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Reflexion

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Sicherstellung des Betriebs der Kindertagesstätte Welt-Raum

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 10.10.2014, OM 3567 entstanden aus Vorlage: OF 394/12 vom 10.10.2014 Betreff: Sicherstellung des Betriebs der Kindertagesstätte Welt-Raum Der Ortsbeirat fordert den Magistrat auf, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Weiterbetrieb der Kindertagesstätte Welt-Raum in der Renoirallee 34, 60348 Frankfurt, - durch den jetzigen Träger - zu gewährleisten. Der Magistrat wird ferner aufgefordert, dem Ortsbeirat unverzüglich und umfassend über die Hintergründe der derzeitigen Situation, insbesondere auch über etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit, zu informieren. Insbesondere bittet der Ortsbeirat um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Welche Auswirkung hat die Insolvenz des Bauträgers, dem Eigentümer der Immobilie, für den Betreiber der Kita, dem Verein zur Unterstützung berufstätiger Eltern e.V. (bvz-Frankfurt) und die Familien, deren Kinder die Einrichtung besuchen? 2. Ist es richtig, dass die derzeitigen Schwierigkeit en im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ihren Grund darin haben, dass vor Jahren versäumt wurde, zugunsten der Stadt Frankfurt eine Vormerkung auf Eigentumsübertragung im Grundbuch eintragen zu lassen? 3. Wer ist für dieses Versäumnis verantwortlich? 4. Wie hoch sind die voraussichtlichen Schäden? 5. Wer kommt für entstehende Schäden auf? Begründung: Laut Presseberichten sollte das Grundstück, auf dem die Kita untergebracht ist, am 16. Dezember 2014 zwangsversteigert werden; dieser Termin ist mittlerweile aufgehoben worden. Im Hinblick auf das nach wie vor bestehende Insolvenzverfahren über das Vermögen der jetzigen Grundstückseigentümerin (Bauträger) ist mit der Aufhebung des Zwangsversteigerungstermins am 16. Dezember 2014 das Problem nicht gelöst. Nach wie vor droht eine Verwertung (Veräußerung, Zwangsversteigerung) durch den Insolvenzverwalter. Der mittlerweile aufgehobene Zwangsversteigerungstermin beruhte auch nicht auf einem Antrag des Insolvenzverwalters, vielmehr ist dieses Verfahren von der Stadt Frankfurt wegen rückständiger "öffentlicher Lasten" eingeleitet worden. Eine Schließung der Kita kann keinesfalls hingenommen werden, da sich in einem solchen Fall die ohnehin angespannte Betreuungssituation auf dem Riedberg eklatant verschlechtern würde. Es sind deshalb die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Weiterbetrieb sicherzustellen. Das Informationsbedürfnis des Ortsbeirats aber auch allgemein der Öffentlichkeit bedarf wohl keiner näheren Begründung. Der Ortsbeirat bittet um umfassende Information. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 12.01.2015, ST 53 Antrag vom 04.05.2015, OF 449/12 Antrag vom 09.01.2016, OF 521/12 Auskunftsersuchen vom 22.01.2016, V 1570 Auskunftsersuchen vom 04.11.2016, V 247 Aktenzeichen: 40 4

Sicherstellung des Betriebs der Kindertagesstätte Weltraum

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.01.2015, ST 53 Betreff: Sicherstellung des Betriebs der Kindertagesstätte Weltraum 1. und 2. Der Bauträger hat sich gegenüber dem Stadtplanungsamt der Stadt Frankfurt a.M. vertraglich verpflichtet, die Kita Weltraum in der Renoirallee zu erstellen und kostenfrei zu übertragen. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde der Besitz dem Stadtschulamt übertragen, das seinerseits einen Vertrag mit dem Träger der Kindertagesstätte geschlossen hat. Die Übereignungsverpflichtung sollte laut Vertrag durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde vom Notariat nicht beantragt, sodass keine Sicherung im Grundbuch erfolgte. Durch die Insolvenz des Bauträgers konnte der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Nichterfüllung des Vertrages wählen. Er hat diese Option gezogen, verweigert die kostenfreie Übertragung und verlangt die Herausgabe des Gebäudes respektive den Abschluss eines Mietvertrages. Auf den Betrieb der Kindertagesstätte hat dies zunächst keinen tatsächlichen Einfluss. Die Stadt Frankfurt a.M. beruft sich bislang auf die Rechtmäßigkeit des Erschließungsvertrags und die Wirksamkeit der kostenlosen Überlassung des Gebäudes. Parallel dazu wurde eine umfassende rechtliche Prüfung beauftragt. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, die Herausgabe des Gebäudes einzuklagen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Die Stadt Frankfurt würde sich gegen eine solche Herausgabeforderung selbstverständlich juristisch zur Wehr setzen. Nach der Aufhebung des Zwangsversteigerungstermins versucht der Insolvenzverwalter derzeit, das Gebäude freihändig zu veräußern. Sollte eine solche Veräußerung erfolgen, stünde der Stadt Frankfurt ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 BauGB zu, da das Grundstück bauplanungsrechtlich als Fläche für den Gemeinbedarf -Kindertagesstätte- ausgewiesen ist. Damit ist sichergestellt, dass kein Dritter gegen den Willen der Stadt Eigentümer der Immobilie wird. Allerdings hätte die Stadt in diesem Fall den Kaufpreis für die Immobilie zu zahlen. Im Übrigen schützt die Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf grundsätzlich davor, dass das Grundstück zu einem anderen Zweck genutzt wird. 3. Der Notar war im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Stadtplanungsamt und dem Erschließungsträger beauftragt, die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu beantragen. Dies ist nicht erfolgt. Wer im Ergebnis für die Nichteintragung verantwortlich ist, wird zu klären sein, falls sich ein Schaden konkretisieren sollte. 4. und 5. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstehen wird, ist derzeit nicht absehbar. Primäres Ziel des Magistrats ist die Umsetzung der ursprünglichen Verträge und die kostenfreie Übertragung der Kindertagesstätte. Unabhängig davon kann der Betreiber aufgrund seiner Verträge mit dem Stadtschulamt bis auf Weiteres die Kindertagesstätte wie bisher weiter betreiben. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.10.2014, OM 3567 Antrag vom 04.05.2015, OF 449/12 Antrag vom 09.01.2016, OF 521/12 Auskunftsersuchen vom 22.01.2016, V 1570 Auskunftsersuchen vom 04.11.2016, V 247

Erwerb des Anwesens .Kindertagesstätte Welt-Raum., Renoirallee 34

S A C H S T A N D : Antrag vom 04.05.2015, OF 449/12 Betreff: Erwerb des Anwesens "Kindertagesstätte Welt-Raum", Renoirallee 34 Vorgang: OM 3567/14 OBR 12; ST 53/15 Mit Anregung an den Magistrat OM 3567, vom 10.10.2014, hat der Ortsbeirat den Magistrat aufgefordert, den Weiterbetrieb der Kindertagesstätte unter dem jetzigen Trägerverein sicherzustellen und hierzu verschiedene Fragen gestellt. Der Magistrat hat hierzu mit der ST 53 am 12.01.2015 Stellung genommen und hierbei unter anderem mitgeteilt, dass eine "umfassende juristische Prüfung" in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem die Ungewissheit über die weitere Zukunft der Kindertagesstätte für die betroffenen Eltern immer belastender wird, fragt der Ortsbeirat den Magistrat: 1. Ist es richtig, dass ausweislich der zwischenzeitlich erfolgten juristischen Prüfung Zweifel daran bestehen, ob ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Grundstücks mit der "Kindertagesstätte Welt-Raum" besteht? Mit anderen Worten: Spricht einiges dafür, dass das Grundstück Bestandteil der Insolvenzmasse ist und mithin vom Insolvenzverwalter verwertet werden kann? 2. Ist andererseits richtig, dass offensichtlich - aus Sicht des Magistrates - auch die Sachlage für den Insolvenzverwalter, nicht zuletzt im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwertung, alles andere als einfach ist? 3. Teilt der Magistrat die Auffassung des Ortsbeirates, wonach die jetzige Situation für den Trägerverein der Kindertagesstätte (Verein zur Unterstützung berufstätiger Eltern e.V.,bvz-Frankfurt) nicht hinnehmbar ist? Die betroffenen Eltern können nicht voraussehen, wie lange ihre Kinder noch betreut werden können. Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens besteht erhebliche Unsicherheit über die Zukunft der Kindertagesstätte, insbesondere darüber, ob der jetzige Trägerverein der Tagesstätte weiterhin das Anwesen nutzen kann. 4. Teilt der Magistrat weiterhin die Auffassung des Ortsbeirates, dass nach mehrjähriger Dauer des Verfahrens und nach mehrmonatiger juristischer Prüfung es nunmehr an der Zeit ist, die Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks zu intensivieren und zeitnah abzuschließen? 5. Auf welche Weise will der Magistrat dafür Sorge tragen, dass zeitnah (bevor eventuell der nächste Versteigerungstermin bestimmt wird) die Vollstreckungsmaßnahmen endgültig aufgehoben werden? Begründung: Im Hinblick auf die sowohl für die Stadt als auch den Insolvenzverwalter bestehenden Schwierigkeiten erscheint der Zeitpunkt für eine einvernehmliche kurzfristige Lösung günstig. Demgegenüber dürften gegebenenfalls vor Gericht ausgetragene Auseinandersetzungen wenig zielführend sein, wie auch das Zuwarten im Hinblick auf ein - möglicherweise zweifelhaftes - Vorkaufsrecht, zumal die jetzige "Hängepartie" für den Trägerverein und die betroffenen Eltern nicht hinnehmbar ist. Antragsteller: SPD FDP Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.10.2014, OM 3567 Stellungnahme des Magistrats vom 12.01.2015, ST 53 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 41. Sitzung des OBR 12 am 29.05.2015, TO I, TOP 12 Es dient zur Kenntnis, dass Frau Kassold gemäß § 25 HGO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen und den Sitzungssaal verlassen hat. Beschluss: Die Vorlage OF 449/12 wird abgelehnt. Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen 3 SPD, FDP, BFF und LINKE. (= Annahme)

Beratung im Ortsbeirat: 4