Waffenverbotszone Bahnhofsviertel und Hauptbahnhof aufheben
Bisheriger Verlauf
Antrag Ortsbeirat
Waffenverbotszone Bahnhofsviertel und Hauptbahnhof aufheben
Details im PARLIS OF_1486-1_2025Ortsbeirat Magistratsvorlage
Waffenverbotszone Bahnhofsviertel und Hauptbahnhof aufheben
Details im PARLIS OM_6349_2025Antrag Ortsbeirat
Waffenverbotszone Bahnhofsviertel und Hauptbahnhof aufheben
Details im PARLIS OF_1486-1_2025Anregung Ortsbeirat
Waffenverbotszone Bahnhofsviertel und Hauptbahnhof aufheben
Details im PARLIS OM_6349_2025OF 1486/1
Waffenverbotszone Bahnhofsviertel und Hauptbahnhof aufheben
Antrag
Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Oberbürgermeister wird gebeten, die Rechtsverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im Frankfurter Bahnhofsviertel und dem Frankfurt Hauptbahnhof in der Fassung vom 16. Dezember 2024 ersatzlos aufzuheben. Begründung: Durch die vorbezeichnete Verordnung wurde das Waffen- und Messerverbot, das zuvor bereits räumlich auf das Gebiet des Hauptbahnhofs ausgeweitet worden war, nunmehr zeitlich von neun Stunden auf 24 Stunden täglich erweitert. Zudem sind von dem Verbot nun nicht mehr nur Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimetern erfasst, sondern alle Messer. Das Verbot greift völlig unverhältnismäßig in die Freiheit unbescholtener Bürger ein, ohne dass sich an den grundsätzlichen kriminologischen Gegebenheiten in dem Gebiet etwas ändern würde. Eine Lektüre des ebenfalls neugefassten Ausnahmenkatalogs offenbart zudem, dass die Verordnung grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit von Vorschriften, deren Verletzung Sanktionen nach sich zieht, nicht gerecht wird.
Begründung
Durch die vorbezeichnete Verordnung wurde das Waffen- und Messerverbot, das zuvor bereits räumlich auf das Gebiet des Hauptbahnhofs ausgeweitet worden war, nunmehr zeitlich von neun Stunden auf 24 Stunden täglich erweitert. Zudem sind von dem Verbot nun nicht mehr nur Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimetern erfasst, sondern alle Messer. Das Verbot greift völlig unverhältnismäßig in die Freiheit unbescholtener Bürger ein, ohne dass sich an den grundsätzlichen kriminologischen Gegebenheiten in dem Gebiet etwas ändern würde. Eine Lektüre des ebenfalls neugefassten Ausnahmenkatalogs offenbart zudem, dass die Verordnung grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit von Vorschriften, deren Verletzung Sanktionen nach sich zieht, nicht gerecht wird.