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Lärmschutz an der Autobahn A 5 im Stadtteil Kalbach Errichtung eines provisorischen Erdaushub-Zwischenlagers oder vorgezogener Bau eines Lärmschutzwalls
S A C H S T A N D : Anregung vom 01.11.2013, OA 438 entstanden aus Vorlage: OF 299/12 vom 31.10.2013 Betreff: Lärmschutz an der Autobahn A 5 im Stadtteil Kalbach Errichtung eines provisorischen Erdaushub-Zwischenlagers oder vorgezogener Bau eines Lärmschutzwalls Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. ob ersatzweise für die durch die Einstellung des Projekts Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP) gescheiterte Errichtung eines Lärmschutzwalls an der A 5 im Jahr 2012 der im größeren Umfang anfallende Erdaushub bei der Erschließung des Baugebiets Riedberg-Westflügel und anderer Baugebiete auf den vom Magistrat zur Errichtung eines Lärmschutzwalls entlang der A 5 im Bereich Kalbach erworbenen Grundstücksflächen zwischengelagert und damit eine vorgezogene kostengünstige Erdaufschüttung in Vorwegnahme der Errichtung des geplanten Lärmschutzwalls in die Wege geleitet werden kann; 2. ob mit dem Straßenbaulastträger eine Vereinbarung über eine vorgezogene Finanzierung und Errichtung des Lärmschutzwalls getroffen werden kann, um den für den Stadtteil Kalbach dringend benötigten Lärmschutz nicht um weitere zehn Jahre zu verzögern und erst im Zuge der Verbreiterung der A 5 ausführen zu lassen; 3. ob nach dem bereits vollzogenen Ankauf der für den Bau des Lärmschutzwalls benötigten Flächen nun auch die restlichen noch fehlenden Grundstücke erworben werden können. Begründung: Für den entlang der Autobahn A 5 im Bereich Kalbach geplanten Lärmschutzwall besteht seit dem Jahr 2008 Planungsrecht. Bereits 2009 hat der Magistrat entlang der A 5 Grundstücke erworben, auf denen im Rahmen des Projekts Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP) ab 2012 ein Lärmschutzwall errichtet werden sollte. Mit der Einstellung dieses Projekts scheint die Verwirklichung des Lärmschutzwalls wieder in weite Ferne gerückt zu sein. Das Beispiel des Baugebiets Riedberg und der dort mit einer vorbereitenden Zwischenlagerung entstandene Lärmschutzwall zeigen Wege auf, wie die Beseitigung der größeren Erdaushubmengen zur Vorbereitung eines Lärmschutzwalls genutzt werden können. Der Ortsbeirat regt an, diese Verfahrensweise auch für den Lärmschutzwall im Bereich Kalbach zu prüfen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 07.04.2014, ST 504 Stellungnahme des Magistrats vom 12.09.2014, ST 1213 Stellungnahme des Magistrats vom 20.03.2015, ST 468 Stellungnahme des Magistrats vom 03.08.2015, ST 1115 Stellungnahme des Magistrats vom 01.02.2016, ST 251 Anregung an den Magistrat vom 01.07.2016, OM 280 Stellungnahme des Magistrats vom 18.07.2016, ST 925 Anregung an den Magistrat vom 26.01.2018, OM 2707 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 20.02.2023, ST 495 Zuständige Ausschüsse: Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 12 Versandpaket: 06.11.2013 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des Verkehrsausschusses am 03.12.2013, TO I, TOP 53 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage OA 438 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. und FDP (= Annahme) 9. Sitzung des OBR 12 am 17.02.2017, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 18.08.2017, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR 12 am 29.03.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 12 am 14.06.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR 12 am 16.08.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 12 am 13.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 12 am 25.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 12 am 29.11.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 12 am 17.01.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 12 am 13.03.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 12 am 19.06.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 12 am 28.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 12 am 18.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 12 am 23.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 12 am 27.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 12 am 11.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 12 am 09.12.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 17. Sitzung des OBR 12 am 27.01.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 3962, 25. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 03.12.2013 Aktenzeichen: 61 12
Endgültige Standorte für die geplante sechszügige IGS (Bildungsregion Nord) und das geplante sechszügige Gymnasium (Bildungsregion Mitte-Nord) frühzeitig festlegen und sichern
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 14.09.2018, OM 3663 entstanden aus Vorlage: OF 339/12 vom 03.09.2018 Betreff: Endgültige Standorte für die geplante sechszügige IGS (Bildungsregion Nord) und das geplante sechszügige Gymnasium (Bildungsregion Mitte-Nord) frühzeitig festlegen und sichern Vorgang: V 624/17 OBR 12; ST 408/18; M 148/18; ST 1640/18 Mit der Vorlage M 148 (Integrierter Schulentwicklungsplan der Stadt Frankfurt am Main, Fortschreibung 2017 - 2023) schlägt der Magistrat als Schulorganisationsmaßnahmen nach § 146 HSchG vor, eine vierzügige Grundschule auf dem Riedberg (Ziffer 4.5), eine sechszügige IGS in der Bildungsregion Nord (Ziffer 4.6) sowie ein sechszügiges Gymnasium für die Bildungsregion Mitte-Nord (Ziffer 4.7) neu zu errichten. Während für die vierzügige Grundschule auf dem Riedberg (Grundschule Riedberg III) ein endgültiger Standort am gegenwärtigen Standort des Provisoriums der IGS Kalbach-Riedberg bereits ins Auge gefasst zu sein scheint, liegen die möglichen Standorte der weiteren Schulorganisationsmaßnahmen noch sehr im Dunkeln. Hinzu kommt, dass auch im Hinblick auf den endgültigen Standort des Gymnasiums Nord (bislang vorgesehener Standort: Am Eschbachtal/Bonames-Ost, s. ST 1640) noch keine verlässliche (Zeit-) Planung bekannt ist. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, 1. frühzeitig und mit dem Ziel, weitere kostenträchtige Provisorien zu vermeiden, die endgültigen Standorte für die jeweiligen Schulen festzulegen und planungsrechtlich zu sichern; 2. dem Ortsbeirat, insbesondere sofern der Zuständigkeitsbereich des Ortsbeirates 12 betroffen ist, frühzeitig und unaufgefordert - ggf. als vertrauliche Vorlage - mindestens einmal jährlich über den Stand der Planungen und der ins Auge gefassten Flächen zu berichten; 3. dem Ortsbeirat kurzfristig mitzuteilen, ob nach aktuellem Stand auch Flächen im Bereich des Ortsbeirates 12 als Standorte geprüft werden und wenn ja, welche. Begründung: Der Pressemitteilung der Bildungsdezernentin vom 17. August 2018 ist zu entnehmen, dass zum kommenden Schuljahr 2019/2020 eine weitere IGS in der Bildungsregion Nord den Betrieb aufnehmen wird. Es scheint also, dass ein Grundstück gefunden wurde. Der Ortsbeirat hat in der Vergangenheit mehrfach nach Standorten gefragt, zuletzt beantwortet mit der Vorlage ST 408 vom 23.02.2018. Hier wurde versichert, dass der Ortsbeirat informiert wird, sobald Ergebnisse vorliegen. Da nun öffentlich bekannt gegeben wurde, dass die IGS im kommenden Schuljahr eröffnet wird, scheint dies nun der Fall zu sein. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 03.11.2017, V 624 Stellungnahme des Magistrats vom 23.02.2018, ST 408 Vortrag des Magistrats vom 17.08.2018, M 148 Stellungnahme des Magistrats vom 27.08.2018, ST 1640 Anregung an den Magistrat vom 14.06.2019, OM 4753 Stellungnahme des Magistrats vom 12.08.2019, ST 1554 Stellungnahme des Magistrats vom 30.10.2020, ST 1933 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 09.09.2022, ST 2064 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 28. Sitzung des OBR 12 am 25.01.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 31. Sitzung des OBR 12 am 10.05.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 12 am 14.06.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 12 am 13.03.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 12 am 19.06.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 2
Zusätzliche Betreuungsplätze für Kalbach
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 30.11.2018, OM 4050 entstanden aus Vorlage: OF 385/12 vom 30.11.2018 Betreff: Zusätzliche Betreuungsplätze für Kalbach Vorgang: OM 2933/18 OBR 12 Der Magistrat wird gebeten, in Anbetracht der steigenden Schülerzahlen an der Grundschule Kalbach die Anzahl der Hortplätze in Kalbach zu Beginn des nächsten Schuljahres zu erhöhen. Voraussichtlich werden erstmalig vier Klassen in der Klassenstufe 1 unterrichtet werden. Nach aktuellen Zahlen fehlen für ca. 30 bis 40 Schülerinnen und Schüler Betreuungsplätze. Hier gilt es für das aktuelle Schuljahr insbesondere, aber auch in Zukunft zusätzliche Kapazitäten in der Kinderbetreuung zu schaffen. Begründung: Wie bereits in der Vorlage OM 2933 dargestellt, steigen die Schülerzahlen im Ortsbezirk stetig, damit einhergehend der Betreuungsbedarf. Im kommenden Schuljahr werden voraussichtlich mehr als 85 Erstklässler an der Grundschule Kalbach eingeschult, also eine Klasse mehr als bisher. Dementsprechend erhöht sich der Bedarf an Betreuungsplätzen im Stadtteil. Aufgrund der Raumnot an der Grundschule können diese Kinder nicht in die mit 96 Plätzen bereits sehr große ESB aufgenommen werden. Es ist daher notwendig, an anderer Stelle Hortplätze zur Verfügung zu stellen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 16.03.2018, OM 2933 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 24.10.2022, ST 2472 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 30. Sitzung des OBR 12 am 29.03.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 12 am 14.06.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR 12 am 16.08.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 12 am 13.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 12 am 25.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 12 am 29.11.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 12 am 17.01.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 12 am 13.03.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 12 am 19.06.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 12 am 28.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 12 am 18.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 12 am 23.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 12 am 27.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 4
Erhalt der Kita Sonnenwind
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 29.03.2019, OM 4509 entstanden aus Vorlage: OF 412/12 vom 18.03.2019 Betreff: Erhalt der Kita Sonnenwind Der Magistrat wird gebeten, 1. der beabsichtigten Schließung der Kita Sonnenwind entschieden entgegenzutreten und die Kita Sonnenwind so lange als Kindertagesstätte mit drei Gruppen für 3- bis 6-Jährige an dem jetzigen Standort zu belassen, bis 2. diese im Rahmen eines Neubaus, z. B. auf einem der noch nicht bebauten Baugrundstücke westlich der Kita oder im Bereich Zur Kalbacher Höhe/Ecke Marie-Curie-Straße, insgesamt in neue Räumlichkeiten verlagert werden kann. Auch eine zeitweise Unterbringung in einem Provisorium ist denkbar; 3. weiterhin die neu entstehenden Pavillons auf der angrenzenden Fläche des Alten Gerichtsplatzes nach modernen Ansprüchen so zu bauen, dass diese den Erfordernissen einer ESB/Ganztagsschule für eine 5-zügige Grundschule genügen. Begründung: Im Rahmen des Elterninformationsabends am 13.03.2019 in der Grundschule Riedberg wurden Pläne für eine Verlagerung und Umwandlung von Hortplätzen aus den Kitas Schatzinsel und Weltraum in die ESB der Grundschule Riedberg und im Gegenzug die Verlagerung von Kindergartenplätzen von der Kita Sonnenwind in die Kitas Schatzinsel und Weltraum vorgestellt. Dies würde bedeuten, dass ab dem Jahr 2020 jährlich ca. eine Gruppe im Kindergarten Sonnenwind geschlossen und der jeweils frei werdende Raum von Schulkindern genutzt wird. Für die dieses Jahr aufgenommene Kinder soll Bestandsschutz bestehen. Das heißt, dass mit einem Abschluss des Umbaus erst im Jahr 2023 zu rechnen ist und in der Zwischenzeit ständig Unruhe in einer Kita herrscht, welche bisher für ihre Stabilität im Bereich Personal als auch für das Angebot eines halb offenen Konzepts mit unterschiedlichen Themenräumen bekannt und geschätzt ist. Nach den jetzigen Plänen würden die Kinder der Kita Sonnenwind jährlich neu geordnet werden und jedes Jahr Umbaumaßnahmen in der Kita mit einer Einschränkung des Angebots erfolgen sowie einige Erzieherinnen und Erzieher aus der Kindergartenbetreuung gehen müssen. Die Schaffung von einigen neuen Kindergartenplätzen steht hierbei in keinerlei Verhältnis zu der Zerschlagung bestehender, gut funktionierender Strukturen eines ausgezeichneten Teams. Die Kita Sonnenwind ist eine der ältesten Kindertagesstätten im Stadtteil und genießt einen hervorragenden Ruf. Auch entscheiden sich viele Familien bewusst für eine konfessionell ausgerichtete Kinderbetreuung, diese Möglichkeit würde durch Schließung der Einrichtung eingeschränkt werden. Auch wenn die Räumlichkeiten für die Nachmittagsbetreuung der Grundschulkinder gebraucht werden, gilt es, die Kita-Gemeinschaft und das Betreuungsteam zu erhalten. Es sollten Möglichkeiten der Auslagerung an andere Standorte im Stadtteil geprüft werden. Schon beschlossene, aber noch zu entwickelnde Einrichtungen könnten mittelfristig einen neuen Standort bieten. Auch eine zeitweise Unterbringung in einem Provisorium ist denkbar. Sollte dennoch kurzfristiger Raum für die ESB benötigt werden, könnte man als Zwischenlösung in einem ersten Schritt den Bewegungsraum der Kita in einen ESB-Raum umwandeln. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 10.05.2019, OA 393 Stellungnahme des Magistrats vom 28.10.2019, ST 2013 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 24.10.2022, ST 2475 Antrag vom 30.10.2022, OF 315/12 Auskunftsersuchen vom 11.11.2022, V 543 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 12 am 16.08.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 12 am 13.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 12 am 25.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 12 am 19.06.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 12 am 28.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 12 am 18.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 12 am 23.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 12 am 27.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 4
Klarstellung zu „Warum verbietet der Magistrat Angebote in Kitas?“
S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 25.10.2019, V 1450 entstanden aus Vorlage: OF 485/12 vom 14.10.2019 Betreff: Klarstellung zu "Warum verbietet der Magistrat Angebote in Kitas?" Vorgang: V 1085/18 OBR 12; ST 1626/19 Die Stellungnahme ST 1626 beschreibt die Möglichkeiten, unter denen auch in städtischen Kitas unterstützende Angebote im Rahmen und während der normalen Kinderbetreuung stattfinden können. Die zugrunde liegende Anfrage V 1085 allerdings zielt auf Kursangebote ab, die außerhalb der Betreuungszeiten der Kita stattfinden und in der Regel offen für alle Kinder sind, unabhängig davon, ob diese in dieser Einrichtung betreut werden, beispielsweise für besondere Sportangebote, die gezielt in einem Bewegungsraum einer Kita stattfinden. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, zur Anfrage V 1085 mit dieser Klarstellung erneut zu berichten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 30.11.2018, V 1085 Stellungnahme des Magistrats vom 23.08.2019, ST 1626 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 23.01.2023, ST 245 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 39. Sitzung des OBR 12 am 13.03.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 12 am 19.06.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 12 am 28.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 12 am 18.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 12 am 23.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 12 am 27.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 12 am 11.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 12 am 09.12.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 4
Antisemitismus in den Schulen und städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen des Ortsbezirks
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 29.11.2019, OM 5510 entstanden aus Vorlage: OF 500/12 vom 18.11.2019 Betreff: Antisemitismus in den Schulen und städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen des Ortsbezirks Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, a) ob, und wenn ja, welche Vorfälle, die dem Bereich Antisemitismus zuzurechnen sind, in den zurückliegenden drei Jahren in den Schulen und sonstigen städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Ortsbezirk 12 registriert wurden; b) wenn ja, wie darauf reagiert wurde; c) ob, und wenn ja, welche strukturellen Maßnahmen ergriffen wurden, um solche Vorfälle zu bearbeiten und diesen zukünftig vorzubeugen; d) ob, und wenn ja, welche Erkenntnisse über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen vorliegen. Begründung: Außerhalb der Familien haben Schulen und sonstige Jugendeinrichtungen prägenden Einfluss auf Kinder und Jugendliche. Daraus folgt eine entsprechende pädagogische Verantwortung. Um diese angemessen wahrnehmen zu können, bedarf es entsprechender Erkenntnisse und der Entwicklung geeigneter Strukturen zur Vermeidung und Vorbeugung bzw. deren Überprüfung auf ihre Wirksamkeit hin. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 16.03.2020, ST 548 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 24.10.2022, ST 2474 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 1
Fachärztezentrum Riedberg
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 19.06.2020, OM 6222 entstanden aus Vorlage: OF 563/12 vom 29.04.2020 Betreff: Fachärztezentrum Riedberg Mit einem Schreiben vom 22.04.2020 informiert die Geschäftsführung über die Beendigung des Engagements des Fachärztezentrums am Riedberg zum 30.09.2020. Der Magistrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass die ärztliche Versorgung am Riedberg ununterbrochen gewährleistet bleibt. Hierfür soll in Gesprächen mit potenziellen Betreibern und der Kassenärztlichen Vereinigung darauf hingewirkt werden, dass schnellstmöglich die Zukunft des Zentrums geklärt wird. Insbesondere die Versorgung vor Ort mit einer Gynäkologie und einer Kinderpraxis ist in einem Stadtteil mit vielen jungen Familien unabdingbar. Begründung: Die Fachärztezentrum Frankfurt GmbH arbeitet aktuell an einer strategischen Neuausrichtung. Hier ist es schade, dass die Arbeit in den Frankfurter Stadtteilen aufgegeben wird. Es ist zu hoffen, dass es dem Magistrat und dem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat der Gesundheitsdezernent vorsteht, schnell gelingt, eine Nachfolgelösung zu finden. Ärzte und Ärztinnen sind auch in hohem Maße Vertrauenspersonen. Dies gilt im Allgemeinen, aber insbesondere auch für die Gynäkologie und Kindermedizin. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, hier Möglichkeiten für möglichst wenig Personalwechsel aufzuzeigen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 19.10.2020, ST 1886 Auskunftsersuchen vom 11.06.2021, V 73 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Ortsbeirat verzichtet auf die Vorlage einer Stellungnahme, da die Angelegenheit sich inzwischen erledigt hat. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 53 0
Ärzteversorgung auf dem Riedberg und in Kalbach (Schließung des FÄZ)
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 19.06.2020, OM 6223 entstanden aus Vorlage: OF 564/12 vom 03.05.2020 Betreff: Ärzteversorgung auf dem Riedberg und in Kalbach (Schließung des FÄZ) Vorgang: OM 4336/19 OBR 12 Auf der Grundlage der Vorlage OM 4336 (Allgemeinmediziner/Kinderärzte in Kalbach-Riedberg) vom 22.02.2019 gab es im September 2019 eine Anhörung der Kassenärztlichen Vereinigung mit allen Ortsbeiräten im Plenarsaal des Römers. Festzuhalten war zusammenfassend, dass es nicht beabsichtigt war, für den jungen Ortsbezirk Kalbach-Riedberg mit vielen Familien mehr Kinderärzten und Allgemeinmedizinern eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Aktuell gehen weiterhin viele Familien mit ihren kranken Kindern zu Kinderärzten, die sie bereits vor ihrem Zuzug in den Ortsbezirk 12 hatten, was gerade bei kranken Kindern aufgrund längerer Fahrzeiten nicht gesundheitsförderlich ist. Nun hat die beabsichtigte Schließung der Fachärztezentrum (FÄZ) Frankfurt GmbH zum 30.09.2020 auf dem Riedberg bei den betroffenen Patientinnen und Patienten für große Unruhe gesorgt, da nun binnen vier Monaten eine Nachfolge der jeweiligen Fachrichtungen (Gynäkologie, Kinder- und Jugendmedizin sowie Neurologie) gefunden werden muss. Die vorausgeschickt, wird der Magistrat, besonders Gesundheitsdezernent Stefan Majer als Aufsichtsratsvorsitzender des Fachärztezentrums (FÄZ) Riedberg, zeitnah gebeten, 1. die Hintergründe der Schließung ("ein Zukunftsprojekt mit einer strategischen Neuausrichtung ihrer Standorte") zum 30.09.2020 näher zu erläutern; 2. darzulegen, wann welche Praxen in den oben genannten Fachrichtungen fortgeführt werden können sowie alternativ 3. dem Ortsbeirat und interessierten Bürgerinnen und Bürgern in der kommenden Sitzung für Fragen zur Verfügung zu stehen. Begründung: Aufgrund des weiteren Zuzugs von Familien mit Kindern auf den Riedberg durch Schließung der restlichen Baulücken ist aus der Bevölkerung ein großer Bedarf an zusätzlichen Medizinern bekannt. Vorhandene Ärzte nehmen keine neuen Patientinnen und Patienten mehr an, da sie am Ende ihrer Kapazitäten angelangt sind. Und nun wird ein bestehendes FÄZ ohne Nennung der Fortführung geschlossen. Aus der Vergangenheit ist das langsame Agieren der Kassenärztlichen Vereinigung bekannt, daher ist eine Schließung unverzüglich durch neue Fachärzte zu kompensieren. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 22.02.2019, OM 4336 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 43. Sitzung des OBR 12 am 23.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 12 am 27.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Ortsbeirat verzichtet auf die Vorlage einer Stellungnahme, da die Angelegenheit sich inzwischen erledigt hat. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 53 5
Zukunft des Fachärztezentrums Riedberg
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 19.06.2020, OM 6224 entstanden aus Vorlage: OF 565/12 vom 05.06.2020 Betreff: Zukunft des Fachärztezentrums Riedberg Der Magistrat wird gebeten, aufgrund des Rückzugs des Trägers des Fachärztezentrums Riedberg auf die Kassenärztliche Vereinigung Hessen einzuwirken, um ihrerseits alles zu tun, um einen reibungslosen Übergang der ärztlichen Versorgung auf einen neuen Träger oder ersatzweise auf eine Gruppe von selbstständigen Ärzten sicherzustellen. Begründung: Die Ärzteversorgung am Riedberg liegt schon jetzt spürbar unter dem Schnitt Frankfurts und droht mit dem Rückzug des bisherigen Trägers des Fachärztezentrums vollends zusammenzubrechen. Die Kapazitäten in umliegenden Stadtteilen könnten eine solche Lücke nicht kompensieren. Der Wechsel eines Betreibers setzt auch eine Reihe von formellen Genehmigungen und Prozessen voraus, auf deren schnellen und reibungslosen Ablauf der Magistrat hinwirken möge. Die Verantwortung dafür liegt allerdings weiterhin bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 19.10.2020, ST 1887 Auskunftsersuchen vom 11.06.2021, V 73 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Ortsbeirat verzichtet auf die Vorlage einer Stellungnahme, da die Angelegenheit sich inzwischen erledigt hat. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 53 1
Im Rahmen der Beratungen des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Besonderheiten „junger“ Stadtteile in Großstädten berücksichtigen
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 19.06.2020, OM 6225 entstanden aus Vorlage: OF 566/12 vom 05.06.2020 Betreff: Im Rahmen der Beratungen des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Besonderheiten "junger" Stadtteile in Großstädten berücksichtigen Der Magistrat wird gebeten, die zuständigen Landesbehörden darum zu bitten, im Rahmen der Anhörung zur Aufstellung des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung (§ 99 Absatz 1 S. 3 SGB V) darauf hinzuwirken, dass in Anbetracht der Größe des Planungsbereiches und der auf Ebene der Stadtteile deutlich unterschiedlichen Entwicklung in Frankfurt am Main für die Stadt Frankfurt am Main eine kleinteiligere Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, namentlich der Demografie in einem jungen Stadtteil wie Kalbach-Riedberg, erfolgt und dementsprechend weitere Kassensitze, namentlich für Fachärzte für Kinder und Jugendliche sowie für Frauenheilkunde, in diesen Bereichen zu ermöglichen. Begründung: Die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Hessen erfolgt auf Grundlage eines Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Dieser Plan wird auf Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien aufgestellt und muss jeweils den Entwicklungen angepasst werden. Von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses kann zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere auch der regionalen Demografie (vgl. § 99 SGB V), abgewichen werden. Dazu sind die Landesbehörden anzuhören. Der Magistrat wird darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass die unterschiedliche Entwicklung in Frankfurt besser berücksichtigt wird. Bereits jetzt besteht im Unterschied zu anderen Bereichen in Frankfurt im Bereich der Fachärzte für Kinder und Jugendliche sowie für Frauenheilkunde zwar keine Unter-, aber eine eher knappe Versorgung. Dies hat in "jungen" Stadtteilen wie Kalbach-Riedberg deutlichere Auswirkungen, die im Rahmen der Bedarfsplanung berücksichtigt werden sollten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 16.09.2022, ST 2146 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 43. Sitzung des OBR 12 am 23.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 12 am 27.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 53 00
Ortsbeirat an Magistrat: Bitte mal melden! Resolution zu unerledigten Drucksachen
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 24.06.2020, OM 6248 entstanden aus Vorlage: OF 1102/2 vom 24.06.2020 Betreff: Ortsbeirat an Magistrat: Bitte mal melden! Resolution zu unerledigten Drucksachen Vorgang: OM 2169/17 OBR 2; OM 2649/18 OBR 2; OM 3335/18 OBR 2; OM 3587/18 OBR 2; V 1227/19 OBR 2; OA 400/19 OBR 2; OA 427/19 OBR 2; V 1322/19 OBR 2; V 1327/19 OBR 2; V 1329/19 OBR 2; OM 4958/19 OBR 2; V 1389/19 OBR 2; V 1391/19 OBR 2; V 1392/19 OBR 2; OA 464/2019 OBR 2; V 1425/19 OBR 2; V 1426/19 OBR 2; OM 5527/19 OBR 2; V 1538/20 OBR 2; V 1540/20 OBR 2; OM 5797/20 OBR 2; V 1567/20 OBR 2; V 1568/20 OBR 2; V 1572/20 OBR 2; ST 637/20 Der Ortsbeirat begrüßt die Initiative des Stadtverordnetenvorstehers und bedankt sich für dessen Unterstützung, den Magistrat zur Beantwortung unerledigter Drucksachen zu bewegen. Gleichsam besteht der Ortsbeirat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte in Frankfurt am Main seitens des Magistrats, insbesondere auf die Einhaltung der Zwölfwochenfrist bei Auskunftsersuchen (§ 4 Absatz 10 Satz 3 GOOBR). Dies gilt ausdrücklich nicht nur für den Ortsbeirat 2, sondern für alle anderen 15 Ortsbeiräte, mit denen sich der Ortsbeirat 2 in dieser Angelegenheit solidarisch erklärt. Der Magistrat wird daher aufgefordert, 1. die unerledigten Drucksachen des Ortsbeirates 2 schnellstmöglich zu beantworten; 2. hierbei mit den am längsten zurückliegenden Beschlüssen des Ortsbeirates zu beginnen, also insbesondere der Anregung OM 2169 vom 18.09.2017 (sic!); 3. bei der Stellungnahme zu den unerledigten Drucksachen in einem gesonderten Punkt "Gründe der verspäteten Stellungnahme" eben die Gründe detailliert aufzuführen, die für die Nichtbeantwortung innerhalb der Frist maßgeblich sind. Dies gilt für folgende Anregungen und Auskunftsersuchen: a) OM 2169 vom 18.09.2017 b) OM 2649 vom 22.01.2018 c) OM 3335 vom 11.06.2018 d) OM 3587 vom 10.09.2018 e) V 1227 vom 25.03.2019 f) OA 400 vom 13.05.2019 g) OA 427 vom 17.06.2019 h) V 1322 vom 17.06.2019 i) V 1327 vom 17.06.2019 j) V 1329 vom 17.06.2019 k) OM 4958 vom 19.08.2019 l) V 1389 vom 19.08.2019 m) V 1391 vom 19.08.2019 n) V 1392 vom 19.08.2019 o) OA 464 vom 16.09.2019 p) V 1425 vom 16.09.2019 q) V 1426 vom 16.09.2019 r) OM 5527 vom 02.12.2019 s) V 1538 vom 20.01.2020 t) V 1540 vom 20.01.2020 u) OM 5797 vom 17.02.2020 v) V 1567 vom 17.02.2020 w) V 1568 vom 17.02.2020 x) V 1572 vom 17.02.2020 4. zu allen unter Ziffer 3. aufgeführten unerledigten Drucksachen umgehend zu berichten, an welcher Stelle im Geschäftsgang die jeweilige Drucksache derzeit hängt und seit wann sie dort hängt; 5. allgemein zum Problem und zu den Gründen der unerledigten Drucksachen Stellung zu nehmen; 6. daraus Konsequenzen abzuleiten, wie Ortsbeiräte, Stadtverordnetenversammlung und Magistrat gemeinsam künftig die Nichteinhaltung der Frist gemäß § 4 Absatz 10 GOOBR vermeiden können. Hierzu regt der Ortsbeirat eine gemeinsame Veranstaltung der Magistratsmitglieder und Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und aller Ortsbeiräte an. Begründung: Es stünde dem Magistrat gut an, die unerledigten Drucksachen zu erledigen, bevor die Antragsteller für deren Aufzählung auf Umlaute zurückgreifen müssen. Die Häufung der Nichteinhaltung der Fristen bei bestimmten Themenkomplexen (fünfmal Stadtteilbibliothek Bockenheim, viermal Grundschulplanungen) ist zudem prekär, da Spekulationen entstehen könnten, hier würden Entscheidungen bewusst verzögert oder verheimlicht. Solchen Spekulationen muss der Magistrat vorbeugen, bevor dessen Ansehen bei Bürgerinnen bzw. Bürgern als auch bei den Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern in den Ortsbeiräten (weiter) Schaden nimmt. Stellungnahmen wie die Stellungnahme vom 30.03.2020, ST 637, auf das Auskunftsersuchen V 1329 ("Der Magistrat hat seine Überlegungen in dieser Frage noch nicht abgeschlossen.") können nicht als Stellungnahme angesehen werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 18.09.2017, OM 2169 Anregung an den Magistrat vom 22.01.2018, OM 2649 Anregung an den Magistrat vom 11.06.2018, OM 3335 Anregung an den Magistrat vom 10.09.2018, OM 3587 Auskunftsersuchen vom 25.03.2019, V 1227 Anregung vom 13.05.2019, OA 400 Anregung vom 17.06.2019, OA 427 Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1322 Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1327 Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1329 Anregung an den Magistrat vom 19.08.2019, OM 4958 Auskunftsersuchen vom 19.08.2019, V 1389 Auskunftsersuchen vom 19.08.2019, V 1391 Auskunftsersuchen vom 19.08.2019, V 1392 Anregung vom 16.09.2019, OA 464 Auskunftsersuchen vom 16.09.2019, V 1425 Auskunftsersuchen vom 16.09.2019, V 1426 Anregung an den Magistrat vom 02.12.2019, OM 5527 Auskunftsersuchen vom 20.01.2020, V 1538 Auskunftsersuchen vom 20.01.2020, V 1540 Anregung an den Magistrat vom 17.02.2020, OM 5797 Auskunftsersuchen vom 17.02.2020, V 1567 Auskunftsersuchen vom 17.02.2020, V 1568 Auskunftsersuchen vom 17.02.2020, V 1572 Stellungnahme des Magistrats vom 30.03.2020, ST 637 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Antrag vom 04.07.2022, OF 429/2 Anregung an den Magistrat vom 04.07.2022, OM 2451 Stellungnahme des Magistrats vom 23.01.2023, ST 234 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 2 am 26.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 2 am 30.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 2 am 18.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 47. Sitzung des OBR 2 am 22.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 2 am 10.05.2021, TO I, TOP 10 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 2 am 07.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 2 am 05.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 2 am 13.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 2 am 03.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 2 am 01.12.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 2 am 17.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 2 am 14.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 2 am 21.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 2 am 02.05.2022, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 2 am 30.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 2 am 04.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 2 am 12.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 2 am 10.10.2022, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 2 am 07.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 2 am 05.12.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 41-1
Informationsweitergabe Fachärztezentrum Riedberg
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 28.08.2020, OM 6442 entstanden aus Vorlage: OF 601/12 vom 17.08.2020 Betreff: Informationsweitergabe Fachärztezentrum Riedberg In der letzten Sitzung des Ortsbeirates 12 hat eine Vertreterin der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist berichtet, dass die Stiftung an einem nahtlosen Übergang im Fachärztezentrum (FÄZ) Riedberg arbeiten würde. Beispielhaft wurde auch die Sicherstellung ärztlicher Betreuung der Kinder auf dem Riedberg zugesichert. Tatsache ist jedoch, dass Eltern für verpflichtende U-Untersuchungen seit ca. Anfang Mai bis Ende Juli auf eine bestehende Warteliste verwiesen wurden. Diese Warteliste bleibt aber wirkungslos, da inzwischen die Entscheidung getroffen wurde, dass gar keine U-Untersuchungen mehr im FÄZ stattfinden. Es gibt zwei Kinderärzte außerhalb des FÄZ, die dies übernehmen. Die Eltern auf der Warteliste werden aber darüber nicht informiert bzw. nur, wenn sie persönlich im FÄZ nachfragen oder dieses anschreiben. Das Telefon wird nicht mehr bedient. Dem FÄZ ist hier kein Vorwurf zu machen: Die gesamte Terminkoordination wird nach wie vor von einer Stammmitarbeiterin plus einer Hilfe, die in den letzten Wochen wohl schon mehrfach gewechselt hat, gestemmt. Werden Pflichtuntersuchungen für Kinder nicht termingerecht durchgeführt, übergibt das Hessische Kindervorsorgezentrum des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration den Vorgang nach einer Karenzzeit von zwei Monaten automatisch dem zuständigen Jugendamt, wodurch die Eltern unverschuldet unter den Verdacht ungenügender Pflege geraten. Um zu verhindern, dass unnötig und von den Eltern unverschuldet Fälle beim Frankfurter Jugendamt generiert werden, wird der Magistrat gebeten, auf die städtische Stiftung Hospital zum Heiligen Geist einzuwirken, damit diese umgehend ihrer Fürsorgepflicht nachkommt und in den Fällen von Pflichtuntersuchungen die wartenden Eltern bzw. die sich auf einer Warteliste für die Pflichtuntersuchung wähnenden Eltern über die aktuellen Entwicklungen im Fachärztezentrum informiert. Begründung: Die Stiftung Hospital zum Heiligen Geist hat allen Mitarbeitern des Fachärztezentrums zu Ende September 2020 gekündigt. Sie hat damit die jetzigen Missstände im Fachärztezentrum ausgelöst. Mindestens bis zum Vertragsende hat sie weiter die Pflicht, dafür zu sorgen, dass im Versorgungsgebiet des Fachärztezentrums alle Pflichtuntersuchungen geordnet stattfinden können und die Eltern auch über die bestehenden Möglichkeiten informiert werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Ortsbeirat verzichtet auf die Vorlage einer Stellungnahme, da die Angelegenheit sich inzwischen erledigt hat. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 53 1
Mehrzweckraum Kalbacher Stadtpfad
S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 28.08.2020, V 1747 entstanden aus Vorlage: OF 604/12 vom 12.08.2020 Betreff: Mehrzweckraum Kalbacher Stadtpfad Vorgang: OA 343/18 OBR 12; B 147/19; OM 5642/20 OBR 12; ST 1346/20 In der Stellungnahme des Magistrats vom 27.07.2020, ST 1346, wird berichtet, dass eine sechsgruppige Kita mit einem durch den Stadtteil nutzbaren Mehrzweckraum geplant wird. Hierzu wurde vom Ortsbeirat ein Anforderungskatalog erarbeitet, welcher in der Vorlage OA 343 vom 30.11.2018 zu finden ist. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, über den Planungsstand bzgl. der Anlage und insbesondere des Mehrzweckraums am Kalbacher Stadtpfad zu berichten. Begründung: Ein entsprechend großer Veranstaltungsraum wird im Stadtteil dringend benötigt. Von daher sind diese Informationen für die Planungen von Veranstaltungen relevant. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 30.11.2018, OA 343 Bericht des Magistrats vom 03.05.2019, B 147 Anregung an den Magistrat vom 17.01.2020, OM 5642 Stellungnahme des Magistrats vom 27.07.2020, ST 1346 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 29.10.2021, ST 2000 Etatanregung vom 18.03.2022, EA 102 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 4
Wegfall ärztlicher Versorgung umgehend kompensieren
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 23.10.2020, OM 6737 entstanden aus Vorlage: OF 659/12 vom 12.10.2020 Betreff: Wegfall ärztlicher Versorgung umgehend kompensieren Der Magistrat wird gebeten, nach dem entgegen anders lautender Beteuerungen erfolgten Zusammenbruch der ärztlichen Versorgung am Riedberg, umgehend mit der Kassenärztlichen Vereinigung auf die schnelle Nachbesetzung der frei gewordenen Stühle im Ortsbezirk oder der unmittelbaren Umgebung hinzuwirken, insbesondere in den Fachrichtungen Gynäkologie und Pädiatrie. Begründung: Die Befürchtungen im Stadtteil haben sich leider bewahrheitet: Durch die kurzfristige und unabgestimmte Schließung des Fachärztezentrums Riedberg entsteht eine kaum zu schließende Lücke in der ärztlichen Versorgung in Frankfurts kinderreichstem Stadtteil. Die Beteuerungen seitens der früheren Leiterin der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist, eine durchgehende ärztliche Betreuung werde sichergestellt, haben sich leider als nicht haltbar erwiesen. Lediglich in der Fachrichtung Psychologie gelang dies. Die drei anderen Fachrichtungen werden einfach an bereits existierende Praxen verwiesen mit entsprechender Überlastung. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 05.11.2021, ST 2029 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 53 4
Johanna-Tesch-Schule am Standort Kalbach in der Talstraße
S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 27.11.2020, V 1864 entstanden aus Vorlage: OF 665/12 vom 12.11.2020 Betreff: Johanna-Tesch-Schule am Standort Kalbach in der Talstraße Der Magistrat wird gebeten, unabhängig vom laufenden Prüfverfahren für zwei Standorte für die Johanna-Tesch-Schule im Ben-Gurion-Ring sowie in der Talstraße oder eine andere Schule zu berichten, ob es grundsätzlich vereinbar ist, einen Schulbetrieb oder einen Interimsschulbetrieb in Nachbarschaft zu zwei produzierenden Industriebetrieben zu betreiben. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 01.10.2021, ST 1808 Stellungnahme des Magistrats vom 24.10.2022, ST 2476 Auskunftsersuchen vom 14.07.2023, V 727 Antrag vom 02.02.2024, OF 479/12 Anregung an den Magistrat vom 23.02.2024, OM 5172 Anregung an den Magistrat vom 26.04.2024, OM 5453 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 30
Ist ein Schulcampus westlich der A 661 und nördlich der L 3019 möglich?
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 15.01.2021, OM 7057 entstanden aus Vorlage: OF 694/12 vom 04.01.2021 Betreff: Ist ein Schulcampus westlich der A 661 und nördlich der L 3019 möglich? Vorgang: M 69/19; OM 5275/19 OBR 12; ST 95/20 Der Magistrat wird gebeten mitzuteilen, 1. ob er die unten dargestellte und gelb umrandete Fläche westlich der A 661, nördlich der L 3019, östlich der Straße Am Zedernholz sowie südlich des Golfplatzes, welche im Regionalen Flächennutzungsplan als "Grünfläche, intensiv" ausgewiesen ist, unter fachlichen sowie unter bau- und naturschutzrechtlichen Aspekten auf die Eignung als Gemeinbedarfsfläche, insbesondere für weiterführende Schulen und ggf. in Verbindung mit einer Sportanlage gemäß der Stellungnahme ST 95, geprüft hat; 2. falls die Prüfung der vorgenannten Fläche erfolgt ist, zu welchem Ergebnis die Prüfungen geführt haben sowie 3. falls eine solche Prüfung nicht erfolgt ist, diese durchzuführen und dem Ortsbeirat über das Ergebnis zu berichten, wobei - falls nach dem Ergebnis der Prüfungen keine Eignung gegeben ist - auch darüber zu berichten ist, ob und welche Maßnahmen zweckmäßig und erforderlich wären, um eine Eignung herbeizuführen. Begründung: In Frankfurt am Main besteht dringender Bedarf an Flächen für Schulen. Der Bedarf steigt infolge des aktuellen Schulentwicklungsplans 2018-2024 und der weiteren danach geplanten Schulen. Der Magistrat hat mehrfach in Beantwortung entsprechender Anfragen des Ortsbeirates darüber berichtet, dass auch Flächen innerhalb des Ortsbezirkes 12 daraufhin geprüft worden sind und noch werden, ob sie für die Errichtung von Schulen in Betracht kommen. Nach Kenntnis des Ortsbeirates werden aktuell insbesondere Flächen für die bereits bestehende Johanna-Tesch-Schule (ehem. IGS im Frankfurter Norden) sowie für das sechszügige Gymnasium für die Bildungsregion Mitte-Nord, dessen Errichtung bereits zum Schuljahr 2020/2021 geplant war (vgl. M 69), aber bislang nicht umgesetzt ist, geprüft. Der Ortsbeirat sieht sich in der Verantwortung, die Suche nach möglicherweise geeigneten Flächen konstruktiv zu unterstützen und bittet daher um Prüfung der o. g. Fläche, soweit diese nicht bereits erfolgt ist. Ein Teil der Fläche wurde bzw. wird im Zuge des endgültigen Rückbaus der früheren BAB-Auffahrt Bonames/Kalbach frei und steht ggf. für eine schulische Nutzung zur Verfügung. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 17.05.2019, M 69 Anregung an den Magistrat vom 25.10.2019, OM 5275 Stellungnahme des Magistrats vom 24.01.2020, ST 95 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 24.10.2022, ST 2473 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 1
Spielgeräte in der Kita am Kalbacher Stadtpfad
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 15.01.2021, OM 7059 entstanden aus Vorlage: OF 696/12 vom 18.12.2020 Betreff: Spielgeräte in der Kita am Kalbacher Stadtpfad Der Magistrat wird gebeten, die an die Kita 10 bereits vor Monaten gelieferten Spielgeräte möglichst schnell aufzubauen. Begründung: Für Kinder sind nicht nur eine liebevolle Betreuung und Spielangebote, sondern auch eine optisch positive Umgebung für ihre körperliche und seelische Entwicklung sehr wichtig. Im Hof der Kita 10 im Kalbacher Stadtpfad sind einige Spielgeräte gelagert, um sie zu gegebenem Zeitpunkt aufzubauen. Der Sandkasten ist wegen Sicherheitsmängeln abgesperrt und das nun schon seit zwei Jahren und die bereits schon lange gelieferten Geräte stehen hinter einer Absperrung und können nicht bespielt werden. Die Situation ist für die Kinder nicht nachvollziehbar, die Spielgeräte sind da, sie wollen spielen, können sich aber nur mit wenigen beweglichen Spielgeräten beschäftigen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 09.09.2022, ST 2066 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 67 2
Ortsbeirat 12 an Magistrat: Bitte mal melden! Resolution zu unerledigten Drucksachen
S A C H S T A N D : Antrag vom 28.06.2021, OF 49/12 Betreff: Ortsbeirat 12 an Magistrat: Bitte mal melden! Resolution zu unerledigten Drucksachen Der Ortsbeirat besteht auf der Einhaltung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte in Frankfurt am Main seitens des Magistrats, insbesondere auf die Einhaltung der Zwölfwochenfrist bei Auskunftsersuchen (§ 4 Absatz 10 Satz 3 GOOBR). Dies gilt ausdrücklich nicht nur für den Ortsbeirat 12, sondern für alle anderen 15 Ortsbeiräte, mit denen sich der Ortsbeirat 12 in dieser Angelegenheit solidarisch erklärt - der Ortsbeirat 2 hat sich entsprechend schon mit OM 6248 von 2020 geäußert. Der Magistrat wird daher aufgefordert, 1. die unerledigten Drucksachen des Ortsbeirates 12 schnellstmöglich zu beantworten; 2. hierbei mit den am längsten zurückliegenden Beschlüssen des Ortsbeirates zu beginnen, also insbesondere der Anregung OA 438 vom 1.11.2013 (sic!); 3. bei der Stellungnahme zu den unerledigten Drucksachen in einem gesonderten Punkt "Gründe der verspäteten Stellungnahme" eben die Gründe detailliert aufzuführen, die für die Nichtbeantwortung innerhalb der Frist maßgeblich sind. Dies gilt für folgende Anregungen und Auskunftsersuchen: a) OA 438 vom 01.11.2013: Lärmschutz an der Autobahn A 5 im Stadtteil Kalbach b) OM 3663 vom 14.09.2018: Endgültige Standorte für die geplante sechszügige IGS (Bildungsregion Nord) und das geplante sechszügige Gymnasium (Bildungsregion Mitte-Nord) frühzeitig festlegen und sichern c) OM 4050 vom 30.11.2018: Zusätzliche Betreuungsplätze für Kalbach d) OM 4509 vom 29.03.2019: Erhalt der Kita Sonnenwind e) V 1450 vom 25.10.2019: Klarstellung zu "Warum verbietet der Magistrat Angebote in Kitas?" f) OM 5510 vom 29.11.2019: Antisemitismus in den Schulen und städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen des Ortsbezirks g) OM 6222 vom 19.06.2020: Fachärztezentrum Riedberg h) OM 6223 vom 19.06.2020: Ärzteversorgung auf dem Riedberg und in Kalbach (Schließung des FÄZ) i) OM 6224 vom 19.06.2020: Zukunft des Fachärztezentrums Riedberg j) OM 6225 vom 19.06.2020: Im Rahmen der Beratungen des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Besonderheiten "junger" Stadtteile in Großstädten berücksichtigen k) OM 6442 vom 28.08.2020: Informationsweitergabe Fachärztezentrum Riedberg l) V 1747 vom 28.08.2020: Mehrzweckraum Kalbacher Stadtpfad m) OM 6737 vom 23.10.2020: Wegfall ärztlicher Versorgung umgehend kompensieren n) V 1864 vom 27.11.2020: Johanna-Tesch-Schule am Standort Kalbach in der Talstraße o) OM 7057 vom 15.01.2021: Ist ein Schulcampus westlich der A 661 und nördlich der L 3019 möglich? p) OM 7059 vom 15.01.2021: Spielgeräte in der Kita am Kalbacher Stadtpfad 4. zu allen unter Ziffer 3. aufgeführten unerledigten Drucksachen umgehend zu berichten, an welcher Stelle im Geschäftsgang die jeweilige Drucksache derzeit hängt und seit wann sie dort hängt; 5. allgemein zum Problem und zu den Gründen der unerledigten Drucksachen Stellung zu nehmen; 6. daraus Konsequenzen abzuleiten, wie Ortsbeiräte, Stadtverordnetenversammlung und Magistrat gemeinsam künftig die Nichteinhaltung der Frist gemäß § 4 Absatz 10 GOOBR vermeiden können. Hierzu regt der Ortsbeirat eine gemeinsame Veranstaltung der Magistratsmitglieder und Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und aller Ortsbeiräte an. Begründung: Die Häufung der Nichteinhaltung der Fristen bei bestimmten Themenkomplexen (achtmal Schulen und Kitas, sechsmal Fachärztezentrum) ist zudem prekär, da Spekulationen entstehen könnten, hier würden Entscheidungen bewusst verzögert oder verheimlicht. Solchen Spekulationen muss der Magistrat vorbeugen, bevor dessen Ansehen bei Bürgerinnen bzw. Bürgern als auch bei den Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern in den Ortsbeiräten (weiter) Schaden nimmt. Es dient zur Kenntnis, dass die Anfrage OM 6248 des OBR 2 vom 24.6.2020, die dieser Magistratsvorlage als Vorbild diente, ihrerseits auch schon sechsmal bei den "unerledigten Drucksachen" auftaucht. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 10 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 585 2021 Die Vorlage OF 49/12 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Ortsbeirat 12 an Magistrat: Bitte mal melden! Resolution zu unerledigten Drucksachen
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 entstanden aus Vorlage: OF 49/12 vom 28.06.2021 Betreff: Ortsbeirat 12 an Magistrat: Bitte mal melden! Resolution zu unerledigten Drucksachen Vorgang: OA 438/13 OBR 12; OM 3663/18 OBR 12; OM 4050/18 OBR 12; OM 4509/19 OBR 12; V 1450/19 OBR 12; OM 5510/19 OBR 12; OM 6222/20 OBR 12; OM 6223/20 OBR 12; OM 6224/20 OBR 12; OM 6225/20 OBR 12; OM 6248/20 OBR 2; OM 6442/20 OBR 12; V 1747/20 OBR 12; OM 6737/20 OBR 12; V 1864/20 OBR 12; OM 7057/21 OBR 12; OM 7059/21 OBR 12 Der Ortsbeirat besteht auf der Einhaltung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte in Frankfurt am Main seitens des Magistrats, insbesondere auf die Einhaltung der Zwölfwochenfrist bei Auskunftsersuchen (§ 4 Absatz 10 Satz 3 GOOBR). Dies gilt ausdrücklich nicht nur für den Ortsbeirat 12, sondern auch für alle anderen 15 Ortsbeiräte, mit denen sich der Ortsbeirat 12 in dieser Angelegenheit solidarisch erklärt - der Ortsbeirat 2 hat sich entsprechend schon mit der Anregung OM 6248 von 2020 geäußert. Der Magistrat wird daher aufgefordert, 1. die unerledigten Drucksachen des Ortsbeirates 12 schnellstmöglich zu beantworten; 2. hierbei mit den am längsten zurückliegenden Beschlüssen des Ortsbeirates zu beginnen, also insbesondere mit der Anregung OA 438 vom 01.11.2013 (sic!); 3. bei der Stellungnahme zu den unerledigten Drucksachen in einem gesonderten Punkt "Gründe der verspäteten Stellungnahme" eben die Gründe detailliert aufzuführen, die für die Nichtbeantwortung innerhalb der Frist maßgeblich sind. Dies gilt für folgende Anregungen und Auskunftsersuchen: a) OA 438 vom 01.11.2013: Lärmschutz an der Autobahn A 5 im Stadtteil Kalbach b) OM 3663 vom 14.09.2018: Endgültige Standorte für die geplante sechszügige IGS (Bildungsregion Nord) und das geplante sechszügige Gymnasium (Bildungsregion Mitte-Nord) frühzeitig festlegen und sichern c) OM 4050 vom 30.11.2018: Zusätzliche Betreuungsplätze für Kalbach d) OM 4509 vom 29.03.2019: Erhalt der Kita Sonnenwind e) V 1450 vom 25.10.2019: Klarstellung zu "Warum verbietet der Magistrat Angebote in Kitas?" f) OM 5510 vom 29.11.2019: Antisemitismus in den Schulen und städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen des Ortsbezirks g) OM 6222 vom 19.06.2020: Fachärztezentrum Riedberg h) OM 6223 vom 19.06.2020: Ärzteversorgung auf dem Riedberg und in Kalbach (Schließung des FÄZ) i) OM 6224 vom 19.06.2020: Zukunft des Fachärztezentrums Riedberg j) OM 6225 vom 19.06.2020: Im Rahmen der Beratungen des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Besonderheiten "junger" Stadtteile in Großstädten berücksichtigen k) OM 6442 vom 28.08.2020: Informationsweitergabe Fachärztezentrum Riedberg l) V 1747 vom 28.08.2020: Mehrzweckraum Kalbacher Stadtpfad m) OM 6737 vom 23.10.2020: Wegfall ärztlicher Versorgung umgehend kompensieren n) V 1864 vom 27.11.2020: Johanna-Tesch-Schule am Standort Kalbach in der Talstraße o) OM 7057 vom 15.01.2021: Ist ein Schulcampus westlich der A 661 und nördlich der L 3019 möglich? p) OM 7059 vom 15.01.2021: Spielgeräte in der Kita am Kalbacher Stadtpfad; 4. zu allen unter Ziffer 3. aufgeführten unerledigten Drucksachen umgehend zu berichten, an welcher Stelle im Geschäftsgang die jeweilige Drucksache derzeit hängt und seit wann sie dort hängt; 5. allgemein zum Problem und zu den Gründen der unerledigten Drucksachen Stellung zu nehmen; 6. daraus Konsequenzen abzuleiten, wie Ortsbeiräte, Stadtverordnetenversammlung und Magistrat gemeinsam künftig die Nichteinhaltung der Frist gemäß § 4 Absatz 10 GOOBR vermeiden können. Hierzu regt der Ortsbeirat eine gemeinsame Veranstaltung der Magistratsmitglieder und Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und aller Ortsbeiräte an. Begründung: Die Häufung der Nichteinhaltung der Fristen bei bestimmten Themenkomplexen (achtmal Schulen und Kitas, sechsmal Fachärztezentrum) ist zudem prekär, da Spekulationen entstehen könnten, hier würden Entscheidungen bewusst verzögert oder verheimlicht. Solchen Spekulationen muss der Magistrat vorbeugen, bevor dessen Ansehen bei den Bürgerinnen bzw. Bürgern als auch bei den Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern in den Ortsbeiräten (weiter) Schaden nimmt. Es dient zur Kenntnis, dass die Anregung des Ortsbeirates 2 vom 24.06.2020, OM 6248, die dieser Anregung als Vorbild diente, ihrerseits auch schon sechsmal bei den "unerledigten Drucksachen" auftaucht. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 01.11.2013, OA 438 Anregung an den Magistrat vom 14.09.2018, OM 3663 Anregung an den Magistrat vom 30.11.2018, OM 4050 Anregung an den Magistrat vom 29.03.2019, OM 4509 Auskunftsersuchen vom 25.10.2019, V 1450 Anregung an den Magistrat vom 29.11.2019, OM 5510 Anregung an den Magistrat vom 19.06.2020, OM 6222 Anregung an den Magistrat vom 19.06.2020, OM 6223 Anregung an den Magistrat vom 19.06.2020, OM 6224 Anregung an den Magistrat vom 19.06.2020, OM 6225 Anregung an den Magistrat vom 24.06.2020, OM 6248 Anregung an den Magistrat vom 28.08.2020, OM 6442 Auskunftsersuchen vom 28.08.2020, V 1747 Anregung an den Magistrat vom 23.10.2020, OM 6737 Auskunftsersuchen vom 27.11.2020, V 1864 Anregung an den Magistrat vom 15.01.2021, OM 7057 Anregung an den Magistrat vom 15.01.2021, OM 7059 Stellungnahme des Magistrats vom 23.01.2023, ST 242 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 12 am 11.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 12 am 09.12.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 10 1
Beratung im Ortsbeirat: 4
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