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Reflexion

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Die Fläche zwischen Westerbachstraße und Strubbergstraße ist im gültigen Bebauungsplan Nr. 285 als Gewerbegebiet ausgewi

S A C H S T A N D : Frage vom 16.03.2017, F 519 Die Fläche zwischen Westerbachstraße und Strubbergstraße ist im gültigen Bebauungsplan Nr. 285 als Gewerbegebiet ausgewiesen. Gemäß Baunutzungsverordnung 1977 können in Gewerbegebieten ausnahmsweise "Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter" zugelassen werden. Diese Bestimmung ist auch heute noch gültig. Im Widerspruch zu dieser Bestimmung hat der Magistrat in diesem Gewerbegebiet eine große Wohnsiedlung mit Eigentumswohnungen, Westerbachhöfe, genehmigt. Ich frage den Magistrat: Wie begründet der Magistrat den Bruch geltenden Rechts, und beabsichtigt der Magistrat, weitere Ausnahmegenehmigungen in diesem Bereich, zum Beispiel auf dem Gelände der ehemaligen Schuhmaschinenfabrik, zu erteilen? Antwort des Magistrats: Bei der genannten Fläche handelt es sich um die Liegenschaft Westerbachstraße 45. Hier wurde mit Bauvorbescheid vom 30.01.2014 beziehungsweise Baugenehmigung vom 10.09.2015 von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart GE, Gewerbegebiet, befreit und Wohnen zugelassen. Die Voraussetzungen für die Befreiung lagen nach damaliger Einschätzung vor, da sich im Süden wie im Osten an das Baugrundstück unmittelbar ein Allgemeines Wohngebiet, WA, anschließt. Zudem befindet sich der südliche Teil des Baugrundstücks im eingeschränkten Gewerbegebiet, wo ohnehin lediglich "Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe" zulässig ist. Auch berücksichtigt das genehmigte Vorhaben die Interessen der gewerblichen Nachbarn. In diesem Zusammenhang legte der Bauherr im Rahmen des Bauantrags schriftliche Erklärungen der umliegenden Gewerbebetriebe vor, wonach diese sich durch die heranrückende Wohnbebauung in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt sehen. Für das Gelände der ehemaligen Schuhmaschinenfabrik, Westerbachstraße 47, wurde bereits mit Bauvorbescheid vom 21.12.2015 ebenfalls von der festgesetzten Nutzungsart GE zugunsten von Wohnen befreit. Gegenstand war hier die Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnen und Aufstockung mit 19 Wohneinheiten sowie die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 44 Wohneinheiten, einer Lärmschutzwand und einer Tiefgarage mit 89 Stellplätzen. Bisher wurde jedoch weder ein Abbruchantrag gestellt noch wurden Gespräche für einen Bauantrag für den Neubau begonnen. Die weitere Entwicklung der Planung ist dem Magistrat daher nicht bekannt." Der Magistrat erarbeitet derzeit die Fortschreibung des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms von 2004. Das auch hier betroffene Gebiet rund um die Westerbachstraße, "Rödelheim - In der Au", wird in diesem Zusammenhang analysiert und es werden Entwicklungsziele für das Gesamtgebiet abgeleitet, die bei Bedarf in entsprechendes Planungsrecht umgesetzt werden sollen. Antragstellende Person(en): Stadtv. Martin Kliehm Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 03.04.2017, OF 157/7 Anregung an den Magistrat vom 18.04.2017, OM 1422

Schuhmaschinenfabrik für Künstler und Kleingewerbe erhalten

S A C H S T A N D : Antrag vom 03.04.2017, OF 157/7 Betreff: Schuhmaschinenfabrik für Künstler und Kleingewerbe erhalten Vorgang: F 519/17 Der Magistrat wird beauftragt, auf dem Gelände der ehemaligen Schuhmaschinenfabrik in der Westerbachstraße 47 keine Befreiungen von den Bestimmungen des Bebauungsplans auszusprechen. Begründung: Die Fläche zwischen Westerbachstraße und Strubbergstraße ist im gültigen Bebauungsplan 285 als Gewerbegebiet ausgewiesen. Bei den verbliebenen Flächen handelt es sich um ein funktionsfähiges, genutztes Gewerbegebiet. In der ehemaligen Schuhmaschinenfabrik haben sich mehrere Ateliers, Fritz Deutschland, Handwerksbetriebe und weitere Gewerbetreibende angesiedelt. Die Mieter des südlichen Teils einschließlich des ehemaligen Kesselhauses haben vom Eigentümer des Geländes eine Kündigung erhalten. In der Antwort vom 23.3.2017 auf die kleine Anfrage F 519 teilt der Magistrat mit, dass er bereits am 21.12.2015 in einem Bauvorbescheid von der festgesetzten Nutzung Gewerbe zugunsten von Wohnen befreit hat. Dadurch werden die bisherigen Nutzer*innen von dem Gelände vertrieben. Gerade für Künstler und kleine Gewerbebetriebe ist es schwierig, in Frankfurt bezahlbare Ersatzflächen zu finden, sodass sie in ihrer Existenz bedroht sind. Trotz der Wohnungsnot in Frankfurt ist es nicht hinnehmbar, dass diese Nutzergruppen aus der Stadt vertrieben werden. Die in der Schuhmaschinenfabrik angesiedelten Ateliers führen regelmäßig Veranstaltungen durch, sodass auch das kulturelle Leben in Rödelheim beeinträchtigt würde. Die Schuhmaschinefabrik ist Teil der Route der Industriekultur und stellt einen schützenswerten Rest der ehemaligen Industrie Rödelheims dar. Antragsteller: die farbechten - LINKE. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Frage vom 16.03.2017, F 519 Beratung im Ortsbeirat: 7 Beratungsergebnisse: 11. Sitzung des OBR 7 am 18.04.2017, TO I, TOP 29 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 1422 2017 Die Vorlage OF 157/7 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: SPD, FARBECHTE, GRÜNE und FDP gegen CDU und REP (= Ablehnung)

Beratung im Ortsbeirat: 4