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Reflexion

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Genehmigung der Planungsrichtlinien für inklusives Bauen von Schulen

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 29.04.2022, M 59 Betreff: Genehmigung der Planungsrichtlinien für inklusives Bauen von Schulen Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 28.01.2021, § 7023 (M 195) I. Den folgenden Planungsrichtlinien für inklusives Bauen von Schulen wird zugestimmt. Die Planungsrichtlinien sind bei allen künftigen Neubauten umzusetzen. Bei Sanierungen, Erweiterungen und Umbauten von Bestandsschulen sind die Planungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am jeweiligen Standort anzupassen. Die Grundlagen für den Bereich Bildung sind die UN-Behindertenrechtskonvention, das Hessische Schulgesetz in Verbindung mit der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie die Gesamtkonzeption Modellregion Inklusive Bildung Frankfurt am Main aus dem Jahr 2015 (gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main). Der integrierte Schulentwicklungsplan 2015-2019 hat die inklusive Beschulung mit den dazugehörigen organisatorischen, räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Voraussetzungen hervorgehoben und bestätigt. Es soll allen Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, gemeinsam eine Regelschule besuchen zu können. In den Planungsrahmen für Grundschulen (Beschluss der Stadtv.-Vers. vom 23.05.2019, § 4065 (M 38)) und für weiterführende Schulen (Beschluss der Stadtv.-Vers. vom 28.01.2021, § 7023 (M 195)) sind die entsprechenden Modellflächenprogramme mit zusätzlichem Flächenansatz für Inklusion beschlossen. II. Es dient zur Kenntnis, dass - die Festlegungen in den Planungsrichtlinien in einer ämterübergreifenden Arbeitsgruppe (AG Inklusion) unter der Federführung des Stadtschulamtes erarbeitet wurden. Beteiligt waren das Amt für Bau und Immobilien und das Grünflächenamt. Die Stabsstelle Inklusion und das Revisionsamt wurden miteinbezogen. - im Hinblick auf genderneutrale Sanitärbereiche werden Einraumtoiletten eingerichtet. Einraumtoiletten sind einheitlich ausgestattet mit Toilette und Waschgelegenheit und können geschlechterunabhängig von allen gleichermaßen genutzt werden. Dies ermöglicht einen diskriminierungsfreien Zugang. - die Planungsrichtlinien nach 7 Jahren zu evaluieren, weiterzuentwickeln und den politischen Gremien vorzulegen sind. Hierin wird auch die Auswertung des Pilotprojektes berücksichtigt. Begründung: A. Zielsetzung: Das Ziel von Inklusion ist, allen Menschen - unabhängig von etwaigen Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen - die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Bildungsbereich (vgl. Art. 1 und 24 UN-Behindertenrechtskonvention). Inklusion hat den Anspruch, auf der Grundlage der Chancengerechtigkeit allen Schülerinnen und Schülern die bestmögliche Entfaltung zu bieten. Dieser Anspruch geht weit über das Thema einer baulichen Barrierefreiheit hinaus. Er entspricht den Anforderungen einer Pädagogik, die auf die Unterschiedlichkeit von Kindern und Jugendlichen individuell eingeht. Zeitgemäße inklusive Schulen verfügen über eine ausgeprägte Lern- und Unterrichtskultur in und mit heterogenen Gruppen. Dafür benötigen sie andere bzw. anders verteilte Ressourcen als herkömmliche Schulen: für individuelle Differenzierungs- und Rückzugsmöglichkeiten; für Unterrichtsarrangements z. B. in Klein- oder Großgruppen; für Beratungs- und ganztägige Betreuungsangebote; für die Zusammenarbeit multiprofessioneller Teams; für die Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit hohem Assistenzbedarf sowie für gemeinschaftliche Aktivitäten am Lern- und Lebensort Schule. Die Lernumgebungen sollen variabel, möglichst einfach, intuitiv und unter Berücksichtigung unterschiedlicher sensorischer Fähigkeiten zu nutzen sein. Alle relevanten Informationen zur Orientierung sind möglichst so zu gestalten, dass sie mit mindestens zwei Sinnen wahrnehmbar sind ("Mehr-Sinne-Prinzip"). Auf der Grundlage veränderter Lernsettings und deren Übertragung auf entsprechende Raum-Zeit-Konzepte werden räumliche Organisationsmodelle entwickelt, die die besonderen Anforderungen der Inklusion architektonisch beantworten, ohne zu separieren. Gleiches gilt für die Freiflächen einer Schule. (vgl. Montag Stiftung, Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland, S. 11 ff). B. Alternativen: keine C. Lösung: Die baulichen Voraussetzungen spielen für die inklusive Beschulung eine bedeutende Rolle. Für öffentlich zugängliche Gebäude ist die DIN 18040-1 umzusetzen. Des Weiteren ist die Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen. Um die Besonderheiten des Bildungsortes Schule und die Bedarfe der Schulgemeinde bei der inklusiven Beschulung abzubilden, bedarf es einer weiteren Konkretisierung. In Anlehnung an den Leitfaden Barrierefreies Bauen des Bundesumweltministeriums wurden daher durch die AG Inklusion Planungsrichtlinien für den Schulbau in Frankfurt am Main entwickelt. Die angegebenen DIN-Normen und Leitlinien berücksichtigen die jeweils aktuelle Version. Bauliches Türen, Zugänge: - Grundsätzlich ist zu beachten, dass alle Türen leichtgängig zu öffnen sind. - Die Brandschutztüren in allgemeinen Aufenthaltsbereichen sind mit einer Offenhaltung zu versehen. Sind Brandschutztüren in Unterrichts- und Gemeinschaftsräumen erforderlich, sind leichtgängige Freilaufschließer vorzusehen. - Die Haupteingangstüren zu Schul- und Turnhallengebäuden sind mit automatischen Türöffnern zu versehen. - Auf die schwellenlose Ausführung ist zu achten. Orientierung: - Akustische und optische Signalgeber werden für Pausen- und Alarmsignal vorgesehen. - Böden, Wände, Türen, Türgriffe und Sanitätsinstallationen sollen sich voneinander kontrastreich abheben. - Türgriffe werden in 105 cm Höhe angebracht. - Lichtschalter, Anforderungstaster und automatische Türöffner werden in 85 cm Höhe gemäß DIN 18040-1 angebracht. - Die erste und letzte Stufe einer Treppe sind mit einer Markierung zu versehen. - Die Beschilderung zur Orientierung im Gebäude ist einfach, leicht verständlich und in ausreichender Größe zu gestalten. Bei Bedarf sollen taktile Beschilderungen nachrüstbar sein. - Im Gebäude sind die Oberflächen von Böden, Wänden oder anderen Bauteilen so zu gestalten, dass darüber eine Orientierung im Gebäude möglich ist. Ausstattung - Insbesondere Fußmatten und Abstreifroste sind berollbar und gehhilfengerecht auszuführen. - Bei Bedarf sind Halte- und Hängevorrichtungen für psychomotorische Geräte zu berücksichtigen. - Alle Räume und Flure, die von Schülerinnen und Schülern genutzt werden, werden nach der DIN 18 041 akustisch ausgestattet. - Evakuierungsmöglichkeiten für Personen mit Einschränkungen werden im Brandschutzkonzept beschrieben. - In allen Unterrichtsräumen und in den Cafeterien sollten entsprechende Abstände zwischen den Tischen und Stühlen eingeplant werden, um ausreichend Bewegungsfreiraum sicherzustellen. - Schaukästen sind flexibel in der Höhe zu gestalten, so dass sie z. B. unterfahrbar und für alle einsehbar sind. - Schulmobiliar soll leicht zu handhaben und veränderbar sein, um eine flexible Raumgestaltung zu ermöglichen und damit jegliche Nutzung sicherstellen. Sanitäranlagen - Toilettenkabinen sind als geschlossene Kabinen vorzusehen. - Je nach Gesamtschülerzahl und Gebäudegröße wird mindestens ein größeres Behinderten-WC für besondere Pflegebedarfe mit Stromanschluss, Warmwasseranschluss, Duschmöglichkeit und ausreichend Fläche für das Lagern von Hygienematerial sowie Stellmöglichkeit für eine Liege. Bevorzugt ist dies im Erdgeschoss vorzusehen. Die Wascharmaturen sind sensorgesteuert bzw. werden als Einhebelmischer mit langem Bedienhebel abgebildet. Desinfektionsspender sind vorzusehen. Die Decken- und Wandkonstruktionen sind so vorzusehen, dass bei Bedarf Hilfsmittel eingebaut werden können, z. B. ein Deckenlift oder klappbare Wickelauflagen. Alle Objekte in diesem größeren WC sind höhenverstellbar. - In den Behinderten-WCs sind gemäß DIN 18040, große und von allen Seiten einsehbare Spiegel aus bruchsicherem Glas vorzusehen. Die Waschbecken sind unterfahrbar. - In der Turnhalle wird das Behinderten-WC mit der Umkleide und Dusche kombiniert. Es wird empfohlen das Behinderten-WC in der Nähe der allgemeinen Duschräume anzuordnen. Freiflächen Erreichbarkeit, Zugänglichkeit - Die DIN 18040-3 für öffentlichen Verkehr- und Freiraum ist zu berücksichtigen. - Der gesamte Schulhof sollte barrierefrei gestaltet werden. - Der barrierefreie Zugang sollte zu allen Spielbereichen ermöglicht werden und für alle gleichermaßen Spiel- und Bewegungsgelegenheiten bieten. - Ein befahrbarer Fallschutzbereich wird bei ausgewählten Geräten vorgesehen (Belag z. B. aus fugenlosem Gummigranulat). - Spielgeräte sollten in unterschiedlich gestaffelten Höhen angeboten werden. Drängelgitter sind so zu konstruieren, dass ausreichend Platz zum Durchfahren mit dem Rollstuhl gewährleistet ist. - Es ist darauf zu achten, dass die Parkplatzfläche auch von Behindertentransporten genutzt werden können (Park- und Wendemöglichkeit). Orientierungshilfen und Sicherheitsaspekte - Die DIN 33942 -Barrierefreie Spielplatzgeräte- ist zu berücksichtigen. Diese Norm gilt auch für die Gestaltung von Freiflächen in Schulen. Sie ist sinngemäß anzuwenden, wenn bestehende Spielplatzgeräte zur barrierefreien Nutzung umgestaltet werden. - Das 2-Sinne-Prinzip (z. B. optisch, taktil) wird zur Orientierung und Unterscheidbarkeit berücksichtigt. - Spielbereichsbegrenzung sollten z. B. durch kontrastreiche Flächen (Boden, Spielgeräte) geschaffen werden. Dabei soll gleichzeitig eine (visuelle) Reizüberflutung vermieden werden. - Bei Bedarf werden Beschilderungen oder Leitsysteme vorgesehen. - Möglichen Gefahrenstellen werden kenntlich gemacht: visuell, taktil, haptisch, akustisch, baulich (z. B. Schwungbereich Schaukel). Ergänzende Haltegriffe, Lehnen (Rückenstütze) oder (spielerische) Geländer sind vorzusehen. Nutzbarkeit - Ruhe- und Spielzonen sind getrennt voneinander anzuordnen. - Barrierefreie Spiel- und Sportmöglichkeiten sind anzubieten. - Niedrige Spielpodeste, Netze etc. werden in Teilbereichen angeboten. Dadurch wird z. B. der Transfer vom Rollstuhl zum Spielgerät erleichtert. Spielgeräte sollen zum Verlassen des Rollstuhls animieren. - Neben Anfahrbarkeit ist auch die Unterfahrbarkeit von Spielgeräten oder sonstiger Ausstattung (z. B. Hochbeete, Wasserspiel, Bank-Tischkombis etc.) zu berücksichtigen. - Die lichte Weite (mindestens 1,20 m, optimal 1,50 m) bei Geräten und Ausstattungen ist zu beachten. Die Planungsrichtlinien für den Schulbau in Frankfurt stellen eine Konkretisierung besonderer baulicher Erfordernisse dar. Die jeweils aktuellen DIN-Normen zur Inklusion sind zu berücksichtigen. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 11.05.2022, NR 392 Antrag vom 03.06.2022, OF 249/12 dazugehörende Vorlage: Antrag vom 09.10.2009, NR 1583 Vortrag des Magistrats vom 17.01.2014, M 6 Vortrag des Magistrats vom 29.05.2015, M 93 Vortrag des Magistrats vom 08.03.2019, M 38 Vortrag des Magistrats vom 27.11.2020, M 195 Vortrag des Magistrats vom 20.10.2023, M 182 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Bildung und Schulbau Ältestenausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 04.05.2022 Beratungsergebnisse: 11. Sitzung des OBR 15 am 20.05.2022, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 11 am 23.05.2022, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 14 am 23.05.2022, TO I, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 1 am 24.05.2022, TO I, TOP 48 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., Volt, ÖkoLinX-ARL, BFF und Die PARTEI gegen CDU (= Zurückweisung) 10. Sitzung des OBR 7 am 24.05.2022, TO I, TOP 24 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 11. Sitzung des OBR 6 am 24.05.2022, TO I, TOP 33 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 2 am 30.05.2022, TO II, TOP 36 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Schulbau am 30.05.2022, TO I, TOP 73 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 59 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Bildung und Schulbau die Beratung der Vorlage NR 392 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt und ÖkoLinX-ELF gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 392) sowie AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichtes) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: FRAKTION (M 59 = Annahme) 11. Sitzung des OBR 13 am 31.05.2022, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 16 am 31.05.2022, TO I, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 11. Sitzung des OBR 10 am 31.05.2022, TO II, TOP 29 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 4 am 31.05.2022, TO II, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP 11. Sitzung des OBR 8 am 02.06.2022, TO I, TOP 25 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 3 am 02.06.2022, TO I, TOP 41 Beschluss: a) Die Vorlage M 59 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 9 am 02.06.2022, TO I, TOP 20 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.06.2022, TO I, TOP 15 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 59 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 392 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Volt gegen CDU (= Annahme im Rahmen E 173), AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichts) und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen NR 392) zu 2. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Volt gegen CDU, AfD und BFF-BIG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ELF (M 59 = Annahme, NR 392 = Ablehnung) FRAKTION und Gartenpartei (M 59 und NR 392 = Annahme) 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 18 Beschluss: Anregung OA 204 2022 1. Der Vorlage M 59 wird unter Hinweis auf OA 204 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 249/12 wird als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung BFF zu 2. Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 5 am 03.06.2022, TO I, TOP 38 Beschluss: 1. Der Vorlage M 59 wird im Rahmen der Vorlage NR 392 zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 392 dient zur Kenntnis. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, LINKE. und BFF gegen GRÜNE (= Annahme) zu 2. CDU, SPD, LINKE. und BFF gegen GRÜNE (= Zurückweisung) 13. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 09.06.2022, TO II, TOP 26 Beschluss: 1. Der Vorlage M 59 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 392 wird abgelehnt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 204 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Gartenpartei gegen CDU (= Annahme im Rahmen E 173), AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichts) und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen NR 392) zu 2. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt und ÖkoLinX-ELF gegen CDU, AfD, BFF-BIG, FRAKTION und Gartenpartei (= Annahme) zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 11. Sitzung des Ältestenausschusses am 09.06.2022, TO I, TOP 6 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 59 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 392 wird abgelehnt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 204 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen E 173), AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichts) und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen NR 392) zu 2. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt und ÖkoLinX-ELF gegen CDU, AfD, BFF-BIG und FRAKTION (= Annahme) zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: Gartenpartei (M 59 = Annahme, NR 392 = Ablehnung) 12. Sitzung des OBR 3 am 07.07.2022, TO I, TOP 22 Beschluss: Der Vorlage M 59 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung CDU Beschlussausfertigung(en): § 1861, 13. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 09.06.2022 Aktenzeichen: 40 2

Inklusives Bauen von Schulen nur mit differenziertem Toilettenkonzept

S A C H S T A N D : Antrag vom 03.06.2022, OF 249/12 Betreff: Inklusives Bauen von Schulen nur mit differenziertem Toilettenkonzept Der Ortsbeirat 12 stimmt der Vorlage M 59 "Genehmigung der Planungsrichtlinien für inklusives Bauen von Schulen" nur mit der Maßgabe zu, dass in der Präambel, Abschnitt II ergänzt wird (Hinzufügung fett unterstrichen): im Hinblick auf genderneutrale Sanitärbereiche werden zusätzlich auch Einraumtoiletten eingerichtet. Einraumtoiletten sind einheitlich ausgestattet mit Toilette und Waschgelegenheit und können geschlechterunabhängig von allen gleichermaßen genutzt werden. Dies ermöglicht einen diskriminierungsfreien Zugang. Jede weitergehende Änderung der Toilettenkonzepte ist nur nach repräsentativer Einbindung der Schüler:innen zulässig. Begründung: Die Magistratsvorlage M 59 kann so interpretiert werden, dass es künftig an Schulen nur noch Einraumtoiletten geben soll. Dies wäre aber eine massive Verschlechterung der hygienischen und sozialen Bedingungen für die Schüler:innen! Kinder und Jugendliche fühlen sich oft unsicher in ihren Körpern und benötigen geschützte Räume. Die Einführung von Unisex-Toiletten birgt hier eine ganze Reihe neuer Risiken. Ein schnell über oder unter einer Abtrennung mit dem Handy geschossenes Bild kann für Mobbing und Internet-Shaming missbraucht werden. Alleine schon das Herumpoltern in einer benachbarten Kabine oder zusätzliche dumme Sprüche vor dem Spiegel können so unangenehm sein, dass die Toiletten gar nicht mehr aufgesucht werden. Sollte es hingegen nur noch eigenständige Räume mit je einer Toilette und Waschbecken geben, so bedeutet das einen hohen baulichen Aufwand und hohem Platzbedarf mit dadurch möglicherweise geringerer Zahl von Toiletten. Außerdem entfällt dann die Möglichkeit, Freundinnen oder Freunden in schwierigen Momenten mit tröstenden Worten zu helfen, da anders als zwischen benachbarten Kabinen eine Krise gar nicht mehr bemerkt wird und man auch nur schlecht durch die geschlossene Tür sprechen kann. Eine soziale Kontrolle entfiele dann komplett. Gemäß § 4 Absatz 2 der hessischen Landesverfassung gilt: "Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen." Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 29.04.2022, M 59 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 18 Beschluss: Anregung OA 204 2022 1. Der Vorlage M 59 wird unter Hinweis auf OA 204 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 249/12 wird als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung BFF zu 2. Einstimmige Annahme

Inklusives Bauen von Schulen nur mit differenziertem Toilettenkonzept Vortrag des Magistrats vom 29.04.2022, M 59

S A C H S T A N D : Anregung vom 03.06.2022, OA 204 entstanden aus Vorlage: OF 249/12 vom 03.06.2022 Betreff: Inklusives Bauen von Schulen nur mit differenziertem Toilettenkonzept Vortrag des Magistrats vom 29.04.2022, M 59 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Vorlage M 59 "Genehmigung der Planungsrichtlinien für inklusives Bauen von Schulen" wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass in Abschnitt II. der zweite Spiegelstrich wie folgt lautet: "- im Hinblick auf genderneutrale Sanitärbereiche werden zusätzlich auch Einraumtoiletten eingerichtet. Einraumtoiletten sind einheitlich ausgestattet mit Toilette und Waschgelegenheit und können geschlechterunabhängig von allen gleichermaßen genutzt werden. Dies ermöglicht einen diskriminierungsfreien Zugang. Jede weitergehende Änderung der Toilettenkonzepte ist nur nach repräsentativer Einbindung der Schülerinnen und Schüler zulässig." Begründung: Der Magistratsvortrag M 59 kann so interpretiert werden, dass es künftig an Schulen nur noch Einraumtoiletten geben soll. Dies wäre aber eine massive Verschlechterung der hygienischen und sozialen Bedingungen für die Schülerinnen und Schüler! Kinder und Jugendliche fühlen sich oft unsicher in ihren Körpern und benötigen geschützte Räume. Die Einführung von Unisex-Toiletten birgt hier eine ganze Reihe neuer Risiken. Ein schnell über oder unter einer Abtrennung mit dem Handy geschossenes Bild kann für Mobbing und Internet-Shaming missbraucht werden. Alleine schon das Herumpoltern in einer benachbarten Kabine oder zusätzliche dumme Sprüche vor dem Spiegel können so unangenehm sein, dass die Toiletten gar nicht mehr aufgesucht werden. Sollte es hingegen nur noch eigenständige Räume mit je einer Toilette und einem Waschbecken geben, so bedeutet das einen hohen baulichen Aufwand und hohen Platzbedarf mit einer dadurch möglicherweise geringeren Zahl von Toiletten. Außerdem entfällt dann die Möglichkeit, Freundinnen oder Freunden in schwierigen Momenten mit tröstenden Worten zu helfen, da anders als zwischen benachbarten Kabinen eine Krise gar nicht mehr bemerkt wird und man auch nur schlecht durch die geschlossene Tür sprechen kann. Eine soziale Kontrolle entfiele dann komplett. Gemäß § 4 Absatz 2 der hessischen Landesverfassung gilt: "Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen." Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 26.06.2023, ST 1374 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Bildung und Schulbau Beratung im Ortsbeirat: 12 Versandpaket: 08.06.2022 Beratungsergebnisse: 11. Sitzung des Ältestenausschusses am 09.06.2022, TO I, TOP 6 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 59 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 392 wird abgelehnt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 204 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen E 173), AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichts) und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen NR 392) zu 2. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt und ÖkoLinX-ELF gegen CDU, AfD, BFF-BIG und FRAKTION (= Annahme) zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: Gartenpartei (M 59 = Annahme, NR 392 = Ablehnung) 13. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 09.06.2022, TO II, TOP 26 Beschluss: 1. Der Vorlage M 59 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 392 wird abgelehnt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 204 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Gartenpartei gegen CDU (= Annahme im Rahmen E 173), AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichts) und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen NR 392) zu 2. GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt und ÖkoLinX-ELF gegen CDU, AfD, BFF-BIG, FRAKTION und Gartenpartei (= Annahme) zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 9. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Schulbau am 04.07.2022, TO I, TOP 31 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage OA 204 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= Annahme im Rahmen NR 392) sowie LINKE., AfD und FRAKTION (= Annahme ohne Zusatz) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Annahme) 15. Sitzung des OBR 12 am 11.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 12 am 09.12.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 17. Sitzung des OBR 12 am 27.01.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 18. Sitzung des OBR 12 am 24.02.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 12 am 17.03.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 20. Sitzung des OBR 12 am 05.05.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 21. Sitzung des OBR 12 am 16.06.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 1861, 13. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 09.06.2022 § 1958, 9. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Schulbau vom 04.07.2022

Beratung im Ortsbeirat: 4