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Bewohnerparken nördliches Bornheim
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 07.05.2019, OM 4544 entstanden aus Vorlage: OF 334/4 vom 23.04.2019 Betreff: Bewohnerparken nördliches Bornheim Der Magistrat wird gebeten, bei der Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung im nördlichen Bornheim folgende Ausnahmen zuzulassen: 1. Für jedes gewerblich genutzte Fahrzeug kann von Gewerbetreibenden die jetzt schon gebräuchliche Ausnahme für die Zone des Bewohnerparkens beantragt werden. 2. Von einer Regelung, dass gewerblich genutzte Fahrzeuge 300 Meter entfernt vom Betrieb stehen müssen, wird abgesehen. 3. Eine Begrenzung der Fahrzeugzahl pro Betrieb gibt es nicht. 4. Fahrzeuge von Pendlern, die eine Anstellung bei einem in der Bewohnerparkzone ansässigen Betrieb haben, können vom Arbeitgeber als "gewerblich" angemeldet werden. 5. Liegt die Grenze einer Bewohnerparkzone in der Mitte der Straße, kann auch die gegenüberliegende Straßenseite von den Bewohnerinnen und Bewohnern zum Parken genutzt werden, wenn sie einen Parkausweis erworben haben. Begründung: Der Ortsbeirat begrüßt die Einführung des Bewohnerparkens im nördlichen Bornheim, hält allerdings Ausnahmen zum Schutz der (klein-) gewerblichen Struktur für nötig. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 4 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 27.01.2020, OF 421/4 Stellungnahme des Magistrats vom 11.05.2020, ST 936 Antrag vom 01.09.2020, OF 478/4 Anregung an den Magistrat vom 15.09.2020, OM 6546 Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 34. Sitzung des OBR 4 am 10.09.2019, TO I, TOP 7 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Parkmöglichkeiten für Handwerker erweitern
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 07.05.2019, OM 4545 entstanden aus Vorlage: OF 335/4 vom 23.04.2019 Betreff: Parkmöglichkeiten für Handwerker erweitern Der Magistrat wird gebeten, nachfolgende Regelung umzusetzen: Der bisherige Handwerkerparkausweis der Stadt Frankfurt soll zukünftig auch die Parkzone einschließen, in der sich der Handwerksbetrieb selbst befindet. Diese Regelung soll nur für kleinere Unternehmen und für maximal zwei Firmenfahrzeuge gelten. Bei der derzeitigen Regelung ist das freie Parken im eigenen Parkbezirk (300 Meter Luftlinie) für alle Fahrzeuge ausgeschlossen. Begründung: Handwerksbetriebe mit bis zu zwei Fahrzeugen, die nicht auf dem Betriebsgelände parken können, brauchen Sondergenehmigungen, um auf der Straße zu parken, auch damit es nicht zu Betriebsverlagerungen oder gar Betriebsschließungen kommt. Handwerk nahe am Kunden ist für den Klimaschutz wichtig. Die derzeitige Regelung: Mit dem Handwerkerparkausweis, den man als Betrieb grundsätzlich kaufen muss, kann man in allen Bewohnerparkzonen in Frankfurt parken - außer in der eigenen Zone, in der sich der Betrieb befindet. Dies ist jedoch insofern widersinnig, als dass zum Beispiel der Heizkesselaustausch um die Ecke beim Vorfahren mit dem Montagefahrzeug zu einem Strafzettel führen kann. Durch die vorgeschlagene Reglung soll verhindert werden, dass Handwerker mit Firmenfahrzeugen auf der Straße über Nacht unrechtmäßig parken müssen. Prinzipiell ist es sinnvoll, dass Unternehmen mit ihren Fahrzeugen und auch die Mitarbeiter auf dem Firmengelände parken. Kleine Unternehmen sind jedoch oft nicht in der Lage, in den engen Hofverhältnissen und Straßen geeignete Betriebsflächen zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Gewerbetreibenden, die durch ihre Nähe zum Kunden für weniger Verkehr auf den Straßen sorgen, dadurch bestraft werden, wenn sie ein bis zwei Fahrzeuge auf der Straße parken. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 4 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 27.01.2020, OF 421/4 Stellungnahme des Magistrats vom 11.05.2020, ST 937 Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 34. Sitzung des OBR 4 am 10.09.2019, TO I, TOP 8 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Parkraumbewirtschaftung in Bornheim
S A C H S T A N D : Antrag vom 27.01.2020, OF 421/4 Betreff: Parkraumbewirtschaftung in Bornheim Vorgang: OM 4544/19 OBR 4; OM 4545/19 OBR 4 Der Ortsbeirat möge beschließen: Seit Einführung des Bewohnerparken am 13.01.2020 in Bornheim häuft sich berechtige Kritik von betroffenen Arbeitnehmer-Innen, ehrenamtliche Bürger-Innen sowie Handwerkern und Gewerbetreibenden. Dies Menschen wollen deshalb ihre Arbeit aufgeben und sind existenziell bedroht, da der Weg zur Arbeit mit dem ÖPNV zu den Dienstzeiten nicht zumutbar oder gar nicht möglich ist. Der Magistrat und das zuständige Verkehrsdezernat antwortet bis dato dem OBR 4 nicht auf die gemachten Vorschläge in den Anträgen vom 07.05.2019 Nr.334/4 (CDU und Grünen und 335/4 (FDP). Der Magistrat möge daher prüfen und berichten ob folgende Sonderreglungen als Sofortmaßnahme dem betroffenen Personenkreis angeboten werden kann. 1. Aufhebung der 300 Meter Zone im Handwerkerparkausweis für das ganze Stadtgebiet 2. Sonderparkausweise für Pflegekräfte und ehrenamtliche Hilfskräfte beim DRK und anderen Hilfsorganisation 3. Sonderparkausweise für MitarbeiterInnen in Krankenhäusern, Kitas und Schulen, die als Pendler und Schichtarbeiter über keine Alternativen zum Auto verfügen 4. Einrichten von zwei Besucherparkausweisen für einen Tag pro Monat für Anwohner 5. Das Dauerparken durch Urlaubspendler zum Flughafen oder Hauptbahnhof stärker in den Blick zu nehmen und zu unterbinden 6. Alle Maßnahmen können und sollen überprüft werden, wenn die Anbindungen an Park and Ride Parkplätze an den Stadtgrenzen oder der ÖPNV entsprechend ausgebaut ist Begründung: Der OBR 4 stellt sich nicht generell gegen die Parkraumbewirtschaftung, da es hierfür valide Gründe gibt. Eine Studie zur Freiligrathstraße (QuartierMobil: Persistenz und Dynamik im Quartier - Strategien zur Zukunft urbaner Mobil), in die die Bürger mit ein bezogen wurden, zeigt allerdings, dass noch nicht allgemein von einem Parknotstand gesprochen werden kann: die Meinung der Anwohner bezüglich der Verfügbarkeit von Parkmöglichkeiten für Autos ist durchaus geteilt. Der Parkraum muss daher äußerst differenziert betrachtet werden. Die Parkraum-bewirtschaftung erfordert darüber hinaus eine weitere Differenzierung, die nicht nur auf das "Parkrecht" der Anwohner in einem klar definierten Zirkel abzielt. Die ökonomischen und sozialen Interessen von Bewohnern, pendelnden Arbeitnehmern und ortsansässigen Unternehmern müssen gleichermaßen berücksichtigt werden. Neben anderen Mobilitätsoptionen, die zu attraktiven Bedingungen angeboten werden könnten (Jobtickets oder vergünstigte Tickets des Öffentlichen Nahverkehrs für geringverdienende Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen beispielsweise), sollte die Schaffung von Parkraum durch Quartiersgaragen geprüft werden. Antragsteller: FDP Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 07.05.2019, OM 4544 Anregung an den Magistrat vom 07.05.2019, OM 4545 Beratung im Ortsbeirat: 4 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des OBR 4 am 11.02.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 421/4 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 4 am 10.03.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 421/4 wurde zurückgezogen.
Beratung im Ortsbeirat: 4
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