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Ernennungsprozesse für Ehrenämter verschlanken
S A C H S T A N D : Antrag vom 10.01.2022, OF 161/12 Betreff: Ernennungsprozesse für Ehrenämter verschlanken Der Magistrat wird gebeten, die Ernennungsprozesse für durch Ortsbeiräte vorgeschlagene Ehrenämter auf mögliche Beschleunigungen zu überprüfen und diese wo immer möglich umzusetzen. Hierbei soll insbesondere auch geprüft werden, 1. ob Ernennungen durch den gesamten Magistrat bestätigt werden müssen oder stattdessen auch durch die jeweils zuständigen Dezernent:innen erfolgen können, oder 2. ob alternativ die Einreichung zur Magistratsbestätigung auch direkt durch die zuständigen Fachamtsleitungen erfolgen kann. Ggf. sind hierzu die Satzungen der jeweiligen Ehrenämter anzupassen. Begründung: Eine Reihe von Ehrenämtern wie z. B. Kinderbeauftragte, Sozialbezirksvorsteher:in und -pfleger:innen werden von den Ortsbeiräten vorgeschlagen. Vom Zeitpunkt des Beschlusses dauert es aber je nach Ehrenamt zwischen vier bis zehn Monaten, bis dieser Vorschlag durch eine formale Ernennung auch umgesetzt wird. In der Zwischenzeit entsteht oft eine unschöne Unklarheit darüber, wer denn nun eigentlich noch oder schon für die Aufgaben des jeweiligen Ehrenamtes zuständig ist. Außerdem kann dies bei den designierten Amtsinhaber:innen für einen unguten ersten Eindruck der Handlungsgeschwindigkeit der Stadt Frankfurt sorgen. Eine Verschlankung der Zeichnungsgänge und Zuständigkeiten kann hier ebenso bei der Beschleunigung helfen wie eine konsequente Digitalisierung aller Prozessschritte, sofern noch nicht erfolgt. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 25 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 1492 2022 Die Vorlage OF 161/12 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Volt und LINKE. gegen CDU und BFF (= Ablehnung)
Ernennungsprozess für Ehrenämter verschlanken
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.06.2022, ST 1394 Betreff: Ernennungsprozess für Ehrenämter verschlanken Die Ernennung der Ehrenbeamten/innen ist im Beamtenstatusgesetz und im Hessischen Beamtengesetz geregelt und verläuft analog zur Ernennung von Beamten/innen im Allgemeinen. Die Stadt Frankfurt am Main hält sich im Verfahren an die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die Ernennungen durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung bestätigt werden müssen. Da die Berufung der ehrenamtlich Tätigen gemäß § 21 HGO erfolgt, ist ein Magistratsbeschluss erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann eine Änderung des formalen Verfahrens zur Berufung der Stadtbezirksvorsteherinnen und Stadtbezirksvorsteher sowie deren Stellvertretungen nicht herbeigeführt werden. Dies steht auch in Einklang mit § 2 Satz 1 der Satzung über die Bildung von Stadtbezirken und die Bestellung von Bezirksvorstehern. Hierin heißt es: "Für jeden Stadtbezirk beruft der Magistrat nach Anhören der Stadtverordnetenversammlung einen Bezirksvorsteher." Für die Schiedspersonen ist zudem § 4 Absatz 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes zu berücksichtigen. Hierin heißt es: "Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt." Für die Ortsgerichte ist zudem § 7 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes einschlägig. Hierin heißt es: "Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von zehn Jahren ernannt." Hinsichtlich des Ernennungsprozesses der Sozialbezirksvorsteher/innen und der Sozialpfleger/innen verhält es sich so, dass deren Satzung in § 2 regelt, dass der Magistrat auf Vorschlag des zuständigen Ortsbeirates nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung für jeden Stadtteil eine/n oder mehrere Sozialbezirksvorsteher/innen und die erforderliche Anzahl von Sozialpfeger/innen bestellt. Der Ernennungsprozess beginnt mit den Vorschlägen der 16 Ortsbeiräte. Wie zeitnah diese Vorschläge seitens der Ortsbeiräte bekanntzugeben sind, ist nicht geregelt. In Bezug auf den Seniorenbeirat haben die Ortsbeiräte der 16 Ortsbezirke sowie die Kommunale Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) nach jeder Kommunalwahl gemäß § 3 der Satzung des Seniorenbeirates innerhalb von 3 Monaten je eine Person als Mitglied und je eine Person als Ersatzmitglied vorzuschlagen. Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates schreibt zu diesem Zweck nach ihrer Wahl alle 16 Ortsbeiräte sowie die KAV an und bittet, die Entsendung der Mitglieder auf die Tagesordnung zu nehmen und die Benennungsvorschläge bekannt zu geben. Tatsächlich jedoch erfolgen die Benennungen der Ortsbeiräte und der KAV meist erst nach 8 bis 9 Monaten. Nach Eingang der Vorschläge werden diese umgehend gesammelt an den Magistrat zur Bestellung des neuen Seniorenbeirats bei der Dezernentin für Soziales, Jugend, Familie und Senior:innen weitergeleitet. Etwa 4 - 6 Wochen später liegt der Magistratsbeschluss in der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates vor und für die konstituierende Sitzung des neuen Beirates kann eingeladen werden. Die Weitergabe der Vorschläge an den Magistrat ist erst sinnvoll, wenn alle ordentlichen Mitglieder benannt wurden, da sonst der entsprechende Ortsbezirk kein Stimmrecht im Gremium hat. Analog zum Seniorenbeirat erleben auch die Sozialbezirksvorsteher/innen und Sozialpfleger/innen, dass die Vorschläge durch Ortsbeiräte mitunter erst einige Monate nach der Kommunalwahl bekannt gegeben werden. Erst mit den Vorschlägen seitens der Ortsbeiräte kann der weitere Prozess zur Ernennung durchgeführt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.01.2022, OM 1492
Beratung im Ortsbeirat: 4
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