentlichen Raum, ist es rechtlich notwendig, die bisherige Verwaltungspraxis festzuschreiben. Gleichzeitig wurde zu § 4 Abs. 1 neu aufgenommen, dass der Eigentümer der Anliegerliegenschaft und der Aufsteller für die Verkehrssicherheit und Instandhaltung, haften. Zu § 5 (neu): Dieser Paragraph wurde neu eingefügt und stellt klar, welche Sondernutzungen grundsätzlich nicht erlaubnisfähig sind. Dies wurde in der bisherigen Verwaltungsübung für die Ziffern 1. bis 5. bereits so gehandhabt und wird so festgeschrieben. Es werden nur noch die "historisch gewachsenen" Verkaufsstände weiter genehmigt und sind jeweils an den derzeitigen Erlaubnisnehmer gebunden. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bei einem Wechsel des Standbetreibers erfolgt nicht. Zu § 6 Gestattungen (neu): Dieser Paragraph wurde zur Klarstellung und Rechtssicherheit neu eingefügt. Zu § 7 vormals § 5 (neu gefasst): In § 7 Abs. (vormals § 5 Abs.) wurde der Satzungstext an die heutigen Anforderungen angepasst und dient der Verwaltungsvereinfachung. Zu § 8 vormals § 6 (neu gefasst): In Abs. 1 S.1 wurde klarstellend eingefügt, dass die Sondernutzung "befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen" ist. Die vormalige Formulierung ließ in Abs. 1 S. 3 den Widerruf einer auf Zeit erteilten Erlaubnis nur zu, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erforderte. Die neue Formulierung gesteht der Stadt Frankfurt am Main mehr Flexibilität auch bei befristet erteilten Sondernutzungserlaubnissen zu, wenn ein Auflagenverstoß vorliegt. Abs. 1 wurde um einen vierten Satz ergänzt, der den Handlungsspielraum unter dem Aspekt des Stadtbildes erweitert. Abs. 2 wurde um die Sicherstellung der Barrierefreiheit ergänzt und redaktionell angepasst. Der Abs. 3 kam neu hinzu. Damit besteht eine klarstellende Rechtsgrundlage, Erlaubnisnehmern, die in der Vergangenheit ihre Sondernutzungsgebühren nicht gezahlt oder häufig gegen Auflagen und Bedingungen verstoßen haben, zukünftig aufgrund dessen die Erteilung der Erlaubnis abzulehnen. Die Abs. 4 bis 6 (vormals 3 bis 5) wurden redaktionell angepasst und bestehen inhaltlich unverändert fort. Zu § 9 vormals § 7 (neu gefasst): In Abs. 1 S. 1 wurde nach Kosten "und Schäden" eingefügt. So kann die Stadt Frankfurt am Main auch Ersatz für Schäden verlangen, die zunächst noch keine aufgewendeten Kosten haben entstehen lassen. Überdies wurde in Abs. 1 S. 2 der vormalige Begriff "Kostenersatz" klarstellend - da nunmehr auf Kosten und Schäden bezogen - auf "Ersatz" verkürzt. Aus dem gleichen Grund wurde in Abs. 1 S. 3 der Zusatz "auf Kostenersatz" gestrichen. Abs. 2 ist neu hinzugekommen. Die Abs. 2 bis 4 des ehemaligen § 7 wurden in § 9 redaktionell angepasst und bestehen inhaltlich unverändert fort. Zu § 10 vormals § 8 (neu gefasst): In Abs. 1 und 3 wurden redaktionelle und rechtliche Änderungen vorgenommen, er besteht inhaltlich unverändert fort. Mit der Ergänzung in Abs. 2 hat die Stadt Frankfurt am Main neben der Variante, dass sie selbst den Zustand der in Anspruch genommenen öffentlichen Fläche auf Kosten des genannten Personenkreises wiederherstellt, die ausdrückliche Rechtsgrundlage, diese zu verpflichten, den Zustand wiederherzustellen. In Abs. 4 wurde die Geltung der Absätze 1 bis 3 auf die Ausübung der "Nutzung ohne Erlaubnis" ausgedehnt. Diese Änderung ist insofern klarstellend, da die unerlaubte Nutzung hier bislang nicht erfasst war, obwohl dies denknotwendig gerade auch für die unerlaubte Nutzung gelten muss. Zu § 11 vormals § 9 (geändert): Im Abs. 1 wurde in S. 2 die Verweisung "auf § 1 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Hess. Straßengesetzes (GVBl. 1964 I S. 204)" gestrichen und stattdessen "auf die jeweils gültige Fassung der Verordnung zur Ausführung des Hess. Straßengesetzes verwiesen". Damit bleibt die Verweisung in dieser Satzung auch im Falle einer Änderung der genannten Verordnung aktuell und korrekt. Zudem wurde in § 11 Abs. 1 redaktionell die Reihenfolge Straßenklassifizierungen aufsteigend angepasst. Abs. 3 wurde neu hinzugefügt und dient der rechtlichen Klarstellung der aktuellen Verwaltungspraxis. Die Absätze 4 und 5 (vormals Abs. 3 und 4) wurden aus der Regelung des ehemaligen § 9 Abs. 3 und 4 übernommen. Zu § 12 vormals § 10 (geändert): § 12 Abs. 1 regelt das neue Verfahren der Zuordnung der öffentlichen Verkehrsflächen zu zwei Gebührenbereichen "Innenstadt" und "restliches Stadtgebiet". Die bisherige Unterscheidung nach Fußgängerzonen, besonders gestalteten Plätzen und sonstigen Straßen wurde aufgegeben. Das neue Verfahren gewährleistet eine bessere Übersichtlichkeit und größere Klarheit für die Antragsteller. Im Bereich 1 können Zuschläge erhoben werden. Der jetzige § 12 Abs. 1 normiert insoweit die Festlegung der Zuordnung der einzelnen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu den Bereichen des Gebührenverzeichnisses in der Übersichtskarte der Straßenbereiche. Diese ist die Anlage II der neuen Sondernutzungssatzung. Diese Verweisung ist notwendig, da die neuen Gebührentatbestände bestimmten Gebührenbereichen (1 und 2) zugeordnet werden. Die Zuordnung zu Bereichen mit hoher Flächenkonkurrenz und Fußgängeraufkommen bei sehr begrenzter Fläche (Bereich 1) und Bereichen, die weniger durch Nutzungen und zu Fußgehende beansprucht werden (Bereich 2), stellt sicher, dass eine sparsame Sondernutzung im Bereich 1 erfolgt und den wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung (siehe § 12 (2)) sachgerecht abgebildet wird. Der bisherige § 10 Abs. 1 wurde mit dem bisherigen § 10 Abs. 2 in § 12 Abs. 2 zusammengefasst. Die Gebührenbemessung für nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Sachverhalte und Rahmengebühren wurde neu festgelegt. Der § 12 Abs. 3 (vormals § 10 Abs. 5) wurde klarstellend dahingehend ergänzt, dass der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist und Centbeträge auf volle Eurobeträge aufgerundet werden. Der § 12 Abs. 4 wurde neu hinzugefügt: Für die unbefristet genehmigten Sondernutzungen, insbesondere Grundstückszufahrten, ist dadurch eine Ablösemöglichkeit durch Einmalzahlung möglich. Dies führt zu einer vereinfachten Gebührenverwaltung. § 12 Abs. 5 wurde neu hinzugefügt und nimmt die bisherige Regelung des Gebührenverzeichnisses auf, dass die Stadt Frankfurt am Main anstelle der zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen Gebühr auch eine Pacht und/oder eine Umsatzbeteiligung vertraglich vereinbaren kann, wenn die Stadt Frankfurt am Main das Recht zur allgemeinen Ausnutzung dieser von ihr freigegebenen Werbemöglichkeiten im Bereich öffentlicher Straßen auf ein Unternehmen überträgt. Zu § 13 vormals § 11 (geändert): Der bisherige § 11 Abs. 1 wurde aufgrund der geänderten Nummerierung nun zu § 13 Abs. 1 und wurde lediglich zur rechtlichen Klarstellung geändert. Zudem wurde ein neuer § 13 Abs. 1 Nr. 4 dergestalt mit aufgenommen, dass die Sondernutzungsgebühren bei unbefristet genehmigten Sondernutzungen jährlich im Voraus zu entrichten sind. Damit wurde eine bestehende Regelungslücke geschlossen. Der vorherige § 11 Abs. 2 sah vor, dass bei vorzeitiger Aufgabe einer auf Zeit genehmigten Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer kein Anspruch auf die anteilige Erstattung der entrichteten Gebühren besteht. Diese Regelung wurde durch § 13 Abs. 2 S. 1 dritter Halbsatz angepasst. In einem Änderungsverfahren können die Gebühren ggf. anteilig erstattet werden, wenn die Sondernutzung nicht in Gänze durchgeführt wurde. Dies entspricht bereits der aktuellen verwaltungsrechtlichen Praxis. Der vorherige § 11 Abs. 2 S. 3 ist entfallen, da durch die Ergänzung in § 13 Abs. 2 S.1 das Verfahren abschließend geregelt wurde. Zu § 14 vormals § 12 (geändert): Der frühere § 12 wurde aufgrund rechtlich notwendiger Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Gebührenschuldner konkretisiert. Zudem wurde ebenfalls neu zur Klarstellung in § 14 Abs. 2 normiert, dass mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften. Zu § 15 vormals § 13 (geändert): § 15 (vormals § 13) wurde redaktionell angepasst und besteht inhaltlich unverändert fort. Der vorherige § 13 Abs. 2 und 3 zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen und der Anwendung des OWiG wurde ersatzlos gestrichen, da hier lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben wurde. Zu § 17 (neu): Diese Regelung wurde neu aufgenommen, um nach dem Inkrafttreten der neuen Satzung Rechtssicherheit zu schaffen. 3. Begründung der neuen Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses Zur detaillierten Übersicht wird auf die Gegenüberstellung der Gebührenverzeichnisse verwiesen (Gebührenvergleich siehe Anlage). Im weiteren Verlauf werden deshalb nur die neuen Gebührentatbestände erläutert. Zu 1.3: Hinzugefügt wurde "nach Ablauf von 21 Monaten" so soll ein Anreiz geschaffen werden, die Flächennutzung zeitlich und räumlich gering zu halten. Zu 2.1: Die in 2.7 neu aufgenommenen Grundstückszufahrten wurden bisher unter der Ziff. 1.4 (alt) - Überführungen privater Wege - subsumiert und berechnet. Zur Klarstellung wird jetzt die 1. Grundstückszufahrt bis 6 m dauerhaft gebührenfrei gestellt; für jede weitere Grundstückszufahrt bis 6 m wird jährlich eine Gebühr von 480 Euro erhoben, je angefangener Meter über die Breite von 6 m hinaus werden jährlich 150 Euro pro angefangener Meter erhoben. So wird die Gebührenerhebung für Grundstückszufahrten eindeutig und nachvollziehbar geregelt. Zu 2.3: Die unter dieser Ziffer aufgeführte Gehwegabsenkung für Mülltransport ist neu in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden und dient der Klarstellung, ebenso die Gebührenberechnung nach Breite in Meter. Zu 4.: Mit der Einführung dieses Gebührentatbestandes wird den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Zu 9.: Diese Ziffer dient der Klarstellung der alten Gebührenziffer (4.4) indem die neuen Ziffern 8 und 9 sachlich getrennt wurden. Zu 12: 12.1: Die Bannerwerbung an Brücken, ist mit der Neuvergabe der Werberechte im Jahr 2018 an das Amt für Straßenbau und Erschließung übergegangen. Die Regelung dient der Eindeutigkeit und Klarheit. 12.2 bis 12.9: Die Gebührenziffer 3.7 der alten Satzung wird der Vielzahl an Werbemöglichkeiten im öffentlichen Raum nicht gerecht. Deshalb ist es erforderlich, eine differenzierte sachliche Trennung zwischen den einzelnen Werbeformaten vorzunehmen. Zu 14.3: Die neu eingefügte Ziffer 14.3 regelt Werbeveranstaltungen für genau definierte Bereiche. Die Einzelheiten werden durch einen bereits ergangenen Magistratsbeschluss vom 21.12.2018 geregelt. Zu 15: Diese Ziffer wurde neu eingefügt, um flankierende Aktivitäten (z. B. Getränke- oder Essensverkaufsstände), die unmittelbar mit der Demonstration zusammenhängen, jedoch nicht über das Demonstrationsrecht abgedeckt sind, als Sondernutzung erlauben zu können. Zu 17: Die dynamische Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzung zu Mobilitätszwecken (z. B. E-Scooter, Leifahrräder, Carsharing, E-Ladepunkte), macht eine differenzierte Regelung der einzelnen Gebührentatbestände notwendig. Zu 18: In Ziffer 18 wird neu das Befahren von Plätzen und Fußgängerzonen zur Anlieferung aufgenommen. In der bisherigen Sondernutzungssatzung bestand hierfür kein Gebührentatbestand. Außerhalb der angeordneten Lieferverkehrszeiten bedeutet ein Befahren eine nicht dem Widmungszweck der Straße entsprechende Nutzung und ist damit eine Sondernutzung. Zu 20: Für Sondernutzungen, die sich auf gebührenpflichtigen Parkplätzen der Stadt Frankfurt am Main befinden, wurde ein täglicher Aufschlag je Parkplatz neu aufgenommen. Grund dafür ist, dass inzwischen vermehrt die Möglichkeit besteht, alle Parkflächen (auch gebührenpflichtige) für Sondernutzungen zu nutzen. Dieser soll den durch die Sondernutzung entstehenden Einnahmeausfall der Parkgebühren zumindest teilweise kompensieren. Zu 21: Die neue Ziffer 21 konkretisiert die in § 12 Abs. 2 der Satzung festgelegten Regelungen zur Gebührenbemessung und dient deshalb der Klarstellung. 4. Kosten und Erträge Kosten entstehen keine. Aufgrund der kontinuierlich zunehmenden Sondernutzungen im öffentlichen Raum, sowie den Gebührenerhöhungen ist mit einer Steigerung der Erträge zu rechnen. Genaue Prognosen oder konkrete Zahlen hierzu können derzeit nicht abgegeben werden. Die Einnahmen sind abhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Flächen. Hier ist die tatsächliche Entwicklung der nächsten Jahre abzuwarten. Die Erhöhung der Erträge wurde bereits bei der Planung zum Haushaltsentwurf 2024/2025 mit zusätzlich 2,1 Mio. € aus Sondernutzungsgebühren vorgesehen. Anlage 1_Gebuehren-_und_Strassenverzeichnis (ca. 928 KB) Anlage 2_Gebuehrenvergleich (ca. 38 KB) Anlage 3_Satzungsentwurf (ca. 29 KB) Anlage 4_Staedtevergleich (ca. 287 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 25.09.1998, M 171 Vortrag des Magistrats vom 21.12.2001, M 275 Antrag vom 24.10.2024, OF 760/3 Anregung vom 05.12.2024, OA 518 Vortrag des Magistrats vom 07.02.2025, M 23 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Mobilität und Smart-City Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5 Versandpaket: 13.03.2024 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 11.03.2024, TO I, TOP 24 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage M 16 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF 29. Sitzung des OBR 2 am 11.03.2024, TO I, TOP 35 Beschluss: Dem Antrag, sich mit der Vorlage M 16 aufgrund von mangelnder Bearbeitungszeit nicht zu befassen, wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 28. Sitzung des OBR 4 am 12.03.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage M 16 wird abgelehnt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung GRÜNE, 2 SPD, LINKE. und Volt 28. Sitzung des OBR 3 am 14.03.2024, TO I, TOP 47 Beschluss: Die Vorlage M 16 wird abgelehnt. Abstimmung: LINKE., FDP, Volt und ÖkoLinX-ARL gegen 5 GRÜNE (= Annahme); 2 GRÜNE, CDU und SPD (= Enthaltung) 28. Sitzung des OBR 5 am 15.03.2024, TO I, TOP 54 Beschluss: Die Vorlage M 16 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 25. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 18.03.2024, TO I, TOP 9 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 16 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, und Volt gegen CDU, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Ablehnung) 28. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19.03.2024, TO I, TOP 8 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 16 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF gegen CDU und BFF-BIG (= Ablehnung) sowie LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass die Bereiche Außengastronomie und Informationsstände keine Änderungen erfahren, sowie Demonstrationen weiterhin ausgenommen bleiben.); AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) 30. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 21.03.2024, TO II, TOP 15 Beschluss: Der Vorlage M 16 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF gegen CDU, BFF-BIG und Gartenpartei (= Ablehnung) sowie LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass die Bereiche Außengastronomie und Informationsstände keine Änderungen erfahren, sowie Demonstrationen weiterhin ausgenommen bleiben.); AfD (= Enthaltung) 29. Sitzung des OBR 1 am 23.04.2024, TO I, TOP 52 Beschluss: Der Vorlage M 16 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Linke und BFF gegen CDU und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) 29. Sitzung des OBR 5 am 26.04.2024, TO I, TOP 18 Beschluss: a) Die Vorlage M 16 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR 5 am 07.06.2024, TO I, TOP 18 Beschluss: Die Vorlage M 16 wird abgelehnt. Abstimmung: CDU, SPD, FDP, AfD und fraktionslos gegen GRÜNE (= Annahme); Linke (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 4566, 30. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 21.03.2024 Aktenzeichen: 66-0
Lokales Gewerbe unterstützen: Änderung der Gebührenbemessung für Sondernutzungen
S A C H S T A N D : Antrag vom 04.12.2024, OF 805/3 Betreff: Lokales Gewerbe unterstützen: Änderung der Gebührenbemessung für Sondernutzungen Der Ortsbeirat 3 möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die im Rahmen der Magistratsvorlage M 16 beschlossenen neuen Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen zu überarbeiten und eine moderate Anpassung vorzunehmen. Dabei wurde nicht zwischen bewirtschafteten Parkflächen und nicht bewirtschaften Flächen unterschieden. Bescheide, die bereits nach der neuen Regelung erlassen wurden, sollen im Punkt "Gebühren" entsprechend geändert und der alten Regelung angepasst werden. Begründung: Die im Zuge der M 16 festgelegten, deutlich erhöhten Gebühren belasten die Frankfurter Gewerbetreibende in unverhältnismäßiger Weise. In manchen Fällen müssten Gastronomen nach der neuen Satzung das bis zu 15-Fache der bisherigen Gebühren zahlen, was für viele nicht tragbar ist. Die Begründung, dass die Gebühren in den letzten 25 Jahren nicht erhöht wurden, rechtfertigt nicht diese drastische Erhöhung. Versäumnisse der Stadt dürfen nicht zulasten des Gewerbes gehen. Gerade nach den Einbußen durch die Corona-Pandemie sind viele Gewerbetreibende noch immer im Erholungsprozess. Eine solche Gebührenerhöhung bedroht deren wirtschaftliche Existenz und stellt eine zusätzliche Belastung dar, die viele Betriebe an den Rand der Aufgabe bringen könnte. Während eine Gebühr für die Nutzung öffentlicher Straßen durchaus gerechtfertigt ist, sollte diese in einem fairen und verhältnismäßigen Rahmen liegen, um die lokale Wirtschaft nicht übermäßig zu belasten. Wenn eine Unterscheidung in der Gebührenbemessung gemacht werden soll, dann würde sich anbieten die Gebühren nach Größe der Fläche zu staffeln, d.h. die Gebühren sollten an die jeweiligen Flächengrößen angepasst werden, d.h. ab einer bestimmten Größe der Sommergartenfläche steigt der Quadratmeterpreis. Möglich wäre darüber hinaus bei genehmigten Außenflächen im Vorgartenbereich eine zusätzlich beantragte Fläche im öffentlichen Straßenraum ebenfalls höher zu bepreisen. Nicht einsehbar ist, warum die Gebühren für einen Sommergarten auf einem Parkplatz teurer sein sollen als ein Sommergarten, der einen ganzen öffentlichen Platz vereinnahmt, wie auf dem Merianplatz. Antragsteller: CDU FDP Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 23.10.2024, OF 759/3 Beratung im Ortsbeirat: 3 Beratungsergebnisse: 34. Sitzung des OBR 3 am 05.12.2024, TO I, TOP 6 Beschluss: Anregung OA 518 2024 1. Die Vorlage OF 759/3 wird durch die Annahme der Vorlage OF 805/3 für erledigt erklärt. 2. Die Vorlage OF 805/3 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der Tenor wie folgt lautet: "Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die im Rahmen der Magistratsvorlage M 16 beschlossenen neuen Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen zu überarbeiten und eine moderate Anpassung vorzunehmen. Dabei ist zwischen bewirtschafteten Parkflächen und nicht bewirtschafteten Flächen zu unterscheiden. Bescheide, die bereits nach der neuen Regelung erlassen wurden, sollen im Punkt "Gebühren" entsprechend geändert werden." Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Annahme bei Enthaltung GRÜNE
Beratung im Ortsbeirat: 4
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