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Bebauungsplan Nr. 915 - Nördlich Weinstraße
S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 07.02.2020, B 57 Betreff: Bebauungsplan Nr. 915 - Nördlich Weinstraße Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 07.11.2019, § 4823 Ziffer 3. - OA 479/19 OBR 10 - Passivhausstandard Im Gebiet wird es 30% geförderten Wohnungsbau je zur Hälfte im 1. und 2. Förderweg geben. Nach den Förderrichtlinien im Mietwohnungsbau der Stadt Frankfurt müssen die Wohnungen entweder als Passivhaus, Effizienzhaus Plus oder als Frankfurter-Aktivhaus errichtet werden. Die genannten drei Möglichkeiten besitzen einen vergleichbaren energetischen Standard. Ärztehaus Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein Allgemeines Wohngebiet zu schaffen, um dringend benötigten Wohnraum herzustellen. Auch der rechtswirksame Regionale Flächennutzungsplan vom 17.10.2011 stellt die Fläche als Wohnbaufläche geplant dar. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind Gebäude für freie Berufe nach § 13 BauNVO (Baunutzungsverordnung) nicht zulässig, so dass die Errichtung eines reinen Ärztezentrums bei dieser Ausweisung nicht möglich ist. Zulässig hingegen sind Praxisräume, so dass eine Gemeinschaftspraxis in einem Gebäude integriert werden kann. Genossenschaftliches Wohnen Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein sehr kleines Baugebiet mit einer Fläche von nur zirka 5000 qm, auf dem maximal eine zirka 3000 - 3500 qm große Bruttogrundfläche realisierbar ist. 30% der Bruttogrundfläche Wohnen sollen für den geförderten Wohnungsbau bereitgestellt werden. Es wird geprüft, ob es sinnvoll ist bei der Größe des Gebietes auch gemeinschaftliches und genossenschaftliches Wohnen vorzusehen. Verzicht der Bebauung auf dem Gelände der Kleingartenanlage "An der Wolfsweide" Der Bebauungsplan Nr. 876 - Nördlich an der Wolfsweide" wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2015, § 6309 eingestellt. Es gibt dort keinen Auftrag mehr einen Bebauungsplan zu erarbeiten. Zur Begründung Die Erhaltungssatzung dient dem Erhalt der Gebäude, die das historische Ortsbild prägen und ist auch als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen. Die geplante Neubebauung orientiert sich an der Hofreiten-Struktur in der Weinstraße und setzt diese fort. Eine dreigeschossige Bebauung betont die Anfangs- und Endpunkte der Gebäude im Inneren des Plangebietes und schafft neue Freiräume. Somit fügt sich die Bebauung ein und setzt die Erhaltungssatzung nicht außer Kraft. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Baugesetzbuch) ohne Umweltbericht und ohne externen Ausgleich aufgestellt, was aber nicht bedeutet, dass auf ökologische Aspekte verzichtet wird. Im Bebauungsplanverfahren werden alle relevanten Themen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 (6) 7 BauGB bearbeitet. Es wurde bisher eine Begehung und faunistische Kartierung durchgeführt. Die Bebauung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Ziel ist es aber, den Eingriff soweit wie möglich zu minimieren. Es wird unter anderem Festsetzungen zum Erhalt von wertvollem Baumbestand, zur Neubegrünung der Freiflächen sowie der Dachflächen und zum Versiegelungsgrad geben. Das Regenwasser soll weitestgehend zurückgehalten und einer Wiederverwertung zugeführt werden. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 18.05.2020, OF 986/10 dazugehörende Vorlage: Anregung vom 22.10.2019, OA 479 Anregung an den Magistrat vom 19.05.2020, OM 6027 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 10 Versandpaket: 12.02.2020 Beratungsergebnisse: 39. Sitzung des OBR 10 am 10.03.2020, TO I, TOP 34 Beschluss: Die Vorlage B 57 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 18.05.2020, TO I, TOP 18 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 57 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF und FRANKFURTER (= Kenntnis) 40. Sitzung des OBR 10 am 19.05.2020, TO I, TOP 17 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 6027 2020 1. Die Vorlage B 57 dient unter Hinweis auf OM 6027 zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 986/10 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 38. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 25.05.2020, TO I, TOP 22 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 57 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Beschlussausfertigung(en): § 5664, 38. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 25.05.2020 Aktenzeichen: 61 00
Medizinisches Versorgungszentrum im Bereich des Bebauungsplans Nr. 915 zulassen
S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 07.02.2020, B 58 Betreff: Medizinisches Versorgungszentrum im Bereich des Bebauungsplans Nr. 915 zulassen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 07.11.2019, § 4823 Ziffer 2. - OA 478/19 OBR 10 - Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein Allgemeines Wohngebiet zu schaffen, um dringend benötigten Wohnraum herzustellen. Auch im rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplan vom 17.10.2011 wird diese Fläche als Wohnbaufläche geplant dargestellt. Da die Voraussetzungen des § 13b BauGB unter anderem die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet, wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren angewendet. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind Räume für freie Berufe nach § 13 BauNVO (Baunutzungsverordnung), zu denen auch Arztpraxen gehören, zulässig, nicht jedoch ganze Gebäude. Somit könnte eine Gemeinschaftspraxis für Hausärzte zum Beispiel im Erdgeschoss einer dreigeschossigen Bebauung integriert werden ohne das Ziel des Bebauungsplanes und die Anwendung des § 13b BauGB in Frage zu stellen. Die Bedarfsplanung der kassenärztlichen Vereinigung (nach deren Angaben in Fokus Gesundheit 2018 - Analyse der ambulanten medizinischen Versorgung) stellt für das Stadtgebiet der Stadt Frankfurt hinsichtlich von Hausärzten als auch von Fachärzten eine Überversorgung fest, wobei bezogen auf einzelne Stadtteile diese Aussage nicht zutreffen muss. Das bedeutet aber, dass keine Neuzulassung möglich ist, sondern nur eine Verlagerung von Praxen oder die Einrichtung einer Zweigstelle. Die Bauleitplanung ist nur eine Angebotsplanung und kann nicht die Steuerung von Praxisniederlassungen übernehmen. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 18.05.2020, OF 986/10 dazugehörende Vorlage: Anregung vom 22.10.2019, OA 478 Anregung an den Magistrat vom 19.05.2020, OM 6027 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beratung im Ortsbeirat: 10 Versandpaket: 12.02.2020 Beratungsergebnisse: 39. Sitzung des OBR 10 am 10.03.2020, TO I, TOP 35 Beschluss: Die Vorlage B 58 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 10 am 19.05.2020, TO I, TOP 18 Beschluss: Die Vorlage B 58 dient unter Hinweis auf OM 6027 zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 25.05.2020, TO I, TOP 23 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 58 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER 38. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 28.05.2020, TO I, TOP 22 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 58 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 5708, 38. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 25.05.2020 Aktenzeichen: 61 00
Voraussetzung für attraktives Angebot für hausärztliche Versorgung im Bebauungsplan Nr. 915 – Nördliche Weinstraße/Gießener Straße
S A C H S T A N D : Antrag vom 18.05.2020, OF 986/10 Betreff: Voraussetzung für attraktives Angebot für hausärztliche Versorgung im Bebauungsplan Nr. 915 - Nördliche Weinstraße/Gießener Straße Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Berichte B 57 und B 58 des Magistrats vom 07.02. 2020 werden mit der Maßgabe angenommen, dass der Magistrat alle Möglichkeiten des Planungsrechts bei der weiteren Planung des Bebauungsplans Nr. 915 ausschöpfen möge, damit in diesem Gebiet Angebote für die hausärztliche Grundversorgung geschaffen werden können, die über das übliche Maß einer klassischen Arztpraxis hinausgehen. Begründung: Gerade weil die Bauleitplanung Angebotsplanung ist, ist es wichtig, an dieser Stelle ein Angebot zu machen, das es Inhabern von Kassenarztzulassungen für die hausärztliche Versorgung attraktiv macht, sich genau an dieser Stelle im Ortsbezirk 10 niederzulassen. Der Ortsbezirk ist nämlich nach den auch von der kassenärztlichen Vereinigung zu Grunde gelegten zumutbaren Wegen zu hausärztlicher Versorgung chronisch unterversorgt, auch wenn es im Gesamtversorgungsbezirk eine ausreichende Versorgung geben mag. Um diese eklatanten Missstände im Ortsbezirk 10 auszugleichen, bedarf es also gerade einer Umverteilung der kassenärztlichen Sitze im Stadtgebiet. Hierzu muss die Stadt alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, hier eben auch die Angebotsplanung des Baurechts, indem den Inhabern der Kassenarztsitze ein Angebot gemacht werden kann, was über das ansonsten im Stadtgebiet Übliche hinausgeht. Antragsteller: FDP Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 07.02.2020, B 57 Bericht des Magistrats vom 07.02.2020, B 58 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des OBR 10 am 19.05.2020, TO I, TOP 17 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 6027 2020 1. Die Vorlage B 57 dient unter Hinweis auf OM 6027 zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 986/10 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Voraussetzung für attraktives Angebot für hausärztliche Versorgung im Bebauungsplan Nr. 915 - Nördliche Weinstraße/Gießener Straße
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 19.05.2020, OM 6027 entstanden aus Vorlage: OF 986/10 vom 18.05.2020 Betreff: Voraussetzung für attraktives Angebot für hausärztliche Versorgung im Bebauungsplan Nr. 915 - Nördliche Weinstraße/Gießener Straße Vorgang: B 57/20; B 58/20 Bezug nehmend auf seine Berichte vom 07.02.2020, B 57 und B 58, wird der Magistrat gebeten, alle Möglichkeiten des Planungsrechts bei der weiteren Planung des Bebauungsplans Nr. 915 auszuschöpfen, damit in diesem Gebiet Angebote für die hausärztliche Grundversorgung geschaffen werden können, die über das übliche Maß einer klassischen Arztpraxis hinausgehen. Begründung: Gerade weil die Bauleitplanung eine Angebotsplanung ist, ist es wichtig, an dieser Stelle ein Angebot zu machen, das es Inhabern von Kassenarztzulassungen für die hausärztliche Versorgung attraktiv macht, sich genau an dieser Stelle im Ortsbezirk 10 niederzulassen. Der Ortsbezirk ist nämlich - nach den auch von der kassenärztlichen Vereinigung zugrunde gelegten zumutbaren Wegen zu hausärztlicher Versorgung - chronisch unterversorgt, auch wenn es im Gesamtversorgungsbezirk eine ausreichende Versorgung geben mag. Um diese eklatanten Missstände im Ortsbezirk 10 auszugleichen, bedarf es also gerade einer Umverteilung der kassenärztlichen Sitze im Stadtgebiet. Hierzu muss die Stadt alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, hier eben auch die Angebotsplanung des Baurechts, indem den Inhabern der Kassenarztsitze ein Angebot gemacht werden kann, was über das ansonsten im Stadtgebiet Übliche hinausgeht. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Bericht des Magistrats vom 07.02.2020, B 57 Bericht des Magistrats vom 07.02.2020, B 58 Stellungnahme des Magistrats vom 30.10.2020, ST 1924 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 43. Sitzung des OBR 10 am 15.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 10 am 27.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 61 00
Beratung im Ortsbeirat: 4
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