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Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main, Teilbereich Kalbach

Lesezeit: 4 Minuten
Partei(en): GRÜNE

S A C H S T A N D :

Antrag vom 06.04.2013, OF 223/12 Betreff: Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main, Teilbereich Kalbach Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets in der Stadt Frankfurt dergestalt zu korrigieren, dass im Bereich zwischen der Josef-Bautz-Straße und der Straße Am Martinszehnten die vier großflächigen, teils landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Betriebe mit ihren Betriebsgrundstücken nicht mehr der Landschafts- schutzverordnung unterliegen und Nutzungsänderungen dieser genehmigten baulichen Anlagen, nicht mehr unter Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet abgelehnt werden können, wie kürzlich mit der Beantragung eines integrativen Kindergartens als Ergänzung einer reittherapeutischen Anlage geschehen. Der Magistrat wird darauf hingewiesen, dass für private Einrichtungen die gleichen Grundsätze angewendet werden sollten, die der Magistrat bezüglich des städtischen Grundstücks des alten Flugplatzes Kalbach/Bonames getroffen hat, in dem die Gebäude des Towercafes und die davor liegenden Freiflächen nicht den Bestimmungen des Landschaftsschutzgebiets unterzogen werden.

Begründung:

Die im Mai 2010 erlassene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet der Stadt Frankfurt erstreckt sich im Bereich zwischen der Josef-Bautz-Straße und der Straße Am Martinszehnten auf mehrere Betriebseinrichtungen, von denen zwei Betriebe mit großflächigen Hallenbauten und Wohnhäusern erst kurz vor Festlegung des Landschaftsschutzgebiets errichtet wurden. Obwohl Baumaßnahmen innerhalb von rechtmäßig errichteten Gebäuden nach § 5 (1) Ziffer 13 Landschaftsschutzverordnung, keiner Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung bedürfen, hat man die Errichtung eines integrativen Kindergartens innerhalb eines bestehenden Gebäudes vorrangig aus Gründen des Landschaftsschutzes versagt. Die im Übrigen zur Ablehnung angeführten Brandschutzbestimmungen sind in Frage zu stellen, da für die bestehende Bebauung, sowohl für die Reithalle, die beiden Stallgebäude und das Wohnhaus mit mehreren Wohneinheiten, eine baurechtliche Genehmigung vorliegt, die den positiven Nachweis der Brandschutzbestimmungen beinhaltet. Die begründete Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes wird ad absurdum geführt, wenn diese Verordnung auf den Flächen genehmigter baulicher Anlagen mit großflächiger Versiegelung, die Erhaltung der naturraumtypischen Flora und Fauna anstrebt. Dieses Bestreben ist für den unbebauten Landschaftsraum begründet, genehmigte bauliche Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz und entziehen sich damit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebietes. Anlage 1 (ca. 241 KB)Beratung im Ortsbeirat: 12

Beratungsergebnisse:

20. Sitzung des OBR 12 am 19.04.2013, TO I, TOP 4 Beschluss: Anregung OA 370 2013 Die Vorlage OF 223/12 wird als interfraktioneller Antrag in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme