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Reflexion

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Den Gebrauch und das Abstellen von E-Rollern regulieren

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 17.09.2021, B 316 Betreff: Den Gebrauch und das Abstellen von E-Rollern regulieren Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.01.2021, § 6990 - NR 1337/20 CDU/SPD/GRÜNE, B 146/21 - Zu 1.: Der Magistrat erarbeitet derzeit in ämterübergreifender Abstimmung die Sondernutzungserlaubnis und einen Auflagenkatalog für die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum. Ziel ist es, nach der parlamentarischen Sommerpause 2021 den Gremien einen entscheidungsreifen Vorschlag vorzulegen. Ergänzend weist der Magistrat darauf hin, dass für das Abstellen von E-Scootern bereits Regeln gelten: Nach § 11 Absatz 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sind E-Scooter wie Fahrräder als Allgemeingebrauch zu werten und dürfen daher auf dem Gehweg abgestellt werden. Dabei sind die Sorgfaltspflichten des § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einzuhalten. Werden der Städtischen Verkehrspolizei behindernd abgestellte E-Scooter gemeldet, werden diese an die Verleihunternehmen mit der Aufforderung zur Beseitigung weitergeleitet. Werden solche Verstöße im Rahmen der Streife wahrgenommen, erfolgt grundsätzlich eine Beseitigung der Behinderung durch zur Seite stellen der E-Scooter. Der Gebrauch von E-Scootern ist ebenfalls geregelt: Nach StVO und eKFV haben diese die für Fahrräder vorgesehenen Verkehrsflächen zu benutzen. Somit dürfen sie nicht auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen gefahren werden. Die für den fließenden Verkehr originär zuständige Landespolizei kontrolliert dies auch im Rahmen der Streife und bei Sonderkontrollen, teilweise mit Unterstützung der Städtischen Verkehrspolizei. Zu 2.: Die im Antrag formulierten Punkte a) - d) werden in der überarbeiteten Sondernutzungserlaubnis - so weit wie möglich - berücksichtigt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 26.11.2020, NR 1337 Bericht des Magistrats vom 12.04.2021, B 146 Antrag vom 02.11.2021, OF 255/6 Auskunftsersuchen vom 23.11.2021, V 232 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Mobilität und Smart-City Versandpaket: 22.09.2021 Beratungsergebnisse: 2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 01.11.2021, TO I, TOP 27 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 316 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen CDU und LINKE. (= Kenntnis als Zwischenbericht) sowie ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) Beschlussausfertigung(en): § 729, 2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City vom 01.11.2021 Aktenzeichen: 32 1

Sondernutzungserlaubnis zur Regulierung der Nutzung von EScootern

S A C H S T A N D : Antrag vom 02.11.2021, OF 255/6 Betreff: Sondernutzungserlaubnis zur Regulierung der Nutzung von E-Scootern Vorgang: B 316/21 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten mitzuteilen, wann die im B316 vom 17.9.21 angekündigte Sondernutzungserlaubnis und der Auflagenkatalog für die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum veröffentlicht und wirksam werden. Begründung: Das rücksichtslose Fahren und Abstellen von E-Scootern , das andere Verkehrsteilnehmer:innen gefährdet oder behindert, gehört dringend reguliert. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Bericht des Magistrats vom 17.09.2021, B 316 Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 6. Sitzung des OBR 6 am 23.11.2021, TO I, TOP 42 Beschluss: Auskunftsersuchen V 232 2021 Die Vorlage OF 255/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

Beratung im Ortsbeirat: 4